TaxDEFENCE - Steuerstrafrecht

Noch legaler Steuertrick oder schon illegale Steuerhinterziehung?

 

Sie wollten keine „Dummensteuer“ zahlen und nutzten Steuerschlupflöcher? Die Kompliziertheit des deutschen Steuerrechts hat Sie verwirrt?

 

Wenn es um hohe Beträge geht und / oder ein Verhalten oder eine Struktur für das Finanzamt ganz ungewöhnlich sind, leuchten beim Finanzamt schnell die Alarmtasten rot: die Steuerfahnder („Finanzpolizei“) übernehmen. Sie sind im Fokus der Steuerfahnder

 

Spätestens jetzt reicht eine bloß steuerliche Beratung nicht mehr. Denn es geht nicht mehr nur um Steuerrecht, sondern gleichzeitig auch um Strafrecht. Das erfordert strafrechtliches Können und steuerliches Wissen. ProMINT bietet beides als Rechtsanwalt und Steuerberater, also steuerstrafrechtliches Spezialexpertise.

 

Nur so lassen sich die harten Konsequenzen vermeiden oder wenigstens reduzieren:

 

  • Freiheitsstrafen
  • Geldstrafen
  • Vermögensabschöpfung /-arrest /-einziehung (Gefahr des vollständigen und auch privaten Vermögensverlustes)
  • Berufsverbot (Gefahr der Existenzvernichtung)
  • Extreme Steuernachzahlungen (Gefahr der Existenzvernichtung)
  • Mittelbare Nebenfolgen:
    • Einträge in Registern (z. B. Bundeszentralregister [Stichwort: Führungszeugnis], Gewerbezentralregister)
    • Dienstrechtliche / beamtenrechtliche Folgen (z. B. Degradierung, Verlust des Beamtenstatus, Kürzung von Bezügen etc.)
    • Berufsrechtliche Folgen (z. B. für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten, Heilpraktiker, leitende Bankmitarbeiter / leitende Versicherungsmitarbeiter)
    • Gewerberechtliche Folgen (Entzug der Gewerbeerlaubnis / Untersagung der Gewerbeausübung)
    • Verlust von Konzessionen, Erlaubnissen etc. (Jagdschein, Waffenschein, Pilotenschein etc.)
    • Einreiseverbote (z. B. in die USA [Stichwort: „crime involving moral turpitude“, inadmissible to the United States under section 212(a)(2)(a)(i) of the INA (Immigration and Nationality Act)])

 

Hat das Finanzamt noch nichts entdeckt und ist auch keine Prüfung / Nachschau angeordnet, so kommt generell noch eine Selbstanzeige in Frage. Ist eine Selbstanzeige nicht (mehr) möglich oder nicht praktikabel, so muss mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und schweren Interventionen wie Durchsuchung, Beschlagnahme und in schweren Fällen sogar einer Verhaftung gerechnet werden. Auch hierauf ist eine Vorbereitung möglich.

 

Der Tatbestand der Steuerhinterziehung - die Alternativen

 

Der Grundtatbestand der Steuerhinterziehung ist in § 370 der Abgabenordnung (AO) zu finden. Danach kann Steuerhinterziehung in den folgenden drei Grob-Varianten vorkommen:

  • Machen von unzutreffenden Angaben gegenüber dem Finanzamt (aktives Tun)
  • Pflichtwidriges In-Unkenntnis-lassen des Finanzamtes (Unterlassen)
  • Pflichtwidrige Nichtverwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern (Unterlassen)

 

Vertritt der Steuerpflichtige eine andere Meinung als das Finanzamt und ist das in der Steuererklärung (wegen der bloßen Eintragung oder Nichteintragung einer Zahl) für das Finanzamt nicht erkenntlich, so muss der Steuerpflichtige das Finanzamt auf sein Abweichen von der "offiziellen" Meinung hinweisen. Sonst ist er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wegen Steuerhinterziehung strafbar.

