Sie wollten keine „Dummensteuer“ zahlen und nutzten Steuerschlupflöcher? Die Kompliziertheit des deutschen Steuerrechts hat Sie verwirrt?
Wenn es um hohe Beträge geht und / oder ein Verhalten oder eine Struktur für das Finanzamt ganz ungewöhnlich sind, leuchten beim Finanzamt schnell die Alarmtasten rot: die Steuerfahnder („Finanzpolizei“) übernehmen. Sie sind im Fokus der Steuerfahnder
Spätestens jetzt reicht eine bloß steuerliche Beratung nicht mehr. Denn es geht nicht mehr nur um Steuerrecht, sondern gleichzeitig auch um Strafrecht. Das erfordert strafrechtliches Können und steuerliches Wissen. ProMINT bietet beides als Rechtsanwalt und Steuerberater, also steuerstrafrechtliches Spezialexpertise.
Nur so lassen sich die harten Konsequenzen vermeiden oder wenigstens reduzieren:
Hat das Finanzamt noch nichts entdeckt und ist auch keine Prüfung / Nachschau angeordnet, so kommt generell noch eine Selbstanzeige in Frage. Ist eine Selbstanzeige nicht (mehr) möglich oder nicht praktikabel, so muss mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und schweren Interventionen wie Durchsuchung, Beschlagnahme und in schweren Fällen sogar einer Verhaftung gerechnet werden. Auch hierauf ist eine Vorbereitung möglich.
Der Grundtatbestand der Steuerhinterziehung ist in § 370 der Abgabenordnung (AO) zu finden. Danach kann Steuerhinterziehung in den folgenden drei Grob-Varianten vorkommen:
Vertritt der Steuerpflichtige eine andere Meinung als das Finanzamt und ist das in der Steuererklärung (wegen der bloßen Eintragung oder Nichteintragung einer Zahl) für das Finanzamt nicht erkenntlich, so muss der Steuerpflichtige das Finanzamt auf sein Abweichen von der "offiziellen" Meinung hinweisen. Sonst ist er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wegen Steuerhinterziehung strafbar.
Das Handlen oder Unterlassen des Steuerpflichtigen muss kausal zu einer Steuerverkürzung oder einem anderen nicht gerechtfertigten Steuervorteil geführt haben. In den folgenden Fällen ist eine Steuerverkürzung nach § 370 Abs. 4 AO ausdrücklich gegeben:
Auf die rechtzeitige oder verspätete Bezahlung der Steuer kommt es für die Steuerhinterziehung regelmäßig nicht an.
Gegenstand einer Steuerhinterziehung können alle Steuern nach Bundesrecht (u. a. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grunderwerbsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer) sein. Kirchensteuern (als Landessteuern) sind nur dann einbezogen, wenn das jeweilige Landesrecht dies anordnet.
Weiß der Bürger, dass er zu wenig Steuern erklärt oder gezahlt hat, hat er eine Steuerhinterziehung begangen. Der Bürger darf sich aber – ausnahmsweise! Bei Betrug, Untreue etc. geht das nicht! – mit einer Selbstanzeige von der Strafbarkeit befreien und retten. Der Preis: Der Bürger muss das Finanzamt über die Steuerhinterziehung informieren. Vor allem aber muss der Bürger alle hinterzogenen Steuern nachzahlen plus Zinsen plus (manchmal) einen Zuschlag.
Damit die Selbstanzeige wirkt (Straffreiheit!), müssen viele Bedingungen beachtet werden. Sonst kommt es zu einer unwirksamen Selbstanzeige und damit zum„Hoeneß-Desaster“: Steuernachzahlung plus Strafe!
Die Selbstanzeige befreit allerdings nur für Steuerstraftaten von der Bestrafung. Sind gleichzeitig andere Straftaten (z. B. Untreue [§ 266 StGB], Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt [§ 266a StGB]) begangen worden, so bleibt die Strafbarkeit für die anderen Straftaten bestehen. In Frage kommt für die anderen Straftaten nur eine Strafmilderung durch die Selbstanzeige als Geständnis.
Die Strafbefreiung durch eine Selbstanzeige erhält nur derjenige, der die Selbstanzeige selbst abgegeben hat (persönlicher Strafaufhebungsgrund). Bei mehreren an der Tat Beteiligten müssen daher alle eine eigene Selbstanzeige abgeben.
Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist in keinem Fall mehr möglich, wenn ein „absoluter“ Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Abgabenordnung vorliegt:
Bei einem „relativen“ Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 Abgabenordnung sieht in die juristische Technik keine Strafbefreiung, sondern nur eine Verfahrenseinstellung vor. In der Praxis bedeutet die Verfahrenseinstellung, dass keine Strafe etc. verhängt wird. Für den Steuerpflichtigen ist die Wirkung also identisch. Voraussetzung für diese Verfahrenseinstellung ist, dass auf die hinterzogene Steuer ein Strafzuschlag zwischen 10 % und 20 % (§ 398a Abgabenordnung) gezahlt wird. „Relative“ Sperrgründe sind:
Erkennt der Staat ein wiederholtes oder schweres Steuer-Foul, nämlich eine Steuerhinterziehung, so zeigt er die gelbe Karte und schickt seine Finanzpolizei: Steuerfahndung oder Zollfahndung. Die erste Stufe eines Strafverfahrens, nämlich das Ermittlungsverfahren hat begonnen.
Anlässe:
Soweit staatliche Gerichte oder Behörden von Informationen erfahren, die "auf eine Steuerstraftat schließen lassen", müssen sie nach § 116 Abgabenordnung sogar das zuständige Finanzamt für Steuerstrafsachen, hilfsweise das Bundeszentralamt für Steuern informieren (Mitteilungspflicht). Andernfalls machen sie sich wegen Strafvereitelung im Amt nach § 258, 258a Strafgesetzbuch strafbar (LG Stuttgart, .Beschluss vom 24.03.2020, 61 Ns 142 Js 114222/16).
Oft ist der erste Kontakt eine Durchsuchung, ein staatlich legitimierter Überfall mit oft vier bis zehn Steuer- oder Zollfahndern. Gerne in den frühen Morgenstunden zum Frühstückskaffee.
Grundregeln bei Durchsuchungen:
Beschlagnahmt und mitgenommen werden natürlich Papierunterlagen, vor allem aber auch alle technischen Geräte, die Beweismittel sein können:
Existentielle private oder betriebliche Daten sollten daher geräteunabhängig mehrfach gespeichert werden, damit trotz Beschlagnahme eines Gerätes der Zugriff weiter möglich ist. Denn die Bearbeitung einer Beschwerde gegen die Beschlagnahme dauert eher Wochen als Tage.
Für ganz besonders schwere Fouls gibt es – auch im Steuer- und Zollstrafrecht – eine rote Karte: Untersuchungshaft. Ist ein Absetzen ins Ausland (z. B. Ferienhaus im Ausland) realistisch, kann Fluchtgefahr vorliegen. Könnten Beweismittel vernichtet werden oder Zeugen beeinflusst, kommt Verdunkelungsgefahr in Betracht.
Ein Steuer- oder Zollstrafverfahren sollte unbedingt ernst genommen werden. Fehler am Anfang sind später nur sehr schwer zu korrigieren.
Steuer- und Zollfahndung sollten nicht unterschätzt werden. Für die Fahnder ist es entspannte Routine. Sie sind geschult, durch geschickte Fragetechniken und durch ihr Verhalten den Bürger zu einer unbedachten Äußerung zu veranlassen. Denn für den Bürger ist der Kontakt zur Fahndung Stress und Adrenalin pur.
Ein erfahrener Steuerstrafrechtsverteidiger, der Steuern UND Strafrecht versteht, ist nicht nur eine gute Investition, sondern eine pure Notwendigkeit
So schnell das Strafverfahren eingeleitet ist (z. B. durch eine Durchsuchung oder durch schriftliche Mitteilung), so lange dauert seine Beendigung: oft ein Jahr, meist deutlich länger. Im Interesse des Bürgers ist meist ein Ende ohne öffentliches Gerichtsverfahren, was in kleineren Fällen die Regel ist.
