HerediFACTUM - Newsticker / Blog


Einkommensteuer: Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung

BFH: Sonderausgaben nur bei Unternehmensvermögen (§ 10 Abs. 1a Nr. EStG)

 

Der Bundesfinanzhof hat keine Zweifel daran gelassen, dass der Abzug von Sonderausgaben bei einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung nur dann möglich ist, wenn die Übertragung im Anwendungsbereich von § 10 Abs. 1a Nummer 2 EStG erfolgt.

 

Voraussetzung dafür ist, dass der Übertragungsgegenstand Unternehmensvermögen bildet, nämlich

  • Mitunternehmeranteil an einer Personengesellschaft
  • Betrieb/Teilbetrieb
  • 50 %-GmbH-Geschäftsanteil und Geschäftsführerstellung

 

Ist dies nicht der Fall, weil z.B. eine Immobilie übertragen wird, dann stellen die Versorgungsleistungen Entgelt dar. Dieses Entgelt ist dann am Verkehrswert des Übertragungsgegenstandes zu messen. Wenn der Verkehrswert erreicht wird, liegt ein voll entgeltliches Geschäft vor, andernfalls ein teilentgeltlich ist. Bei Teil Entgeltlichkeit liegt dann auch eine Teil Schenkung vor, die möglicherweise Schenkungsteuer auslöst.

 

Da die Versorgungsleistungen ratierlich gezahlt werden, sind die Raten in einen Kapitalanteil und einen Zinsanteil aufzuteilen. Der Zinsanteil kann sofort als Werbungskosten abgezogen werden. Der Kapitalanteil zählt zu den Anschaffungskosten und ist über die Abschreibung (AVA) als Werbungskosten abzuziehen.

 


Erbschaft- und Schenkungsteuer: Erwerb vom nur biologischen Vater nicht begünstigt

 

Gerade bei Vätern kann es vorkommen, dass die wahre Vaterschaft zunächst unerkannt bleibt und erst später offenkundig wird. Dann ist möglicherweise schon rechtlich ein anderer Mann Vater. § 1592 BGB bestimmt, wer rechtlich Vater ist. Gerade wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet war, wird der Ehemann rechtlich auch Vater des Kindes (§ 1592 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

 

Der Bundesfinanzhof meint, dass die Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auf das BGB und die Regelung der Vaterschaft insoweit Bezug nimmt - obwohl der Gesetzgeber in § 15 Abs. 1a ErbStG für den Fall der Adoption ausdrücklich eine Begünstigung sowohl für einen Erwerb von den "alten" Verwandten als auch von den "neuen" Verwandten vorschreibt, also eine Doppelbegünstigung.

 

Dies ist für den Fall jedenfalls nicht nachvollziehbar, dass das Kind inzwischen volljährig ist. Denn dann kann zum biologischen Elternteil auch eine Volljährigen-Adoption nach §§ 1767 ff. BGB stattfinden. Diese Volljährigen-Adoption lässt die "alten" Verwandtschaftsbeziehungen regelmäßig unberührt (§ 1770 Abs. 2 BGB) - anders als bei der Minderjährigen-Adoption (vgl. § 1755 BGB). Das Kind kann dann mit der Volljährigen-Adoption auch zum biologischen Elternteil den hohen Freibetrag von 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) und die günstigen Steuersätze (§ 19 Abs. 1 ErbStG) durch Einordnung in die Steuerklasse I (§ 15 ErbStG) beanspruchen.

 


Vorsorgevollmacht gegen Betreuung

BGH: Vorsorgevollmacht vorrangig - keine Betreuung zum Vermögensschutz

 

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss jüngst noch einmal bekräftigt, dass eine vorhandene und wirksame Vorsorgevollmacht im Normalfall die Bestellung eines Betreuers ausschließt.

 

Denn mit der Vorsorgevollmacht hat der Vollmachtgeber kundgetan, wer seine Angelegenheiten verwalten soll, wenn er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist.