 

Das Handlen oder Unterlassen des Steuerpflichtigen muss kausal zu einer Steuerverkürzung oder einem anderen nicht gerechtfertigten Steuervorteil geführt haben. In den folgenden Fällen ist eine Steuerverkürzung nach § 370 Abs. 4 AO ausdrücklich gegeben:

  • Keine Festsetzung
  • (Beispiel: Der Steuerpflichtige erhält eine Schenkung und gibt keine Schenkungsteuererklärung ab, so dass die Schenkungsteuer nicht festgesetzt wird)
  • Festsetzung der Steuer nicht in voller Höhe
    (Beispiel: Der Steuerpflichtige gibt eine Steuererklärung ab und verschweigt dabei Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so dass eine zu niedrige Steuer festgesetzt wird)
  • Keine rechtzeitige Festsetzung der Steuer
    (Beispiel: Der Steuerpflichtige gibt seine Steuererklärung zu spät ab, so dass die Festsetzung der Steuer auch erst zu spät erfolgen kann - ein sehr bitterer und meist völlig überflüssiger Fall)

 

Auf die rechtzeitige oder verspätete Bezahlung der Steuer kommt es für die Steuerhinterziehung regelmäßig nicht an.

 

Gegenstand einer Steuerhinterziehung können alle Steuern nach Bundesrecht (u. a. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grunderwerbsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer) sein. Kirchensteuern (als Landessteuern) sind nur dann einbezogen, wenn das jeweilige Landesrecht dies anordnet.

 

Selbstanzeige

 

Weiß der Bürger, dass er zu wenig Steuern erklärt oder gezahlt hat, hat er eine Steuerhinterziehung begangen. Der Bürger darf sich aber – ausnahmsweise! Bei Betrug, Untreue etc. geht das nicht! – mit einer Selbstanzeige von der Strafbarkeit befreien und retten. Der Preis: Der Bürger muss das Finanzamt über die Steuerhinterziehung informieren. Vor allem aber muss der Bürger alle hinterzogenen Steuern nachzahlen plus Zinsen plus (manchmal) einen Zuschlag.

 

Damit die Selbstanzeige wirkt (Straffreiheit!), müssen viele Bedingungen beachtet werden. Sonst kommt es zu einer unwirksamen Selbstanzeige und damit zum„Hoeneß-Desaster“: Steuernachzahlung plus Strafe!

 

Die Selbstanzeige befreit allerdings nur für Steuerstraftaten von der Bestrafung. Sind gleichzeitig andere Straftaten (z. B. Untreue [§ 266 StGB], Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt [§ 266a StGB]) begangen worden, so bleibt die Strafbarkeit für die anderen Straftaten bestehen. In Frage kommt für die anderen Straftaten nur eine Strafmilderung durch die Selbstanzeige als Geständnis.

 

Die Strafbefreiung durch eine Selbstanzeige erhält nur derjenige, der die Selbstanzeige selbst abgegeben hat (persönlicher Strafaufhebungsgrund). Bei mehreren an der Tat Beteiligten müssen daher alle eine eigene Selbstanzeige abgeben.

 

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist in keinem Fall mehr möglich, wenn ein „absoluter“ Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Abgabenordnung vorliegt:

  • Mitteilung einer Prüfungsanordnung / der Einleitung eines Steuerstraf- oder Steuerbußgeldverfahrens
  • Erscheinen eines Finanzbeamten zur Prüfung / wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit / zur Nachschau (z. B. Umsatzsteuer, Lohnsteuer)
  • Entdeckung der Tat und Rechnen des Täters mit einer Entdeckung

 

Bei einem „relativen“ Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 Abgabenordnung sieht in die juristische Technik keine Strafbefreiung, sondern nur eine Verfahrenseinstellung vor. In der Praxis bedeutet die Verfahrenseinstellung, dass keine Strafe etc. verhängt wird. Für den Steuerpflichtigen ist die Wirkung also identisch. Voraussetzung für diese Verfahrenseinstellung ist, dass auf die hinterzogene Steuer ein Strafzuschlag zwischen 10 % und 20 % (§ 398a Abgabenordnung) gezahlt wird. „Relative“ Sperrgründe sind:

  • Steuerhinterziehung von mehr als 25.000 € je Tat
  • Vorliegen eines besonders schweren Falls

 

Vorwurf der Steuerhinterziehung - Ermittlungsverfahren

 

Erkennt der Staat ein wiederholtes oder schweres Steuer-Foul, nämlich eine Steuerhinterziehung, so zeigt er die gelbe Karte und schickt seine Finanzpolizei: Steuerfahndung oder Zollfahndung. Die erste Stufe eines Strafverfahrens, nämlich das Ermittlungsverfahren hat begonnen.

 

Anlässe:

  • eine Betriebsprüfung.
  • Anzeige durch Ehegatten (z. B. im Scheidungsfall).
  • Anzeige durch Vertraute (enge Mitarbeiter, Mitgesellschafter, Mitgeschäftsführer).

