TaxDEFENCE - Newsticker / Blog


Einziehung / Vermögensabschöpfung: keine Einziehung beim Steuerhehler bei Direktzahlung von Abnehmer an Lieferant

Grenze: Verhältnismäßigkeit und Willkür- und Schikaneverbot

 

Nach §§ 73 ff. StBG kann auch die Befreiung von einer Verbindlichkeit beim Täter der Steuerhinterziehung ein Vorteil ("etwas erlangt") sein, der dann eingezogen werden kann.

 

Der Bundesgerichtshof hat es aber abgelehnt, die Zahlung eines Abnehmers direkt an den Lieferanten von unverzollten Zigaretten als einen solchen Vorteil anzusehen. Der Steuerhehler hatte vom Lieferanten unverzollte Zigaretten erhalten und diese an den Abnehmer weitergeliefert. Der Abnehmer hatte aber direkt mit 60.500 Euro an den Lieferanten gezahlt.

 

Diese Zahlung war für den Steuerhehler aber keine Befreiung von einer Verbindlichkeit, da die Geschäfte des Steuerhehlers mit dem Lieferanten nach § 134 BGB i.V.m. § 374 Abgabenordnung nichtig waren und der Steuerhehler dem Lieferanten rechtlich gar nichts schuldete.


Betriebsprüfung: Verdacht auf Steuerhinterziehung beim GbR-Gesellschafter und Betriebsprüfung bei der GbR

Nur Überprüfung im Einzelfall - keine generellen Grenzen möglich

 

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt: Gibt es bei einem GbR-Gesellschafter den Verdacht der Steuerhinterziehung, dann kann trotzdem und ohne besondere Begründung bei dessen GbR eine Außenprüfung (Betriebsprüfung) durchgeführt werden.

 

Generelle Maßstäbe und Grenzen können vorher kaum festgelegt werden, da alles vom Einzelfall abhängt. Im Rahmen des Ermessens müssen lediglich die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und insbesondere das Willkür- und Schikaneverbot eingehalten werden. Dies muss jeweils im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

 

Solange das Finanzamt die Anordnung der Betriebsprüfung bei der GbR mit allgemeiner Ermessenausübung begründet, ist die Prüfung zulässig. Auch ein Kontakt zwischen Finanzamt und Steuerfahndung schließt die Zulässigkeit nicht aus. Erst wenn die Prüfungsanordnung alleine mit den möglichen Steuerstraftaten des GbR-Gesellschafters begründet würde, würde wohl der Rahmen gesprengt.

 

Das bedeutet jedenfalls im Praxifall, das gesamte Umfeld des Beschuldigten sofort und umfassend zu prüfen, damit nicht plötzlich unerwartete Neuigkeiten hervorkommen.


Betriebsprüfung: Anschlussprüfungen auch bei Freiberuflern zulässig (BFH)

Grenze: Verhältnismäßigkeit und Willkür- und Schikaneverbot

 

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass Betriebsprüfungen als Anschlussprüfungen auch bei Freiberuflern und Kleinstunternehmen unbeschränkt zulässig sind. Mit einer „Anschlussprüfung“ wird eine Betriebsprüfung bezeichnet, bei der der Prüfungszeitraum ohne zeitliche Lücke an den Prüfungszeitraum einer vorhergehenden Prüfung anschließt. Fand also beispielsweise zunächst eine Betriebsprüfung für die Jahre 2013 bis 2016 statt, so kann danach in einer anderen Betriebsprüfung (Anschlussprüfung) mit dem Jahr 2017 und dem Prüfungszeitraum 2017 bis 2020 fortgefahren werden.

Weder § 193 Abgabenordnung noch die Betriebsprüfungsordnung (BpO) schließen eine Anschlussprüfung aus. Im Rahmen des Ermessens müssen lediglich die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und insbesondere das Willkür- und Schikaneverbot eingehalten werden.

Dies muss jeweils im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.


Steueroasen-Abwehrgesetz in Kraft

Vorrang vor geltenden DBA

 

Das Steueroasen-Abwehrgesetz ist in Kraft. Ab 01. Januar 2022 müssen sich Steuerpflichtige in "nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten" auf De-facto-Steuererhöhungen einstellen.

 

Sie dürfen Betriebsausgaben und Werbungskosten nicht oder nicht mehr vollständig abziehen, werden einer Hinzurechnungsbesteuerung ausgesetzt, müssen Quellensteuermaßnahmen erdulden und Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen akzeptieren. Außerdem sind sie zu einer verstärkten Mitwirkung verpflichtet.

 

Außerdem hat es - einseitig angeordnet - Vorrang vor den geltenden Doppelbesteuerungsabkommen, die Deutschland geschlossen hat. Diese werden also einseitig "überspielt" ("treaty override"). Dies ist bedenklich, da so das ausgehandelte Abkommensgefüge und die ihm innewohnende Gerechtigkeit einseitig beeinträchtigt werden.

 


Steuerhinterziehung: hinterzogene Umsatzsteuer reduziert Einkommen- und Gewerbesteuer (Bilanzierung)

Bilanzierung ist Normalfall

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat für den Fall der Gewinnermittlung durch Bilanzierung entschieden, dass Umsatzsteuer als Verbindlichkeit den Gewinn mindert und somit weniger Einkommensteuer und Gewerbesteuer zu zahlen ist.

 

Im Falle der Steuerhinterziehung von Umsatzsteuer und von Ertragsteuern (Einkommensteuer und Gewerbesteuer) stellt sich die Frage, wann im Falle der Bilanzierung die Umsatzsteuer als Verbindlichkeit anzusetzen ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) gestattet den Ansatz er dann, wenn der Steuerpflichtige mit einer Tatentdeckung rechnet. Der Ansatz einer entsprechenden Rückstellung für nachzuentrichtende Umsatzsteuer kann dann also erst später gebildet werden, aber nicht im Jahr der Hinterziehung von Umsatzsteuer selbst. Dies ist für den Steuerpflichtigen nachteilig, da er meistens gleichzeitig auch die Ertragsteuern hinterzogen hat.

 

Der Bundesgerichtshof hingegen lässt den Ansatz der Umsatzsteuer schon im Jahr der Steuerentstehung zu. Das bedeutet für den Steuerpflichtigen eine Reduzierung des Gewinns und damit letztlich weniger Einkommen- und Gewerbesteuer.

 

Schließlich ist die Bilanzierung der Regelfall und die Einnahme-Überschuss-Rechnung die Ausnahme.

 

Einziehung: nur bei (Mit-)Verfügungsmacht am Erlangten

BGH schränkt Einziehung ein

 

Erhält der Fahrer eines Fluchtfahrzeuges bei einem Diebstahl oder Raub nur "Spritgeld" und keinen Anteil an der Beute, dann hat er nichts erlangt i.S.v. § 73 Abs. 1 Strafgesetzbuch. Dann kann die Beute bzw. deren Wert (§ 73c Strafgesetzbuch) nicht bei ihm eingezogen werden, wie der Bundesgerichtshof entschied.

 


Volkswagen: Steuerfahndung geht massiv und systematisch gegen Volkswagenmitarbeiter vor

Vorwurf der Steuerhinterziehung - Fahrtkosten ("Arbeitstage") mit Dienstreisen verprobt

 

Die Steuerfahndung Braunschweig geht massiv gegen Mitarbeiter des VW-Konzers vor. Quelle ist eine Lohnsteueraußenprüfung, die bei Volkswagen stattfand. Dabei wurden die Angaben zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit den Dienstreisetagen abgeglichen.

 

Dazu nutzt die Steuerfahndung die Daten aus den Einkommensteuererklärungen der Mitarbeiter, die Anzahl der im Gehaltsabrechnungssystem der Volkswagen AG hinterlegten Tage für Urlaub, Krankheit und homeoffice etc. und die Anzahl der Tage auf Dienstreise aus dem Reisekostensystem "Travelmanagement TMS".