 

Anderes kann nur dann gelten, wenn die Vorsorgevollmacht nicht mehr zu der Situation passt, für die sie ursprünglich gedacht war. Deswegen ist es von großer Wichtigkeit, bei der Errichtung der Vorsorgevollmacht darauf zu achten, die Vorsorgesituation klar einzugrenzen und zu beschreiben.


Unternehmensnachfolge: Grundstücke im Betriebsvermögen mit Nutzungsüberlassung an Dritte – Begünstigung?

Gesellschaftsrecht ausschlaggebend

 

Gerade im Alltag mittelständischer Unternehmen spielen Grundstücke eine überragende Rolle. Sie bilden oft die Grundlage für das erfolgreiche Wirtschaften, indem sie Unabhängigkeit und Gestaltungsfreiheit bei der eigenen Organisation des Betriebes ermöglichen. Von den Betriebsgrundstücken aus wird gewirtschaftet.

 

Immer wieder aber ändern sich die Verhältnisse. So kann es dann zu Vermietungen an Geschäftspartner oder auch Familienmitglieder kommen.

 

Im Zuge der Unternehmensnachfolge, also bei Schenkung oder Erbschaft, ist auf solche Vermietungen besonders Acht zu geben. Denn bei einer reinen Fremdvermietung waren die Grundstücke schon früher „schädliches“ Verwaltungsvermögen und konnten damit die Begünstigung nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) zunichte machen.

 

Unter dem geltenden Recht findet sich im § 13b Abs. 4 Nummer 1 ErbStG die entsprechende Regelung für Grundstücke, die Dritten zur Nutzung überlassen wurden. Diese werden im Ausgangspunkt weiterhin zum „schädlichen“ Verwaltungsvermögen gezählt.

 

In Satz 2 (zu § 13b Abs. 4 Nummer 1 ErbStG) finden sich dann eine Reihe von Ausnahmen. Der Bundesfinanzhof hatte nun zu der Ausnahme in Buchstabe a) zu entscheiden. Danach ist die Ausnahme erfüllt, wenn das Grundstück an einem Betrieb zur Nutzung überlassen ist, in dem der (vererbende oder schenkende) Vermieter seinen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann.

 

Dies hat der Bundesfinanzhof für eine Konstellation verleihen, in dem der Vater sein Betriebsgrundstück an die GmbH seines Sohnes vermietet und vom Sohn in der GmbH Einzelprokura erhalten hatte. Dem Bundesfinanzhof genügte keine bloße kaufmännische Betriebsführung. Er meinte, der Erblasser oder Schenker müsse letztlich über die Beherrschung der Stimmrechte mit den Mitteln des Gesellschaftsrechts durchsetzen, also Beschlüsse fassen können. Da dies im Urteilsfall nicht gegeben war, stellte das Grundstück „schädliches“ Verwaltungsvermögen dar und war nicht von der Begünstigung für Betriebsvermögen umfasst.

 

Es ist daher unverzichtbar, frühzeitig die betriebliche Struktur auf mögliche Erbschaft steuerliche Fallstricke zu überprüfen. Andernfalls können die Erben ihr „blaues Wunder“ erleben. Dieses kann dann dazu führen, dass auf die Erben so hohe steuerliche Zahlungspflichten zu kommen, dass alles das vernichtet wird, was auch dem Erblasser „heilig“ war.


Erbschaft- und Schenkungsteuer: Insolvenz von Untergesellschaft bei doppelstöckiger Personengesellschaft

negative Auswirkung möglich

 

Werden Anteile an einer Personenobergesellschaft (hier: Kommanditanteile) geschenkt oder vererbt, so kommt hier regelmäßig eine Begünstigung als steuerfrei in Frage.

 

Hat diese Personenobergesellschaft eine eigene Beteiligung an einer Personenuntergesellschaft, so stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die Insolvenz der Personenuntergesellschaft auf die gewährte Begünstigung hat.

 

Der BFH hat hierzu nun geurteilt, dass die Insolvenz der Untergesellschaft dann schädlich ist, wenn Wirtschaftsgüter der Untergesellschaft Betriebsvermögen bei der Obergesellschaft sind. Dabei müssen die Wirtschaftsgüter aber nicht im ertragsteuerlichen Betriebsvermögen der Obergesellschaft sein.



