Es ist ein gelebter Traum: Ein Ferienhaus (oder auch eine Ferienwohnung) an einem Traumort. So viele emotionale Erinnerungen. Die erholsame Entspannung. Fröhliche Erlebnisse mit Familie und Freunden. Einfach gut. Wie im Himmel.
Damit aus alldem nicht eine Last und aus dem Himmel die Hölle wird, sollten die steuerlichen und rechtlichen Fragenfrühzeitig und vorausschauend geklärt werden – am besten zu Lebzeiten.
Denn alle Rechtsordnungen haben ihre ganz besonderen Regeln und ihre ganz eigene Logik. Und meistens sind sie ganz anders und vor allem anders als gedacht, nämlich ganz anders als in Deutschland.
Manchmal erben beispielsweise andere Personen als nach dem deutschen Recht. Aber vor allem die formellen Regeln sollten nicht unterschätzt werden. Das kann bisweilen „nervtötend“ sein, wenn die ausländische Behörde oder das ausländische Register Formalia verlangen, die man selber für völlig „blödsinnig“ hält und manche Sache daran zu scheitern droht. Deswegen sind vor allem auch die Formalia zu beherzigen (so beispielsweise die Notwendigkeit einer notariellen Erbschaftsannahme im spanischen Recht).
Gerade wenn die Erben das Ferienhaus verkaufen möchten, müssen sie vorher die lästigen Formalia korrekt erledigen. Sonst droht ein Verkauf an Formalia zu scheitern, was dazu noch teuer werden kann.
Ein „Killer“ kann hingegen das ausländische Steuerrecht sein. Das Erbschaftsteuerrecht bevorzugt oft dauerhaft selbstbewohnte Immobilien, was bei Ferienhäusern meistens nicht der Fall ist. Dann kommt es zu hohen Erbschaftsteuerforderungen des ausländischen Finanzamts, die schnell auch einmal 30 % oder 40 % und sogar bis zu 50 % erreichen können. Dazu kommen weitere Steuern aus dem Bereich der Einkommensteuern (teilweise fiktive Vermietungseinkünfte), der Vermögenssteuern und anderer kommunaler Steuern.
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Rechtsanwalt und Steuerberater / Hannover (Germany)