Im Grundtatbestand ist für Steuerhinterziehung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorgesehen. Bei einem besonders schweren Fall wird eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Die Geldstrafe errechnet sich aus der Anzahl der Tagessätze multipliziert mit der Höhe des individuellen Tagessatzes (§ 40 StGB). Die Anzahl der Tagessätze beträgt zwischen mindestens fünf und höchstens dreihundertsechzig. Ein Tagessatz steht für einen Tag Freiheitsstrafe (§ 43 StGB). Die Anzahl der Tagessätze bestimmt sich in erster Linie nach der Schuld des Täters und der Schwere der Tat (§ 46 StGB), nur in zweiter Linie zur Verteidigung der Rechtsordnung (vgl. § 47 StGB). Der individuelle Tagessatz errechnet typischerweise sich aus dem (strafrechtlichen) monatlichen Nettoeinkommen geteilt durch dreißig (§ 46 StGB). Anstelle einer Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen kann das Gericht den Täter auch eine Verurteilung ohne Strafe, aber mit Strafvorbehalt wählen (§ 59 StGB).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss bei einer Hinterziehung von 50.000 € (gemeint ist je Tat, also z. B. bei Einkommensteuer in einem Kalenderjahr [Veranlagungszeitraum]) regelmäßig ein besonders schwerer Fall (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 Abgabenordnung) und damit mindestens eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt werden. Werden insgesamt (gemeint sind die Steuern aus allen Taten) 100.000 € hinterzogen, so muss ebenfalls eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Sind insgesamt 1.000.000 € hinterzogen, so muss die Freiheitsstrafe länger als zwei Jahre sein (eine Aussetzung zur Bewährung scheidet damit aus, siehe unten).
Geldstrafe und Freiheitsstrafe können bei Steuerhinterziehung (§ 41 StGB) auch zusammen verhängt werden.
Beträgt die Freiheitsstrafe maximal ein Jahr, so ist - eine günstige Sozialprognose des Täters unterstellt - die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Beträgt die Freiheitsstrafe mehr als ein Jahr und maximal zwei Jahre, so ist zusätzlich eine Gesamtwürdigung von
Tat und Persönlichkeit des Verurteilten anzustellen. Bei besonderen Umständen kann auch dann noch eine Aussetzung zur Bewährung erfolgen. Ist die Freiheitsstrafe hingegen länger als zwei Jahre, ist eine Aussetzung zur Bewährung vom Gesetz verboten (§ 56 Abs. 2 StGB).
Die Bewährungszeit beträgt zwischen zwei und fünf Jahren (§ 56a StGB).
Fahrverbot (§ 44 StGB)
Berufsverbot (§ 70 StGB) / öffentliche-rechtliche Berufssanktionen (Verlust des Beamtenstatus, Degradierung etc.)
Einziehung von Vermögen (§ 73 StGB)
Verlust von Konzessionen und Erlaubnissen (Jagdschein, Pilotenlizenz, Flugschein, Gewerbeschein)
Verfolgungsverjährung
Vollstreckungsverjährung
Das Besondere am Steuerstrafrecht ist, dass es eine besondere Polizei ("Finanzpolizei") gibt, nämlich die Steuerfahndung. Die Steuerfahndung darf selbständig Steuerstrafverfahren einleiten und durchführen und sogar auch zum Abschluss bringen. In zahlreichen Bundesländern ist die Steuerfahndung in eigenen Finanzämtern organisiert, so auch in Niedersachsen:
Ort / Landkreis | Zuständige Steuerfahndung |
---|---|
Alfeld | Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Hannover |
Bad Gandersheim | Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig |
Bad Harzburg | Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig |
Bad Nenndorf | Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Hannover |
Braunschweig | Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig |
Burgdorf | Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Hannover |
Burgwedel | Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Hannover |
Gifhorn | Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig |
Goslar | Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig |
Göttingen | Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig |
Hameln | Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Hannover |
Hannover | Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Hannover |
Helmstedt | Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig |
Herzberg am Harz | Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig |
Hildesheim | Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Hannover |
Holzminden | Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Hannover |
Isernhagen | Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Hannover |
Langenhagen | Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Hannover |
Lehrte | Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Hannover |
Neustadt am Rübenberge | Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Hannover |
Nienburg | Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Hannover |
Northeim | Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig |
Peine | Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig |
Salzgitter | Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig |
Springe | Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Hannover |
Stadthagen | Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Hannover |
Wolfenbüttel | Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig |
Wolfsburg | Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig |
Rechtsanwalt und Steuerberater / Hannover (Germany)