Erbschaftsteuer: Pflichtteilsanspruch gehört zum Anfangsvermögen

steuerfreier fiktiver Zugewinnausgleich reduziert

 

Für Zwecke der Erbschaftsteuer wird bei Ehegatten, die in Zugewinngemeinschaft verheiratet waren, der Zugewinnausgleichsanspruch Steuer freigestellt (§ 5 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz [ErbStG]). Dies gilt auch dann, wenn zivilrechtlich kein oder kein konkreter Ausgleich des Zugewinns stattfindet (meist wird der Zugewinn pauschal durch Erhöhung des Erbteils abgegolten, §§ 1931, 1371 BGB).

 

Dazu muss das Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten bestimmt werden. Im Urteilsfall beim Bundesfinanzhof stellte sich nun die Frage, ob zu dem Anfangsvermögen der Erblasserin auch ein Pflichtteilsanspruch zählte. Diesen Pflichtteilsanspruch hatte die Erblasserin jedoch im Verlaufe der Zeit nicht geltend gemacht, so dass er verjährte.

 

Der Ehemann und Erbe der Erblasserin meinte nun, dass dieser Pflichtteilsanspruch nicht zum Anfangsvermögen zählte. Auch das Finanzgericht München sah dies in der ersten Instanz so. Die Folge war, dass der steuerfreie Zugewinnausgleichsanspruch höher ausfiel, also zum Vorteil des Ehemanns und Erben.

 

Der Bundesfinanzhof hingegen sah auch in dem Pflichtteilsanspruch eine Vermögensposition. Ob der Pflichtteilsanspruch tatsächlich geltend gemacht und gezahlt werde, sei nicht entscheidend.

 


Schenkungsteuer / Vermögensnachfolge: Lange Ratenzahlung führt zu Zinseinkünften

Auch bei gemischter Schenkung ("Teilentgeltlichkeit") unter Verwandten ("nahen Angehörigen")

 

Eltern übertragen z. B. ein Grundstück auf ihr Kind und das Kind zahlt dafür an die Eltern Geldraten. Dann stellen diese Geldraten eine Gegenleistung des Kindes dar, was zur Steuerpflicht im Einkommensteuerrecht führt.

 

Der Gesamtbetrag der Geldzahlungen (ohne Zinsen - dazu sogleich) ist dem Gesamtwert des Grundstücks gegenüberzustellen. In dieser Höhe ist das Rechtsgeschäft dann entgeltlich und mit dem Rest unentgeltlich ("teilentgeltliches Rechtsgeschäft")

 

Beispiel: Die Eltern haben 2014 eine Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 800.000 € gekauft, die sie seitdem vermieten. Im Jahre 2020 hat diese Eigentumswohnung einen Wert von 1.000.000 €. Die Eltern übertragen die Eigentumswohnung auf ihr Kind K gegen Zahlung von Raten über 400.000 €.  Dann ist das Rechtsgeschäft zu 40 % entgeltlich (= Verkauf) und zu 60 % unentgeltlich (= Schenkung). Da die Eltern die Eigentumswohnung in 2014 gekauft haben und in 2020 weiterverkaufen, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft im 10-Jahres-Zeitraum vor, was steuerpflichtig ist. Anteilig sind 40 % zu berücksichtigen, weshalb als Verkaufspreis 400.000 € und als Anschaffungskosten 320.000 € anzusetzen sind. Der Veräußerungsgewinn beträgt 80.000 €.

 

Außerdem sind aus den Geldraten Zinsen herauszurechnen, die als Zinseinkünfte bei den Eltern zu versteuern sind.

 

Dies alles hat der Bundesfinanzhof jüngst in seinem diesbezüglichen Urteil (vom 14.07.2020, VIII R 3/17) bestätigt - und zwar eben auch für Geschäfte zwischen Eltern und Kindern und anderen Verwandten.