 

Soweit staatliche Gerichte oder Behörden von Informationen erfahren, die "auf eine Steuerstraftat schließen lassen", müssen sie nach § 116 Abgabenordnung sogar das zuständige Finanzamt für Steuerstrafsachen, hilfsweise das Bundeszentralamt für Steuern informieren (Mitteilungspflicht). Andernfalls machen sie sich wegen Strafvereitelung im Amt nach § 258, 258a Strafgesetzbuch strafbar (LG Stuttgart, .Beschluss vom 24.03.2020, 61 Ns 142 Js 114222/16).

 

Durchsuchung

 

Oft ist der erste Kontakt eine Durchsuchung, ein staatlich legitimierter Überfall mit oft vier bis zehn Steuer- oder Zollfahndern. Gerne in den frühen Morgenstunden zum Frühstückskaffee.

 

Grundregeln bei Durchsuchungen:

  • Keine Fragen beantworten! Keine Aussagen! Trotzdem höflich bleiben.
  • Widerstand während der Durchsuchung ist zwecklos! Aber Widerspruch immer protokollieren lassen.
  • Sofort Steuerstrafverteidiger zu Hilfe holen! Telefonieren ist nie verboten.

 

Beschlagnahme

 

Beschlagnahmt und mitgenommen werden natürlich Papierunterlagen, vor allem aber auch alle technischen Geräte, die Beweismittel sein können:

  • Handys / Smartphones.
  • Tablets.
  • Laptops / Notebooks / Computer.
  • Festplatten.
  • Digitalkameras.

 

Existentielle private oder betriebliche Daten sollten daher geräteunabhängig mehrfach gespeichert werden, damit trotz Beschlagnahme eines Gerätes der Zugriff weiter möglich ist. Denn die Bearbeitung einer Beschwerde gegen die Beschlagnahme dauert eher Wochen als Tage.

 

Untersuchungshaft

 

Für ganz besonders schwere Fouls gibt es – auch im Steuer- und Zollstrafrecht – eine rote Karte: Untersuchungshaft. Ist ein Absetzen ins Ausland (z. B. Ferienhaus im Ausland) realistisch, kann Fluchtgefahr vorliegen. Könnten Beweismittel vernichtet werden oder Zeugen beeinflusst, kommt Verdunkelungsgefahr in Betracht.

 

Verteidigung

 

Ein Steuer- oder Zollstrafverfahren sollte unbedingt ernst genommen werden. Fehler am Anfang sind später nur sehr schwer zu korrigieren.

 

Steuer- und Zollfahndung sollten nicht unterschätzt werden. Für die Fahnder ist es entspannte Routine. Sie sind geschult, durch geschickte Fragetechniken und durch ihr Verhalten den Bürger zu einer unbedachten Äußerung zu veranlassen. Denn für den Bürger ist der Kontakt zur Fahndung Stress und Adrenalin pur.

 

Ein erfahrener Steuerstrafrechtsverteidiger, der Steuern UND Strafrecht versteht, ist nicht nur eine gute Investition, sondern eine pure Notwendigkeit

 

Beendigung

 

So schnell das Strafverfahren eingeleitet ist (z. B. durch eine Durchsuchung oder durch schriftliche Mitteilung), so lange dauert seine Beendigung: oft ein Jahr, meist deutlich länger. Im Interesse des Bürgers ist meist ein Ende ohne öffentliches Gerichtsverfahren, was in kleineren Fällen die Regel ist.

 

Strafen

 

Im Grundtatbestand ist für Steuerhinterziehung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorgesehen. Bei einem besonders schweren Fall wird eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

 

Die Geldstrafe errechnet sich aus der Anzahl der Tagessätze multipliziert mit der Höhe des individuellen Tagessatzes (§ 40 StGB). Die Anzahl der Tagessätze beträgt zwischen mindestens fünf und höchstens dreihundertsechzig. Ein Tagessatz steht für einen Tag Freiheitsstrafe (§ 43 StGB). Die Anzahl der Tagessätze bestimmt sich in erster Linie nach der Schuld des Täters und der Schwere der Tat (§ 46 StGB), nur in zweiter Linie zur Verteidigung der Rechtsordnung (vgl. § 47 StGB). Der individuelle Tagessatz errechnet typischerweise sich aus dem (strafrechtlichen) monatlichen Nettoeinkommen geteilt durch dreißig (§ 46 StGB). Anstelle einer Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen kann das Gericht den Täter auch eine Verurteilung ohne Strafe, aber mit Strafvorbehalt wählen (§ 59 StGB).