 

Ergibt sich daraus, dass die Anzahl der jährlichen Arbeitstage überschritten wird, dann geht die Steuerfahndung zunächst vom Verdacht einer Steuerhinterziehung aus und leitet ein steuerliches Strafverfahren ein.

 

Mitarbeiter, die ein Schreiben der Steuerfahndung erhalten, sollten unbedingt einen erfahrenen Steueranwalt hinzuziehen. Der Dschungel aus Steuerrecht und Strafrecht ist gerade für Laien nicht zu überblicken und birgt ungeahnte Risiken. So verweigern z. B. bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung die USA lebenslang die Einreise. Und auch andere ungeahnte Nebenfolgen  können häufig mehr schmerzen als die strafrechtlichen Folgen selbst. Außerdem wird es aller Erfahrung nach billiger hinsichtlich der meist verhängten Geldstrafe oder Auflage, als wenn hier keine Vertretung oder nur eine Vertretung durch steuerstrafrechtlich nicht erfahrene Steuerberater erfolgt.

 

Unangemeldete Durchsuchungen sollten nicht zu erwarten sein, da die Sachverhalte vollständig offen liegen und durch eine Durchsuchung keine neuen oder weiteren Beweismittel zu erwarten wären. Sollte es entgegen aller Erwartungen doch zu Durchsuchung kommen, sind unbedingt die Grundregeln einzuhalten, um die eigene Position nicht zu schmälern.

 

Für eine strafbefreiende Selbstanzeige wird es eng. Soweit die Steuerfahndung bereits die Daten komplett ausgewertet hat, ist die jeweilige Tat entdeckt. Soweit dies noch nicht geschehen ist, wäre eine Selbstanzeige noch möglich. In jedem Fall wird auch eine "misslungene" Selbstanzeige zu einer Strafmilderung führen.

 

Für Mitarbeiter anderer Unternehmen, vor allem anderer Großunternehmen (TUI, Continental, Salzgitter AG, Agravis Raiffeisen, Rossmann, Johnson Controls, Symrise, Avacon, MTU, Faurecia, Expert u. a.) sollte dies Anlass ein, die eigenen Angaben in den Einkommensteuererklärungen der letzten Jahre zu überprüfen. Meist wird einmal zentral entschieden, gewisse Sachverhalte näher zu prüfen. Dann ist es nur eine Frage der Zeit, bis die anderen Unternehmen "an der Reihe sind".

 

ProMINT vereinigt steuerlichen Sachverstand (Steuerberater) und strafrechtliche Expertise (Rechtsanwalt) und steht Ihnen dabei unkompliziert und sofort zur Seite (hier klicken).

 


Steuerhinterziehung: Verhandlungen zwischen Gericht und Verteidigung müssen protokolliert und offenbart werden

 

Gerade Verfahren im Bereich der Steuerhinterziehung sind meist sehr umfangreich und komplex. Aus diesen Gründen besteht oft in der Praxis ein großes Interesse daran, diese Verfahren durch Verständigungen, also Absprachen zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Angeklagten mit ihren Verteidigern zu beenden. Dies ist inzwischen im § 257c StPO auch normiert.

 

Finden solche Verhandlungen statt, so müssen sie in der Hauptverhandlung erwähnt werden (§ 243 Abs. 4 StPO). Ansonsten liegt ein Verfahrensmangel vor. Dies hat der Bundesgerichtshof jüngst entschieden.


Steuerhinterziehung / Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB): Verjährungsfristen prüfen

Im Nachgang zur Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs zu § 266a StGB

 

Mit Beschluss vom 1. September 2020 änderte der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Verjährung von Taten nach § 266a Abs. 1 StGB. Bei diesen Taten beginnt die Verjährungsfrist nunmehr schon mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunktes für das Entrichten der Sozialversicherungsbeiträge.

 

Dies führt in zahlreichen Fällen dazu, dass nunmehr die Verfolgungsverjährung früher eintritt und somit Straffreiheit gegeben ist. Es lohnt sich daher, hier mit besonderer Sorgfalt zu prüfen.

 

Im vorliegenden Urteil kam der Bundesgerichtshof nun zu einer Verjährung von zahlreichen Taten, für die das Landgericht die Angeklagte noch verurteilt hatte. Im Urteilsfall hatten mehrere Angeklagte (darunter ein früherer Steuerberater) gemeinsam mithilfe verschiedener „Servicegesellschaften“ durch die „Schaffung“ von Scheinrechnungen zahlreichen Unternehmen der Baubranche zur Steuerhinterziehung verholfen. Sie selbst hatten dafür Provisionen in Millionenhöhe kassiert.


EuGH: Lieferkette und Kennen-Müssen verhindern Vorsteuerabzug (Missbrauchrechtsprechung)

§ 25 f UStG

 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte erneut Gelegenheit, seine Missbrauchsrechtsprechung zum Recht auf Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer zu präzisieren. Diese Missbrauchsrechtsprechung bezieht sich Fälle, in denen Steuerhinterziehung bezüglich der Umsatzsteuer in der Lieferkette begangen wird und ein Unternehmer davon weiß oder wissen müsste.

 

Der EuGH sprach zwar einerseits apodiktisch aus, dass die Versagung des Vorsteuerabzug keine Strafe oder Sanktion bedeuten dürfe, ließ andererseits aber allein das subjektive Element der Kenntnis oder des Kennenmüssen dafür genügen. Verschuldens- / Verursachungsaspekte verlangte der EuGH nicht.

 

Damit ist unter nehmen wenig geholfen. Denn letztlich verlangt der Vorsteuerabzug stets eine Lieferbeziehung zwischen zwei Unternehmen. In der heutigen, äußerst arbeitsteiligen und internationalen Handelsumgebung gibt es meist gleich mehrere dieser Lieferbeziehungen.

 

Es gilt also wenigstens folgendes:

  • das Finanzamt trägt die Darlegungen- und Feststellungslast, dass (1.) eine Lieferkette bestand, (2.) in dieser Lieferkette eine Steuerhinterziehung begangen wurde und (3.) der Unternehmer von dieser Steuerhinterziehung wusste oder davon hätte wissen müssen.
  • mit zunehmender Entfernung von der eigenen Lieferbeziehung verschärfen sich die Anforderungen an den Nachweis des subjektiven Elements „Kennen / Kennenmüssen“.

 

Außerdem müsste bei sehr entfernten „Kettengliedern“ ein weiteres Element mit einer Verschuldens- / Verursachungskomponente hinzutreten.


Steuerhinterziehung: BGH bestätigt Strafbarkeit der Cum-Ex-Geschäfte

Einziehung von Taterträgen und Nutzungen rechtmäßig (Vermögensabschöpfung)

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil des Landgerichts Bonn bestätigt, wonach Cum-Ex-Deals strafbar sind. Das Landgericht Bonn hatte zwei britische Börsenhändler wegen (vorsätzlicher) Steuerhinterziehung verurteilt.

 

Die Verteidigung, die damit argumentiert hatte, das Steuergesetz sei nicht eindeutig gewesen und die Börsenhändler hätten lediglich eine Lücke um Steuergesetz ("Steuerschlupfloch") genutzt, ist damit gescheitert.

 

Das Urteil ist damit rechtskräftig. Die strafrechtliche Aufarbeitung des Cum-Ex-Komplexes kann damit weitergehen. Es ist zu erwarten, dass nun die Verfahren vermehrt auch durch eine Verständigung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft (Anklage) und Angeklagtem (Verteidigung) beendet werden.


Zollrecht: Schadstoff- und Qualitätsprüfungen rechnen zum Zollwert

Bei Prüfunternehmen mit Sitz im Drittland

 

Wenn der Einführer von Zollwaren (z. B. Käufer) einen fremden Dritten mit der Vornahme von Prüfungen beauftragt und der fremde Dritte im Drittland sitzt, dann zählen die Kosten für diese Prüfungsleistungen zum Zollwert und steigern also den zu zahlenden Zoll.