 

Insgesamt eine komplexe Situation, die vorher gut durchdacht sein will, um keine unliebsamen Überraschungen aufzuwerfen. ProMINT unterstützt Sie gerne.


Erbschaftsteuer: Kein fiktiver Pflichtteil nach Verjährung

BFH begrenzt Fiktion

 

Nicht selten stirbt z. B. erst ein Elternteil. Alleinerbe wird das andere Elternteil. Die Kinder haben eine Pflichtteil. Aus Rücksicht und da die Kinder ohnehin nach dem Tod des anderen Elternteils alles erben, machen sie diesen Pflichtteil nicht geltend.

 

Stirbt nun der andere Elternteil und reichen die Freibeträge nicht aus, dann ist es interessant, sich quasi nachträglich noch auf den Pflichtteil zu berufen. Denn der Pflichtteil ist erbschaftsteuerlich ein Erwerb vom ersten (früher verstorbenen) Elternteil. Dafür gibt es dann eigene hohe Freibeträge.

 

§ 10 Abs. 3 ErbStG lässt das auch zu. Danach wird für erbschaftsteuerliche Zwecke fingiert, dass der Pflichtteil fortbesteht.

 

Ist die Geltendmachung des Pflichtteils allerdings beim Tod des anderen (später verstorbenen) Elternteils schon zivilrechtlich verjährt, so kommt es auch steuerlich nicht zu einer Fiktion des Fortbestehens. So urteilte der BFH und grenzte § 10 Abs. 3 ErbStG damit ein.

 

Die Lösung liegt daher darin, den Pflichtteil geltend zu machen und in einem Vertrag mit dem Pflichtteilsbelasteten zu regeln, dass zunächst eine Stundung erfolgt. So wird die vorteilhafte Rechtsposition mit weiteren Freibeträgen gewahrt.


Erbschaftsteuer: Keine Begünstigung für Wohnungsunternehmen nach Wohnungsanzahl (FG Münster)

Gegen die Erbschaftsteuerrichtlinien

 

Das Finanzgericht (FG) Münster musste entscheiden, ob ein Wohnungsunternehmen von der Begünstigung bei der Erbschaftsteuer für Unternehmensvermögen profitiert. Nach § 13a ErbStG (Erbschaftsteuergesetz) bleibt Unternehmensvermögen zu 85 % oder sogar zu 100 % steuerfrei.

 

Handelt es sich allerdings um Verwaltungsvermögen, so entfällt die Begünstigung (§ 13b ErbStG). Die Vermietung von Wohnungen führt im Regelfall zu Verwaltungsvermögen. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn

  1. die Wohnungen im Eigentum des Unternehmens selbst stehen und
  2. der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen im Sinne des § 181 Abs. 9 Bewertungsgesetz (BewG) besteht, dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 Abgabenordnung) erfordert.

 

Während die Finanzveraltung die Notwendigkeit eines solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes an der bestimmten Anzahl von Wohnungen, nämlich 300 festmacht (R E 13b. 13 Abs. 3 Satz 2 ErbStR 2011), urteilte das FG Münster, dass die allgemeinen ertragsteuerlichen Kriterien heranzuziehen sind. Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit liegt dann vor, wenn der Vermieter ins Gewicht fallende Sonderleistungen gegenüber den Mietern wie z. B. Gebäudereinigung oder -überwachung übernimmt.

 

Dies bedeutet vor allem, dass hier neue Chancen für Grundstücksgesellschaften bestehen. Durch gute Gestaltung kann daher eine (fast) vollständige Erbschaftsteuerbefreiung erreicht werden. In jedem Fall sollte vernünftig geplant werden, um ein Fiasko zu vermeiden.


Erbschaftsteuer: Prozesskosten für Nachlassgegenstände abziehbar

 

Muss der Erbe klagen, um einen Gegenstand (Sache, Forderung etc.) zum Nachlass zu ziehen, oder muss er sich gegen eine Klage verteidigen, damit ein Gegenstand beim Nachlass bleibt, so können die dafür entstehenden Kosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden.

