Aufwandssteuern nehmen den Besitz eines Wirtschaftsgutes (wie z. B. einer Wohnung, eines Autos) oder eine bestimmte Dienstleistung (wie z. B. die Jagd) zum Anlass der Besteuerung. Wie auch bei den Verbrauchssteuern wird also der Konsum, die Einkommensverwendung besteuert. Bei den Verbrauchssteuern geht es jedoch um eine bestimmte Ware und ihren Verbrauch, also letztlich deren Untergang. Dies ist bei den Aufwandssteuern gerade nicht der Fall.
Da erst mit dem tatsächlich realisierten Konsum (bzw. der Möglichkeit dazu) die Steuer sachlich gerechtfertigt ist und zudem der Verbraucher als Konsument Zielsubjekt der Steuer ist, müsste die Steuer eigentlich mit dem Konsum beim Verbraucher anfallen und der Verbraucher besteuert werden (direkte Aufwandssteuer). Dieser Weg wird auch generell bei denjenigen Aufwandssteuern genommen, die an den Besitz eines Wirtschaftsgutes anknüpfen. Deswegen schuldet bei der Kraftfahrzeugsteuer auch im Normalfall der Halter ("Besitzer"), bei der Zweitwohnungssteuer der Wohnungsinhaber und bei der Hundesteuer der Hundehalter die Steuer.
Liegt der Grund der Steuer in einer Dienstleistung, so wird teilweise der Verbraucher (z. B. allgemein bei der Jagdsteuer) teilweise aber auch der Unternehmer, der die Dienstleistung erst bereitstellt (z. B. Hotelsteuer; indirekte Aufwandssteuer), verpflichtet.
Aktuell gibt es in Deutschland u. a. folgende Aufwandssteuern:
Rechtsanwalt und Steuerberater / Hannover (Germany)