 

Dabei ist es gleichgültig, dass der Einführer die Prüfung nur aus eigenem Antrieb und zu eigenen Zwecken beauftragte, also nicht dem Verkäufer dazu vertraglich verpflichtet war.


Taxigewerbe: verstärkte Ermittlungen

Technische Einrichtungen

 

Als Bargeldbranche steht das Taxigewerbe ohnehin unter besonderer Beobachtung durch die Finanzbehörden.

 

In letzter Zeit hat sich das noch verstärkt. Die Digitalisierung hat es mit sich gebracht, dass die Laufleistung der Autos meist an mehreren Stellen in der Autoelektronik gespeichert wird. Dies ist inzwischen aber den meisten bekannt.

 

Wenn bei einer - meist digitalen - Betriebsprüfung aber Differenzen zwischen der Laufleistung und Abrechnungen und Berechnungen auftauchen, wird schnell die Steuerfahndung eingeschaltet, die dann regelmäßig Durchsuchungen vornimmt. Werden bei einer Durchsuchung dann z. B. technische Veränderungen oder Eingriffe in die Elektronik festgestellt, meint die Steuerfahndung schnell, dass sie eine Schätzungsbefugnis hat und sogar strafrechtlich schätzen darf, so dass Steuerhinterziehung damit bewiesen wäre.

 

Hiergegen sollte sich jeder frühzeitig verteidigen. Je früher eine spezialisierte Abwehr beginnt, desto erfolgsversprechender sind die Aussichten.


Vermögensabschöpfung: Bundesverfassungsgericht erlaubt Rückwirkung

Auch bei strafrechtlicher Verjährung darf abgeschöpft werden - neue Welle erwartet

 

Zum 01. Juli 2017 war das Recht der Vermögensabschöpfung geändert worden. Danach sollte eine Vermögensabschöpfung auch für solche Taten möglich sein, die vor dem 01. Juli 2017 strafrechtlich verjährt waren. Damit wirkte das Gesetz zurück - eine "echte" Rückwirkung, wie die Juristen sagen. Eine solche "echte" Rückwirkung ist nur unter ganz strengen Voraussetzungen möglich, die vorliegend eigentlich nicht gegeben sind.

 

Doch das Bundesverfassungsgericht hat jetzt diese "echte" Rückwirkung erlaubt. Obwohl selbst der Bundesgerichtshof, also Deutschlands höchstes Strafgericht, so starke Zweifel an der Zulässigkeit der Rückwirkung hatte und deswegen diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegte, hat das Bundesverfassungsgericht keine Einwände gesehen.

 

Dies bedeutet für Betroffene: Auch für strafrechtlich verjährte Taten müssen Sie mit einer Vermögensabschöpfung rechnen. Die Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine Vermögensabschöpfung für strafrechtlich verjährte Taten ist enger geworden - aber es gibt immer noch eine Reihe von Gesichtspunkten, die geprüft werden können.

 

Es ist wohl mit einer Welle von Verfahren zur Vermögensabschöpfung zu rechnen.


Mindestlohn: Zollverwaltung darf auch ausländische Unternehmen prüfen

Insbesondere Logistik- und Transportunternehmen betroffen

 

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Zollverwaltung auch Unternehmen mit einem Sitz im Ausland (hier: Slowakei) prüfen darf (Betriebsprüfung), ob sie das Mindestlohngesetz eingehalten haben.

 

Zwar begünstigt die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs ausländische Unternehmen, wenn ihre Mitarbeiter nur kurze Zeit im Inland sind. Aber auf jeden Fall muss die Zollverwaltung die Möglichkeit haben, zu überprüfen, ob eine Begünstigung einschlägig ist oder nicht.

 



Steuerhinterziehung: Verbandssanktionengesetz

Neues Steuerstrafrecht für Unternehmen

 

Mit dem Verbandssanktionengesetz soll es möglich werden, Unternehmen direkt für Taten zur Verantwortung zu ziehen, die von leitenden Mitarbeiterin für die Unternehmen und oft auch zu deren Gunsten ausgeführt wurden.

 

Denn nach dem geltenden deutschen Strafrecht können nur natürliche Personen „aus Fleisch und Blut“ zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Einem internationalen Trend folgend ist der Bundesgesetzgeber dabei, ein Gesetzesvorhaben der Bundesregierung zum Verbandssanktionengesetz im Gesetzgebungsverfahren umzusetzen. Ob dies allerdings noch bis September 2021, also bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode möglich ist, ist ungewiss. Doch selbst dann dürfte es sich lediglich um eine zeitliche Verzögerung handeln.

 

Für Unternehmen bedeutet dieses Gesetz, dass eine zusätzliche Dringlichkeit besteht, die interne Compliance zur Erfüllung steuerlicher Pflichten einzurichten und auf dem neuesten Stand zu halten. Andernfalls drohen empfindliche Sanktionen, die bis zu 10 % des Umsatzes betragen können. Darüber hinaus stellen sich für den Fall einer steuerstrafrechtlichen und strafbefreienden Selbstanzeige zahlreiche Probleme. Der Beratungsbedarf von Unternehmen wird deutlich steigen.


Tabaksteuer: Strafgericht prüft selbständig

Steuerhinterziehung von Tabaksteuer erfordert Tabak

 

Die Strafgerichte müssen im Falle einer Steuerhinterziehung selbstständig alle Tatbestandsmerkmale prüfen. Dazu gehört selbstverständlich auch, ob die betreffende Steuer entstanden ist.

 

Damit Tabaksteuer entstehen kann, muss überhaupt ein geeigneter Steuergegenstand existieren. Ein solcher Steuergegenstand können nach § 1 Abs. 2 Tabaksteuergesetz (TabStG) nur Zigarren oder Zigarillos, Zigaretten oder Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak) sein.

 

In einem Fall beim Amtsgericht Frankfurt/Oder hatte die Steuerbehörde (Hauptzollamt im Rahmen der Bundesfinanzverwaltung) zwar verkleinerten Tabak im Umfang von 9.000 kg sichergestellt. Da er aber nach Ansicht des Amtsgerichts nicht rauchfertig oder quasi-rauchfertig war, lehnte das Amtsgericht Frankfurt/Oder die Eröffnung der Hauptverhandlung ab, was einen Quasi-Freispruch bedeutete.

 

Das Hauptzollamt hatte nur auf die äußere Erscheinung des Rohtabaks angeführt, jedoch keine weiteren Analysen vorgelegt.

 


Kindergeld: Keine Anzeige von Ortswechsel von Deutschland nach Israel

Steuerhinterziehung / leichtfertige Steuerverkürzung

 

Kommt es bei einem Kind im Grundschulalter zu einem Wechsel ins Ausland (hier: Umschulung) und fallen dadurch die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld weg, so sind die zum Kindergeld Berechtigten (meist Eltern) verpflichtet, dies der Familienkasse und dem Finanzamt mitzuteilen.

 

Geschieht dies nicht, so liegt wenigstens grobe Fahrlässigkeit und damit eine leichtfertige Steuerverkürzung (Ordnungswidrigkeit, § 378 Abgabenordnung) vor, vielleicht sogar eine Steuerhinterziehung (Straftat, § 370 Abgabenordnung).

 

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sah in einem neueren Urteil wenigstens eine grobe Fahrlässigkeit gegeben.


Verdeckte Gewinnausschüttung: Feststellung der Steuerhinterziehung

Strafgericht muss präzise den steuerlichen Tatbestand prüfen

März 12, 2021

 

Zum wiederholten Mal musste der Bundesgerichtshof in einem Strafverfahren intervenieren. In diesem Strafverfahren ging es maßgeblich um verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) einer GmbH.