 

Dies gilt nach dem Bundesfinanzhof (BFH) sogar dann, wenn der Erbe beim Streit erfolglos war und verloren hat (vergebliche Rechtsverfolgungskosten).


Schenkung: KG-Anteil an Minderjährige nur mit Genehmigung des Amtsgerichts

Oberlandesgerichte für strenge Linie

12. März 2020

 

Oft möchten Eltern oder Großeltern schon Vermögen auf die Kinder oder Enkelkinder übertragen, obwohl diese noch minderjährig sind. Denn die gesellschaftliche Entwicklung lässt viele Eltern nicht mehr mit 25, sondern eher mit 35,40 oder 45 Jahren Kinder bekommen.

 

Nach Beschlüssen des Oberlandesgerichts Oldenburg und des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts bedarf dann die Übertragung eines Kommanditanteils an einer Kommanditgesellschaft nicht nur der zustimmenden Erklärung eines Ergänzungspfleger, sondern sogar der Genehmigung des Familiengerichts.

 

Allerdings gibt es insoweit auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte andere Entscheidungen. Deswegen haben beide Oberlandesgerichte die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

 

In jedem Fall ist daher der Übertragungsvorgang gut vorzubereiten, gegebenenfalls mit dem Ergänzungspfleger und dem Familiengericht abzustimmen und entsprechende Zeit einzuplanen.

 


Corona: Private Vorsorge JETZT

Testament – Vorsorgevollmacht - Patientenverfügung

12. März 2020

 

Das Coronavirus breitet sich immer mehr aus – und damit die Gefahr für jeden von uns, selber betroffen zu sein. Vorhersagen zum individuellen Krankheitsverlauf sind kaum möglich, da noch immer viel zu wenig über das Virus – oder sogar die Viren (durch Mutationen) – bekannt ist.

 

Es kann selbst junge, vollständig gesunde Erwachsene mit gesunder Lebensführung (Ernährung, Sport etc.) dramatisch treffen.

 

Deswegen gilt JETZT für jedermann, was sonst tendenziell eher eine Sache im reiferen Alter ist: Vorsorge für den Fall der Fälle treffen!

  • Testament abfassen
  • Vorsorgevollmacht erstellen
  • Patientenverfügung abgeben

 

Für Sie selbst und Ihre Angehörigen bedeutet Vorsorge auf den Notfall vorbereitet zu sein und eine Sorge weniger zu haben, um sich ganz auf den Notfall konzentrieren zu können.

 

Sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie dabei. ProMINT

 


Kommanditanteil: Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt zu 100 % steuerlich begünstigt

Bundesfinanzhof öffnet neue Spielräume in der Unternehmensnachfolge

06. März 2020

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) schafft neue Spielräume für die Unternehmensnachfolge - die der BFH allerdings erst selbst im Jahre 2015 verbaut hatte.

 

Ein Kommanditanteil (z. B. an einer GmbH & Co. KG) kann danach beispielsweise steuerfrei vom Alt-Kommanditisten (z. B. Vater) auf einen Neu-Kommanditisten (z. B. Kind) übertragen werden. Dabei kann sich der Alt-Kommanditist weiterhin den Gewinnertrag vorbehalten (Nießbrauch).

 

Der Alt-Kommanditist darf sich sogar eine lebenslängliche Stimmrechtsvollmacht vom Neu-Kommanditisten geben lassen. Für den Fall, dass der Neu-Kommanditist die Vollmacht widerruft, darf der Alt-Kommanditist sogar die Schenkung in Gänze widerrufen, wenn er sich das bei der Schenkung vorbehalten hat. De facto ist der Neu-Kommanditist damit entmachtet und machtlos gestellt. Denn will der Neu-Kommanditist anders als der Alt-Kommanditist abstimmen oder die Stimmrechtsvollmacht beenden, so macht der Alt-Kommanditist einfach die gesamte Schenkung rückgängig.

 

Steuerpflichtige Unternehmer sollten mit dieser neuen Möglichkeit entschlossen das Thema Unternehmensnachfolge angehen und so Planungs- und Zukunftssicherheit für das Unternehmen schaffen.