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss bei einer Hinterziehung von 50.000 € (gemeint ist je Tat, also z. B. bei Einkommensteuer in einem Kalenderjahr [Veranlagungszeitraum]) regelmäßig ein besonders schwerer Fall (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 Abgabenordnung) und damit mindestens eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt werden. Werden insgesamt (gemeint sind die Steuern aus allen Taten) 100.000 € hinterzogen, so muss ebenfalls eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Sind insgesamt 1.000.000 € hinterzogen, so muss die Freiheitsstrafe länger als zwei Jahre sein (eine Aussetzung zur Bewährung scheidet damit aus, siehe unten).

 

Geldstrafe und Freiheitsstrafe können bei Steuerhinterziehung (§ 41 StGB) auch zusammen verhängt werden.

 

Beträgt die Freiheitsstrafe maximal ein Jahr, so ist - eine günstige Sozialprognose des Täters unterstellt - die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Beträgt die Freiheitsstrafe mehr als ein Jahr und maximal zwei Jahre, so ist zusätzlich eine Gesamtwürdigung von
Tat und Persönlichkeit des Verurteilten anzustellen. Bei besonderen Umständen kann auch dann noch eine Aussetzung zur Bewährung erfolgen. Ist die Freiheitsstrafe hingegen länger als zwei Jahre, ist eine Aussetzung zur Bewährung vom Gesetz verboten (§ 56 Abs. 2 StGB).

 

Die Bewährungszeit beträgt zwischen zwei und fünf Jahren (§ 56a StGB).

 

Nebenstrafen und Nebenfolgen

 

Fahrverbot (§ 44 StGB)

 

Berufsverbot (§ 70 StGB) / öffentliche-rechtliche Berufssanktionen (Verlust des Beamtenstatus, Degradierung etc.)

 

Einziehung von Vermögen (§ 73 StGB)

 

Verlust von Konzessionen und Erlaubnissen (Jagdschein, Pilotenlizenz, Flugschein, Gewerbeschein)

 

Verjährung

 

Verfolgungsverjährung

 

Vollstreckungsverjährung

 

Zuständige Strafverfolgungsbehörde

Das Besondere am Steuerstrafrecht ist, dass es eine besondere Polizei ("Finanzpolizei") gibt, nämlich die Steuerfahndung. Die Steuerfahndung darf selbständig Steuerstrafverfahren einleiten und durchführen und sogar auch zum Abschluss bringen. In zahlreichen Bundesländern ist die Steuerfahndung in eigenen Finanzämtern organisiert, so auch in Niedersachsen:

 

Ort / LandkreisZuständige Steuerfahndung
AlfeldFinanzamt für Fahndung und Strafsachen Hannover
Bad GandersheimFinanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig
Bad HarzburgFinanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig
Bad NenndorfFinanzamt für Fahndung und Strafsachen Hannover
BraunschweigFinanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig
BurgdorfFinanzamt für Fahndung und Strafsachen Hannover
BurgwedelFinanzamt für Fahndung und Strafsachen Hannover
GifhornFinanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig
GoslarFinanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig
GöttingenFinanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig
HamelnFinanzamt für Fahndung und Strafsachen Hannover
HannoverFinanzamt für Fahndung und Strafsachen Hannover
HelmstedtFinanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig
Herzberg am HarzFinanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig
HildesheimFinanzamt für Fahndung und Strafsachen Hannover
HolzmindenFinanzamt für Fahndung und Strafsachen Hannover
IsernhagenFinanzamt für Fahndung und Strafsachen Hannover
LangenhagenFinanzamt für Fahndung und Strafsachen Hannover
LehrteFinanzamt für Fahndung und Strafsachen Hannover
Neustadt am RübenbergeFinanzamt für Fahndung und Strafsachen Hannover
NienburgFinanzamt für Fahndung und Strafsachen Hannover
NortheimFinanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig
PeineFinanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig
SalzgitterFinanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig
SpringeFinanzamt für Fahndung und Strafsachen Hannover
StadthagenFinanzamt für Fahndung und Strafsachen Hannover
WolfenbüttelFinanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig
WolfsburgFinanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig

 

 


 

 

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