 

Der Angeklagte war Geschäftsführer der GmbH, seine Ehefrau war jedoch Alleingesellschafterin. Gelder der GmbH, die der Ehemann als Geschäftsführer für sich und seine Familie „Entnahmen“, konnten daher nicht einfach der Ehefrau als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) einkommensteuerlich zugerechnet werden. Es musste vielmehr vom Strafgericht selbst genauestens geprüft werden, ob der Ehemann insoweit als Treuhänder seiner Ehefrau oder in Mittäterschaft mit dieser handelte.

 

Auch in einem Strafverfahren gilt also, dass das Strafgericht den steuerlichen Tatbestand prüfen und positiv begründet feststellen muss. Denn nur dann, wenn der steuerliche Tatbestand erfüllt ist, kommt überhaupt eine Strafbarkeit in Frage. Dies hatte das Landgericht mehrfach nicht oder nur unzulänglich gemacht.


Steuerhinterziehung: Schludrigkeit des Steuerpflichtigen gefährlich

LG Osnabrück verurteilt Steuerpflichtigen

März 04, 2021

 

Das Landgericht Osnabrück hat einen Arzt (Steuerpflichtigen) wegen Steuerhinterziehung verurteilt, weil er Unterlagen und Informationen unvollständig an seinen Steuerberater gegeben hat.

 

Dabei war dem Arzt klar, dass die Unterlagen unvollständig sein könnten. Das hat für das Landgericht ausgereicht, um Vorsatz des Arztes anzunehmen. Der Arzt habe es billigend in Kauf genommen, dass sein Steuerberater auf die Vollständigkeit der Unterlagen vertrauen würde.


Tabaksteuer: Wasserpfeifenwatte ist steuerpflichtiger Tabak

Eignung zum Rauchen entscheidend

 

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Tabaksteuergesetz ist Rauchtabak (Feinschnitt oder Pfeifentabak) geschnittener oder anders zerkleinerter oder gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet.

 

Die Wasserpfeifenwatte eignet sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen. Denn sie entspricht bis auf ihren Zelluloseanteil herkömmlichem Wasserpfeifentabak, der neben zerkleinertem Rohtabak aus Glycerin und Aromastoffen besteht. Insoweit ersetzt die Zellulose nur den zerkleinerten Rohtabak. Die Wasserpfeifenwatte kann wie handelsüblicher Wasserpfeifentabak in Wasserpfeifen geraucht werden.

 

Deswegen entschied das Finanzgericht Düsseldorf, das Wasserpfeifenwatte steuerpflichtig nach dem Tabaksteuergesetz ist. Die Watte konnte daher nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Abgabenordnung im Rahmen der Steueraufsicht sichergestellt werden.


Keine Auskunft des Finanzamts an Insolvenzverwalter

Bundesverwaltungsgericht lehnt Anspruch auf Steuerkontoauszug ab

 

Ein Insolvenzverwalter kann vom Finanzamt keinen Kontoauszug vom Steuerkonto des Insolvenzschuldners verlangen. Weder steuerrechtlich noch datenschutzrechtlich (Art. 15 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung [DSGVO]) gibt es dafür eine Rechtsgrundlage. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem Musterverfahren.


BFH: Planmäßiger An- und Verkauf genügt für Gewerblichkeit

Digitale Plattformen wie E-Bay, Facebook, Amazon

 

Für eine Gewerblichkeit und damit gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG genügt schon, dass der Steuerpflichtige planmäßig ankauft, um wieder zu verkaufen, so der Bundesfinanzhof. Weitere "Händlermerkmale" müssen nicht zwingend dazu kommen.

 

Vorteilhaftere Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) kommen also bei einem solchen planvollen Vorgehen nicht in Frage. Dies würde meistens auch zur "Steuerfreiheit" (technisch: Nicht-Steuerbarkeit) angesichts der kurzen Haltefrist von einem Jahr führen.


BFH: Kein gewerblicher Handel bei Verkauf privater Sammlung

Digitale Plattformen wie E-Bay, Facebook, Amazon

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Verkauf einer privaten Sammlung über eine digitale Plattform wie im Urteilsfall E-Bay nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit (§ 15 EStG) führen kann. Das gilt auch dann, wenn gleichzeitig ein Gewerbebetrieb auf dem gleichen Gebiet betrieben wird.

 

Der Steuerpflichtige muss aber konkret darlegen, welche Teile zur Sammlung gehören, denn § 344 HGB vermutet zunächst eine Verbindung mit dem Gewerbebetrieb.

 

Gelingt die Darlegung, dann kommen nur Einkünfte nach § 20 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG in Frage.Allerdings wird dies meistens "Steuerfreiheit" (fachlich: Nicht-Steuerbarkeit) bedeuten, da die Haltefrist von einem Jahr regelmäßig verstrichen sein dürfte.


Steuerhinterziehung von Erblasser und Erben

Nacherklärung verlängert Festsetzungsfrist nur für Nacherklärungszeitraum - sonst Verjährung

 

Ist eine Steuererklärung nicht vollständig und wird später eine Nacherklärung nachgereicht, so führt diese Nacherklärung nur für diejenigen Jahre zu einer Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung, für die die Nacherklärung abgegeben wurde. Dies hat das Finanzgericht Hamburg in einem aktuellen Urteil entschieden.

 

Daran ändert sich auch nichts, wenn sowohl der Erblasser als auch seine Erben und unabhängig voneinander eine Steuerhinterziehung begangen haben.

 

Im Urteilsfall erklärte der Erblasser für das Jahr 2003 nicht alle Einkünfte, sondern gab im Jahre 2005 eine unvollständige Steuererklärung ab. Nach der Anlaufhemmung bis zum Jahr der Abgabe der Steuererklärung (2005) begann die wegen der Steuerhinterziehung verlängerte Festsetzungsfrist von 10 Jahren, die regulär mit Ablauf des 31.12.2015 endete. Nach dem Tod des Erblassers unterließen die Erben die vorgeschriebene Berichtigung (§ 153 Abgabenordnung) und beginnen damit eine eigene Steuerhinterziehung. Allerdings hatte dies auf den Fristablauf keine Auswirkungen. Allerdings gaben die Erben am 09.12.2015 (Eingang beim Finanzamt am 10.12.2015) eine Nacherklärung (in Form der Selbstanzeige) ab die sich allerdings auf Jahre von 2004 an bis 2013 beschränkte. Damit kam es durch die Nacherklärung für das Jahr 2003 nicht zu der einjährigen Ablaufhemmung, die dann erst am 10.12.2016 geendet hätte. Deswegen war der geänderte Einkommensteuerbescheid 2003 vom 09.12.2016 außerhalb der Festsetzungsfrist und damit rechtswidrig.

 


Verjährung: kein Steuerbescheid mehr möglich (BFH)

Zusammenspiel von steuerlicher Festsetzungsverjährung und strafrechtlicher Verfolgungsverjährung

 

Bei lange zurückliegende Zeiträumen ist Verjährung stets ein „großes Thema“. Denn ist Verjährung eingetreten, so kann kein Steuerbescheid mehr ergehen – selbst wenn es eigentlich einen sachlichen Grund dafür geben sollte.

 

Gerade wenn der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum steht, sind mehrere Alternativen von § 171 Abgabenordnung zu prüfen, die die Verjährung nach hinten verschieben („Ablaufhemmung“) - obwohl sich die Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung schon auf 10 Jahre und bei der Steuerordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung auf 5 Jahre verlängert.

 

Häufig gibt sich der Verdacht der Steuerhinterziehung bei einer Außenprüfung oder Betriebsprüfung (§ 171 Abs. 4 Abgabenordnung), oder aber es kommt zu einer Fahndungsprüfung oder anderen Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen durch die Fahndungsdienste (§ 171 Abs. 5 Abgabenordnung).

 

Von besonderer Bedeutung ist im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung jedoch die Tatsache, dass der Eintritt der steuerlichen Festsetzungsverjährung erst dann eintritt, wenn auch die strafrechtliche Verfolgungsverjährung eingetreten ist (§ 171 Abs. 7 Abgabenordnung). Dieses Zusammenspiel und seine Auswirkung hat der Bundesfinanzhof jüngst noch einmal betont.