 


Erbrecht - Haftung des Erben für Mietvertrag des Erblassers?

Unterlassen von Kündigung bzw. Räumung

 

Wohnte der Verstorbene, also der Erblasser zur Miete, so können normalerweise der Ehegatte bzw. Lebenspartner oder die Kinder den Mietvertrag übernehmen (§ 563 BGB). Andernfalls läuft der Mietvertrag mit den Erben weiter (§ 564 BGB).

 

Allerdings haben die Erben ein außerordentliches Kündigungsrecht. Was passiert aber, wenn die Erben nicht kündigen und der Nachlass nicht genügend Mittel hat, um die Mietschulden zu bezahlen.

 

Der BGH hat hier vor kurzem (VIII ZR 138/18 und VIII ZR 122/18) entschieden, dass die Mietschulden dann zwar trotzdem nicht direkt persönliche Schulden des Erben werden. In erster Linie muss also der Nachlass dafür haften. Wenn der Erbe aber schuldhaft nicht außerordentlich gekündigt hat (§ 564 BGB) und der Nachlass nicht genügend werthaltig ist, dann muss der Erbe möglicherweise doch direkt persönlich für die Mietschulden einstehen.

 

Außerdem muss der Erbe nach einer (außerordentlichen) Kündigung die Wohnung räumen und an den Vermieter zurückgeben. Erfüllt der Erbe diese Pflichten nicht, so haftet er in jedem Fall persönlich.

 


Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung für Familienheim

Lange Renovierung schadet

 

War der Erblasser Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung (= Familienheim) und wohnte er darin selbst bis zu seinem Tod, dann ist der Erwerb (Erbschaft, Vermächtnis) dieses Familienheims unter bestimmten Bedingungen steuerfrei. Voraussetzung dafür ist, dass der Erwerber der andere Ehegatte / Lebenspartner, ein Kind oder - beim Versterben des jeweiligen Kindes - auch ein Enkelkind des Erblassers ist.

 

Weitere Voraussetzung ist, dass das Familienheim beim Erwerber "unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt" ist. Dabei räumt die Rechtsprechung dem Erwerber eine gewisse Zeit für eine Renovierung etc. ein.

 

Im Fall es Finanzgerichts Münster zog der Erwerber aber erst nach drei Jahren Renovierung ein. Dies war dem Finanzgericht dann doch zu spät, und es verweigerte die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.

 


Erbschaftsteuer - Landwirtschaft - Grundstück

Bewertung bei Verkauf eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks

 

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer begünstigt land- und forstwirtschaftliche Grundstücke noch immer deutlich. Die Bewertung eines solchen Grundstücks fällt erheblich unter dem Marktwert aus. Dieser Vorteil geht aber verloren, wenn das Grundstück innerhalb von 15 Jahren nach dem Erbfall bzw. der Schenkung verkauft wird.

 

Dann ist eigentlich der Liquidationswert anzusetzen. Auch dieser errechnete Wert kann aber über dem Verkaufspreis liegen.

 

Der Bundesfinanzhof hat nun (Urteil vom 30.1.2019, II R 9/16) entschieden, dass höchstens der Kaufpreis angesetzt werden darf, wenn dieser unter dem Liquidationswert liegt.

 

Beispiel:

 

Wert beim Erwerb (z. B. Erbfall zum 08.10.2015): 80.000 €

Marktwert am 08.10.2015: 90.000 €

Zum Zeitpunkt des Erwerbs wird das Grundstück mit 80.000 € in der Erbschaftsteuererklärung angesetzt.

 

 

Verkauf zum 23.04.2019 zum Wert von: 95.000 €

Liquidationswert zum 23.04.2019: 110.000 €

Die Erbschaftsteuer wird nach dem Verkauf geändert. Nun wird ein Wert des Grundstücks von 95.000 € angesetzt. Die Finanzverwaltung wollte früher hingegen immer den Liquidationswert (im Beispiel: 110.000 €) ansetzen. Dies hat der Bundesfinanzhof nun untersagt.


 

 

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