 


Betriebsprüfung: Kein Zugriff des Finanzamts auf freiwillig geführte Unterlagen

BFH bestätigt Beschränkung des Finanzamtes

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass ein Steuerpflichtiger in einer Betriebsprüfung Unterlagen, die er freiwillig erstellt hat, nicht an das Finanzamt geben muss. Dies umfasst auch Daten. Der Datenzugriff des Finanzamtes ist also auf die gesetzlichen Unterlagen beschränkt.

 

Das bedeutet für Steuerpflichtige, dass vor jeder Herausgabe genau geprüft werden muss, ob eine Pflicht dazu besteht. Denn je mehr Daten dem Finanzamt ausgehändigt werden, desto mehr wird das Finanzamt finden und kontrollieren wollen. Statt einer späteren Verteidigung ist besser schon präventiv zu schützen.


Steuerstrafrecht / Betriebsprüfung: Verstoß gegen § 10 BpO hat keine steuerlichen Folgen

 

Verstößt das Finanzamt gegen das in § 10 Betriebsprüfungsordnung (BpO) vorgesehene Verfahren, dass nämlich während einer Betriebsprüfung bei Verdacht einer Steuerstraftat (meist Steuerhinterziehung) der Steuerpflichtige darüber informiert und belehrt werden muss, so bleibt dieser Verstoß steuerrechtlich ohne Folgen, hat der BFH entschieden.


Steuerhinterziehung: Verjährung verlängert / Einziehung verschärft

Gesetzesänderungen

 

Die Verfolgung von Steuerhinterziehung ist vom Gesetzgeber verschärft worden.

 

Im Hinblick auf die Cum-ex-Vorfälle und dort ggf. drohende Verjährung verlängerte der Gesetzgeber die absolute Verjährung bei besonders schwerer Steuerhinterziehung vom Zweifachen auf das Zweieinhalbfache, also um 25 % (jetzt: § 376 Abs. 3 und 4 Abgabenordnung).

 

Außerdem wurde § 375a Abgabenordnung neu eingefügt. Damit ist nun auch die Einziehung für bereits verjährte Steuerforderungen möglich.


Bauabzugsteuer: Auch für Photovoltaik

BFH weitet Anwendungsbereich aus

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) verlangt, dass der Bauherr auch bei der Errichtung einer Photovoltaik-Anlage Bauabzugsteuer einbehält. Auch eine solche Anlage unterfällt dem Begriff "Bauwerk" (§ 48 Abs. 1 Satz 3 EStG).

 

Unerheblich ist nach dem BFH auch, dass das in Spanien ansässige Bauunternehmen seine Einkünfte in Deutschland überhaupt nicht versteuern musste.

 

Schließlich würde das System der Bauabzugsteuer auch nicht gegen EU--Recht verstoßen.


Trotz Insolvenzverwalter: Geschäftsführer haftet weiter

Lohnsteuer, Umsatzsteuer

 

Geschäftsführer leben gefährlich. Das gilt sogar noch dann, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt ist und dieser zu allem zustimmen muss (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt).

 

Im Urteilsfall hatte der Geschäftsführer zwar im Insolvenzverfahren für die Lohnsteueranmeldung gesorgt. Allerdings hatte er verpasst, die Lohnsteuerzahlung auf den Weg zu bringen. Der Geschäftsführer sah keine Zustimmungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters. Das Finanzgericht sah daher auch keine Haftung des Geschäftsführers.

 

Dies beurteilte der Bundesfinanzhof anders. Der Geschäftsführer hätte versuchen müssen, die Lohnsteuer zu zahlen. Zumindest aber hätte der Geschäftsführer eine etwaige ablehnende Haltung des Insolvenzverwalters dokumentieren müssen.

 

Für Geschäftsführer gilt daher, in Krisensituationen unbedingt eigenen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen. Auch relativ hohe Beratungskosten sind aller Erfahrung nach deutlich niedriger als die Haftung für Steuern oder Insolvenzschulden.

 


Firmenwagen: Reichweite des Anscheinsbeweises der Privatnutzung

Status und Gebrauchswert eines alternativen Privatwagens entscheidend

 

Ist in einem Betriebsvermögen ein Fahrzeug und steht nicht fest, ob es vom Betriebsinhaber auch privat genutzt wurde, so spricht nach der Finanzrechtsprechung der Beweis des ersten Anscheins zunächst dafür. Dieser Beweis ist aber erschüttert und damit de facto widerlegt, wenn im Privatvermögen ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung steht.

 

Dabei ist nach dem Niedersächsischen Finanzgericht ganz konkret Status und Gebrauchswert heranzuziehen. Im Fall stand ein moderner betrieblicher Fiat Doblo Easy 2.0 16V Multijet (Kastenwagen, Kompakt-Van mit fünf Sitzen, Baujahr 2012) einem Mercedes Benz C 280 T (Baujahr 1997) gegenüber. Das Finanzgericht sah den Beweis des ersten Anscheins erschüttert.

 


Steuerhinterziehung: Verwandtschaft begründet keinen Vorsatz (BGH)

Feststellung des Vorsatzes bei Strohfrau-Unternehmerin

 

Der Vater konnte aufgrund von Insolvenzverfahren kein Unternehmen mehr gründen und als Geschäftsführer offiziell leiten. Deswegen meldete seine Tochter ein Unternehmen auf ihren Namen an. Der Vater leitete es aber de facto und hatte von seiner Tochter dazu Bank- und Handlungsvollmachten erhalten.

 

Der Vater unterließ es aber, Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen abzugeben. Deswegen wurde auch gegen die Tochter als "offizielle" Unternehmerin ein Steuerstrafverfahren eröffnet. Das Landgericht verurteilte sie daraufhin wegen Steuerhinterziehung, wofür bekanntlich Vorsatz nötig ist. Dem Landgericht reichte es aus, dass die Tochter wusste, dass sie nur "offiziell" Unternehmerin war und dass "ihr Vater aufgrund vorangegangener Insolvenzen nicht mehr formeller Inhaber oder Geschäftsführer eines Unternehmens sein konnte".  Die Strafkammer stütze damit ihre Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht auf eine belastbare Tatsachengrundlage, sondern verharre letztlich in Spekulationen über die innere Tatseite.

 

Dem ist der Bundesgerichtshof in der Revision entgegengetreten. Es müsse nicht nur festgestellt werden, dass die Tochter ihre steuerlichen Pflichten für das Unternehmen kannte, sondern es müsse auch bewiesen sein, dass sie die Nichtabgabe der Steuervoranmeldungen und Steuererklärungen billigend in Kauf genommen habe. Deswegen verwies der Bundesgerichtshof die Sache zur Neuverhandlung wieder zurück an das Landgericht.

 

Wer sich also schon als Strohfrau oder Strohmann anbietet, sollte gerade die Erfüllung der steuerlichen Pflichten, aber auch der sozialversicherungsrechtlichen (Sozialbeiträge zu Krankenversicherungen, Rentenversicherungen etc.) überwachen. Beispielsweise kann ein Steuerberater beauftragt werden, der dann die Strohfrau / den Strohmann informiert, wenn die Meldungen unterbleiben. Denn Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträger sind mächtige Institutionen, die scharf reagieren, wenn sie Verstöße feststellen.

 


Kein Haftungsbescheid gegen GbR-Gesellschafter für Duldung der GbR

Finanzgericht Münster beschränkt Haftung

 

Ist gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein Duldungsbescheid (zwecks Anfechtung nach der Insolvenzordnung) ergangen und zahlt die daraufhin nicht, dann kann das Finanzamt nicht einen GbR-Gesellschafter mit Haftungsbescheid in Anspruch nehmen.

 

Das Finanzgericht Münster urteilte, dass das Finanzamt dafür den Gesellschafter vor den Zivilgerichten (ordentliche Gerichte) verklagen muss, wenn der Gesellschafter nicht freiwillig zahlt.

 


Steuerhinterziehung: Strafhöhe bei "Passivität" des Täters und "Aktivität" der Berater

Kriminelle Energie des Täters reduziert

 

Der Bundesgerichtshof hat zugunsten von "passiven" Tätern die Strafe begrenzt. Hat der Täter lediglich den Hinterziehungsplan seiner Berater gebilligt, so hat er keine besondere kriminelle Energie entfaltet. Eine Strafschärfung kommt daher für ihn nicht in Frage.

 

Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige "an keinem der festgestellten, die Verlagerung der Gesellschaft nach Österreich vorbereitenden Gespräche mit seinem Steuerberater, den beratenden Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern" teilgenommen. "[D]er Plan, den mit der Bewertung des zu veräußernden Unternehmens zu beauftragenden Wirtschaftsprüfern einen äußerst günstigen Firmenwert als gewünschtes Bewertungsergebnis vorzugeben, um die Steuerbelastung möglichst niedrig zu halten, [wurde] nicht vom Angeklagten, sondern vielmehr von Beratern des Angeklagten gefasst. Der Angeklagte kannte und billigte lediglich die Planung und Umsetzung der Verlagerung nach Österreich einschließlich der steuerrechtlichen Folgen."

 


Spielhallen: Kurzstreifen reichen - Langstreifen (mit Statistikteil) nicht notwendig

Fehlende Langstreifen geben kein Recht für Hinzuschätzung (nach Betriebsprüfung)

 

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass bei Spielautomaten der sogenannte Kurzstreifen alle Fiskaldaten enthält und daher für Steuerzwecke ausreicht. Das Finanzamt hat daher kein Recht, den Langstreifen (mit Statistikteil) zu verlangen.

 

Das Finanzamt berief sich auf ein früheres Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts aus dem Jahr 2003. Damals hatte das Gericht entschieden, dass auch die Langstreifen vorgelegt werden mussten - andernfalls durfte das Finanzamt hinzuschätzen.

 

Auch in diesem Fall meinte das Finanzamt, dass die Buchhaltung (ausschließlich mit Kurzstreifen) nicht ordnungsgemäß sei. Deswegen wollte das Finanzamt die Buchhaltung vollständig verwerfen und den steuerlichen Gewinn neu schätzen. Dafür sah das Gericht aber keine Grundlage.

 

Spielhallen sind immer besonders gefährdet, da sie mit Bargeld arbeiten und das Finanzamt hier notorisch misstrauisch ist. Eine frühzeitige und umfassende Beratung ist notwendig und immer billiger als hohe Steuernachzahlungen.

 


Lohnsteuer / Sozialversicherungsbeiträge: Zoll noch mächtiger

Zollfahnder werden zu echter Bundesfinanzpolizei

06. März 2020

 

Der Zoll wird noch mächtiger. Mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch wird der Zoll (Bundesfinanzverwaltung) in Gestalt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit den Steuerfahndern der Bundesländer bezüglich der Kompetenzen angeglichen.

 

Mit den neuen Kompetenzen zu Prüfung und Ermittlung soll insbesondere folgendes erreicht werden:

  • Schutz der Arbeitnehmer vor illegalen Lohnpraktiken
  • Unterbinden und Bekämpfung des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen, der damit zusammenhängenden Steuerhinterziehung, der illegalen Beschäftigung und des Sozialversicherungsbetruges
  • Einhaltung der gesetzlichen Mindestlohnvorschriften

 


Geschäftsführer: Haftung trotz Firmenbestattung

Steuerzahlungen einplanen - Konten nicht leerräumen

 

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil vom 24.01.2019 (4 K 4233/16) entschieden, dass eine frühere Geschäftsführerin auch dann haftet, wenn sie keine Vorsorge getroffen hat, damit spätere Steuerschulden von der Gesellschaft bezahlt werden.

 

Stattdessen räumte sie von den Konten der Gesellschaft rund 90.000 € ab. Die Zusicherung des neuen Käufers (Gesellschafters) und Geschäftsführers im notariellen Kaufvertrag, das Geld in bar erhalten zu haben, genügte dem Gericht nicht zur Entlastung.

 

Geschäftsführer müssen daher sehr penibel gerade die steuerlichen Pflichten im Blick haben. Sie sollten noch zu Amtszeiten Vorkehrung dafür treffen, dass sie ihre Pflichterfüllung später darlegen und beweisen können.

 


Panama-Papers: Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Bankmitarbeiter

Bloße Vermittlung von Briefkastenfirmen genügt

 

Die bloße Vermittlung von Briefkastenfirmen in Panama ist einem ehemaligen Bankmitarbeiter teuer zu stehen gekommen. Das Landgericht Köln sah darin eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung.

 

Die Steuerpflichtigen hatten die Einkünfte aus diesen Briefkastenfirmen dem deutschen Fiskus nicht gemeldet.

 

Neben der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten ordnete das Landgericht auch die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 380.000 Euro für das durch die Tat Erlangte an.

 


Steuerhinterziehung: Architekt verliert Zulassung

Bittere Nebenfolge

 

Oft ist bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung die strafrechtliche Strafe nicht einmal das Schwerste. Weitere rechtliche Konsequenzen können viel gravierender sein, weil sie ein ganzes Leben "auf den Kopf stellen" können.

 

Ein De-facto-Berufsverbot traf die Steuerpflichtige auch in der jüngst vom Oberverwaltungsgerichts (OVG) des Saarlandes in Saarlouis gefällten Entscheidung. Die Klägerin hatte in der Rechtsform der GbR mehrere Gaststätten betrieben, bei denen die steuerlichen Pflichten so sehr verletzt wurden, dass sie wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt wurde.

 

Außerdem verlor die Klägerin durch die Architektenkammer aber ihre Zulassung als Architektin, was das OVG bestätigte. Eine gesetzlich verbotene "Doppelbestrafung" liege darin nicht. Steuerhinterziehung sei ein Vermögensdelikt. Eine Architektin müsse Vermögensinteresse der Bauherren beachten: "Die in § 3 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 SAIG aufgeführten Berufspflichten beinhalteten ... , dass der Architekt - auch wenn er gegenüber seinem Auftraggeber keine Treuhänderstellung im Rechtssinne wahrnehme - die Vermögensinteressen des Bauherrn zu beachten und unabhängig von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung zu handeln habe."

 

Diese Nebenfolgen müssen schon "auf den ersten Metern", also schon zu Beginn eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bedacht werden.

 


Falscher Steuerbescheid: Keine Änderungsmöglichkeit zulasten des Steuerpflichtigen (BFH)

Eigener Fehler des Finanzamtes

 

Das Finanzamt kann nicht einfach einen Steuerbescheid zulasten des Steuerpflichtigen wegen Offensichtlichkeit nach § 129 Abgabenordnung ändern, wenn der Steuerpflichtige alle Informationen vollständig erteilt und die Steuererklärung richtig ausgefüllt hat.

 

Im Fall des Bundesfinanzhofes (BFH) hatte der steuerpflichtige Kläger in seiner elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung einen Gewinn aus der Veräußerung eines GmbH-Gesellschaftsanteils im Sinne des § 17 EStG zutreffend erklärt und alle hierfür maßgeblichen Unterlagen beim Finanzamt eingereicht. Der Veranlagungssachbearbeiter des FA prüfte den erklärten Gewinn und behandelte die Veranlagung entsprechend einschlägiger Arbeitsanweisungen unter anderem als "Intensiv-Prüfungsfall", welche nicht nur der Zeichnung durch den Vorgesetzten, sondern auch der Prüfung durch die "Qualitätssicherungsstelle" unterliegt. Nach einem "Abbruchhinweis" im maschinellen Veranlagungsverfahren wurde bei der weiteren Bearbeitung der Einkommensteuererklärung des Klägers ein falscher Wert durch einen Mitarbeiter des FA eingetragen, der zu einer Nicht-Versteuerung der Einkünfte führte.

 

Weder im Rahmen der Veranlagung, noch bei der Prüfung durch die Qualitätssicherungsstelle noch bei der Zeichnung auf Sachgebietsleiterebene („6-Augen-Prinzip“) fiel der fehlerhafte Eintrag auf. Erst im Zuge einer späteren Außenprüfung wurde der Fehler bei der Festsetzung erkannt. Dann änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid, wobei es sich auf einen offensichtlichen Fehler nach § 129 AO berief. Auch das Finanzgericht sah das Finanzamt berechtigt, den Einkommensteuerbescheid zu berichtigen.

 

Der BFH schob dem einen Riegel vor (Urteil im Volltext). Wenn das Finanzamt nur nicht ordentlich prüft oder auch nur den Sachverhalt nicht weiter aufklärt (und deswegen ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum nicht ausgeschlossen werden kann), dann kann das Finanzamt nicht hinterher den Steuerbescheid einfach wegen eines offensichtlichen Fehlers berichtigen.

 


Steuerhinterziehung: Kronzeugenregelung (§ 46b StGB) auch nach Selbstanzeige möglich

Strafmilderung im Steuerstrafrecht

 

Der Bundesgerichtshof hat jüngst zum Vorteil von Angeklagten entschieden, dass ein Beschuldigter sich auf die Kronzeugenregelung in § 46b StGB berufen kann und seine Strafe daher zu mildern ist, obwohl ein anderer bereits eine steuerliche Selbstanzeige erstattet hat.

 

"Denn auch einer Offenbarung von Wissen durch einen Angeklagten erst nach einer Selbstanzeige eines anderen Beteiligten kann noch wesentliches Gewicht für die Aufklärung der Taten des anderen Beteiligten zukommen, wenn hierdurch wichtige Tatsachen oder Beweise kundgetan werden oder den bereits vorhandenen Erkenntnissen eine sicherere Grundlage verschafft wird."

 


Bauabzugsteuer: Betriebsausgabenabzug "garantiert"

Kein Abzugsverbot trotz unterlassener Empfängerbenennung (§ 160 Abgabenordnung)

 

Das Niedersächsische Finanzgericht hat sein Urteil vor vier Jahren bestätigt: Hat der Steuerpflichtige die Bauabzugsteuer vom Werklohn abgezogen, einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so ist er berechtigt, den gesamten Werklohn als Betriebsausgabe abzuziehen.

 

Denn damit ist garantiert, dass das Finanzamt steuerlich nicht schlechter steht, was § 160 Abgabenordnung (AO) gerade verhindern will. Dementsprechend ordnet § 48 Abs. 4 Nr. 1 Einkommensteuergesetz auch an, dass § 160 AO dann nicht gilt, wenn der Steuerpflichtige die Bauabzugsteuer ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt hat.

 


Ausländische Finanzdaten: Aktuelle Länderliste für Datenaustausch veröffentlicht

Selbstanzeigen: Zeit wird knapp

 

Das Bundesministerium der Finanzen hat eine aktualisierte Liste derjenigen Länder veröffentlicht, mit denen Finanzdaten ausgetauscht werden.

 

Steuerpflichtige mit Vermögen und Einkünften bei Banken im Ausland sollten daher unbedingt "reinen Tisch" machen und - sofern noch nicht erfolgt - eine Selbstanzeige beim Finanzamt machen. Solange noch keine Auswertung erfolgt ist, ist dies möglich.

 

Eine Selbstanzeige sollte in jedem Fall durch einen spezialisierten Rechtsanwalt oder Steuerberater angefertigt und abgegeben werden.

 


Steuerhinterziehung: Polizist aus Beamtenverhältnis entlassen

Bittere Nebenfolge

 

Für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst sind bei einer Steuerhinterziehung weder die Nachzahlung der Steuern selbst noch die dafür ausgesprochene strafrechtliche Sanktion die größte Strafe. Viel gravierender sind die disziplinarrechtlichen Folgen: die Entlassung aus dem Dienst!

 

Dabei muss es gar nicht zu einer besonders schweren strafrechtlichen Verurteilung kommen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Entlassung eines Polizeibeamten bestätigt, der strafrechtlich nur zu acht Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden war. Denn eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt nach § 13 Abs. 3 Landesdisziplinargesetzt Nordrhein-Westfalen in Frage, wenn "durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren" gegangen ist. Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kommt es schon automatisch von Gesetzes wegen zu einer Entfernung (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz).

 

Mit der Entlassung verlieren die Mitarbeiter dann also nicht nur ihren Arbeitsplatz, sondern auch die Versorgungsansprüche. Je älter sie sind, desto schwieriger ist es, dann anderswo eine Arbeit zu finden. Ein schwerer Eingriff in den Lebenslauf, der auch vor Familie, Freunden, Arbeitskollegen und Bekannten nicht verheimlicht werden kann.

 

Deswegen steht - neben der Beratung zum Steuerstrafrecht - in erster Linie das Disziplinarrecht im Fokus.

 


Airbnb: Finanzämter gehen gegen Vermieter vor - Selbstanzeige ggf. noch möglich

Gruppenanfrage des Bundeszentralamtes für Steuern wohl erfolgreich

 

Nach Informationen von ProMINT gehen die Steuerbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg gezielt gegen Airbnb-Vermieter vor. Die Finanzämter haben die Steuerpflichtigen angeschrieben und zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert.

 

Sofern Steuerpflichtige ihre Einkünfte aus Airbnb-Vermietung noch nicht erklärt haben, könnte eine Steuerhinterziehung begangen worden sein. Die Berichtigung der Steuererklärung sollte möglichst schnell nachgeholt werden. Solange noch kein Schreiben des Finanzamtes vorliegt, ist eine Selbstanzeige problemlos möglich. Liegt ein Schreiben vor, so hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab.

 

Hintergrund ist, dass das deutsche Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Gruppenanfrage an Irland gerichtet hat. Dort ist nämlich der Sitz von Airbnb. Irland hat sich lange gesträubt, die Daten der Nutzer von Airbnb herauszugeben. Aufgrund von EU-Recht besteht jedoch eine Pflicht dazu. Die Herausgabe ist nun wohl geschehen.


BGH schränkt Strafbarkeit bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StBG) ein

Angleichung an Steuerstrafrecht - Vorsatz muss auch Arbeitgeberstellung und die daraus resultierende sozialversicherungsrechtliche Abführungspflicht umfassen

 

Der Bundesgerichtshof hat eine wichtige Korrektur zu § 266a StGB vorgenommen. Die Strafbarkeit im Sozialversicherungsrecht ist damit an das Steuerstrafrecht in einem wichtigen Punkt angeglichen worden.

 

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) kann daher nur ein Täter, der weiß, dass er (1.) Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist, und dem außerdem (2.) bewusst ist, dass er wegen seiner Arbeitgeberstellung Sozialversicherungsbeiträge abführen muss (Abführungspflicht). Wenn eines dieser beiden Elemente im Vorsatz des Täters fehlt, so kann der Täter nicht nach § 266a StGB bestraft werden.

 

Auch im Steuerstrafrecht verlangt der Bundesgerichtshof, dass der Täter seine Verpflichtung, Steuern zahlen zu müssen, vorsätzlich kennt. Eine ungerechte Unterscheidung zwischen Sozialversicherung- und Steuerrecht ist damit beseitigt worden.

 

Oft kommt der Vorwurf nach § 266 a StGB in Zusammenhang mit dem Vorwurf der Hinterziehung von Lohnsteuer und behaupteten Verstößen gegen die Mindestlohnvorschriften vor. Wichtig ist dabei eine kohärente Verteidigung, die in der Lage ist, steuerliche, sozialversicherungsrechtliche und strafrechtliche Aspekte zu analysieren und vorzutragen.

 


Steuerabwehr: Vorteil für den Steuerpflichtigen

Auslegung eines Einspruchs: Begründung muss beachtet werden (BFH)

 

In einem einzigen Schreiben (traditionell: auf Papier) sind oft mehrere Steuerbescheide enthalten. So finden sich in einem Einkommensteuerbescheid z. B. Steuerbescheide für

  • Einkommensteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchensteuer (wenn kirchensteuerpflichtig)
  • Zinsen

 

Bei einem Einspruch wird meist nur plakativ das "Stück Papier" bezeichnet, also z. B. Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid, obwohl vielleicht die Einkommensteuer selbst gar nicht angefochten wird oder aber zusätzlich (neben der Einkommensteuer) noch eine andere Entscheidung angefochten wird.

 

Der Bundesfinanzhof hat nun bekräftigt, dass ein Einspruch zusammen mit der (häufig erst nachgereichten) Begründung gelesen und verstanden werden muss. Das bedeutet, dass die plakative Bezeichnung ausreicht, sofern die Begründung dann später benennt, was im einzelnen angefochten wird.

 

Eine Hilfe für den Steuerpflichtigen und die Praxis. Alles andere wäre eine bloße Förmelei.

 


Steuerhinterziehung: Steuerschätzung zulässig (BGH)

Aber: Besonderheiten des Einzelfalls müssen beachtet werden

 

In einem aktuellen Urteil bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH), dass auch im Steuerstrafverfahren bei Steuerhinterziehung vom Gericht geschätzt werden darf. Dafür muss feststehen, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist.

 

Im Extremfall darf das Gericht für die Schätzung auf die Richtwerte für Rohgewinnaufschlagsätze aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen zurückgreifen - ein recht grobes Schätzungsverfahren. Immerhin müssen auch dabei die festgestellten Umstände des Einzelfalls, namentlich die örtli-chen Verhältnisse und die Besonderheiten des Gewerbebetriebs, in den Blick genommen werden.

 


Vollstreckung / Steuerhinterziehung: "Kontoleihe" ist fatal

Transaktionen zugunsten des Kontos der Lebensgefährtin sind anfechtbar

 

Immer wieder werden Verwandte und Freunde, vor allem aber die "bessere Hälfte" um Hilfe gebeten, wenn ein Unternehmen in die Krise gerät. Dabei geht es oft um Darlehen. Manchmal aber soll auch die Freundin als Geschäftsinhaberin auftreten. Dann ist sie selbst auch für alle steuerlichen Pflichten verantwortlich - egal, ob sie ausdrücklich davon wusste oder ob sie vom Unternehmen profitiert hat.

 

Manchmal aber geht es "nur" um praktische Hilfsdienste. So kommt es oft vor, dass Gläubiger bereits die Konten des Unternehmens gepfändet haben. Damit das Geschäft weiterlaufen kann, benutzt der Unternehmer einfach das Konto z. B. seiner Freundin. Doch auch dies bringt für die Freundin Gefahren mit sich. Das Finanzgericht Münster hat jetzt entschieden, dass die Freundin dann mit ihrem Konto die Vollstreckung der Steuerfahndung dulden muss. Das Finanzamt kann alle Zahlungen anfechten und dann den Zahlbetrag kassieren.

 

Geholfen hat der Freundin aber, dass das Finanzamt zu weit zurück angefochten hat. Ein Vorsatz der Freundin nämlich konnte das Finanzamt nicht beweisen. Die Fristen und die formellen Voraussetzungen sind also sehr genau zu prüfen.


Steuerhinterziehung: Vermögensabschöpfung

Einigung im Steuerverfahren hilft nicht – Dritte „haften“ weiter

 

In Fällen von (möglicher) Steuerhinterziehung laufen sowohl ein „normales“ Besteuerungsverfahren als auch ein Steuerstrafverfahren (Ermittlungsverfahren).

 

Oft hofft der Steuerpflichtige, sich durch eine große Einigung mit den Finanzbehörden von allen Schwierigkeiten und Problemen, also von allen beiden Verfahren (vor allem aber vom Strafverfahren) gleichzeitig zu entledigen. Diese Einigung heißt im Besteuerungsverfahren tatsächliche Verständigung. Meistens sind die Strafermittler beteiligt, so dass dann gleichzeitig Absprachen zur Höhe der Steuern im Strafverfahren getroffen werden.

 

Allerdings schützt diese Einigung (tatsächliche Verständigung) den Steuerpflichtigen nicht vor der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung durch Einziehung (§ 73 StGB). Dies wird zwar von Stimmen in der steuerlichen Literatur gefordert, die meinen, eine tatsächliche Verständigung führe zum Erlöschen des Anspruchs nach § 73e Abs. 1 StGB. Die Rechtsprechung geht aber eindeutig in die andere Richtung, denn eine tatsächliche Verständigung würde nur eine Einigung über Tatsachen bedeuten und nicht zu einem )„Vertrag“ über das Erlöschen des Steueranspruchs führen (vgl. BGH, Urteil vom 08. Mai 2018, 5 StR 139/18 zur Frage des „Erlöschens“ i.S.d. § 73e StGB bei einer zivilrechtlichen Verfährungseinrede).

 

Folge: Unbeteiligte Dritte, die weder Täter noch Teilnehmer einer Steuerhinterziehung sind, haften nach § 73b StGB trotz einer tatsächlichen Verständigung weiter. Die Strafverfolgungsbehörden können somit das Erlangte auch von Dritten weiterhin einziehen.

 


Betriebsprüfung / Steuerstrafrecht: Finanzamt auch im Social Media aktiv

Private Informationen privat halten

 

Nach einer Kurzinformation der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD NRW) dürfen die Finanzämter auch im Social Media suchen. Facebook, Instagram, Twitter... , also alle sozialen Netzwerke sind vor dem Finanzamt nicht geschützt. Findet das Finanzamt offensichtliche Verstöße, so droht ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung. Sonst werden die Informationen an die Betriebsprüfung weitergegeben.

 

Denkbare "Fettnäpfchen" sind beispielsweise private Fotos von einer betrieblich abgesetzen Reise, Feier oder anderen Veranstaltung.

 

Deswegen: Private Informationen möglich nur im privaten Kreis verbreiten und austauschen.


Steuerhinterziehung: OVG Taxikonzession verweigert

Schmerzhafte Nebenfolge

 

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat bekräftigt, dass ein Taxiunternehmer keine Taxikonzession erhält, wenn er wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist (13 A 1682/18). Denn ein Taxiunternehmer müsse zuverlässig sein (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG), was bei massiven Vorwürfen und einer jahrelangen Dauer des abgabenrechtswidrigen Verhaltens nicht der Fall sei. Auch die Installation eines Fiskaltaxameters, mit dem zukünftig Manipulationen an der Buchführung wirksam verhindert werden könnten, ändere daran nichts. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit hänge nicht allein von der Fälschungssicherheit neuer Aufzeichnungstechniken ab. Maßgeblich für die grundsätzlich an dem Gesamtverhalten und der Persönlichkeit des Betroffenen auszurichtende Zuverlässigkeitsprognose sei, ob dieser willens und in der Lage sei, sein Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben und insbesondere die Fahrgäste und die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren zu bewahren, wobei wegen der ihm anvertrauten Schutzgüter ein strenger Maßstab anzulegen sei.


Steuerabwehr: gewerbliches Tunierpokern einkommensteuerpflichtig

Anzahl der Turnierteilnahmen entscheidend

 

Gewinne aus Pokerturnieren sind einkommensteuerpflichtig, wenn das Pokern gewerblich betrieben wird (Bundesfinanzhof, X R 34/16). Ob dies der Fall ist, hängt in erster Linie von der Anzahl der Turnierteilnahmen ab. Bei 26 Turnierteilnahmen innerhalb eines Jahres bejahte der Bundesfinanzhof die Gewerblichkeit.


Steuerstrafrecht: Restschuldbefreiung für hinterzogene Steuern

Nachforderungen des Finanzamtes genau prüfen

 

Das Oberlandesgericht Hamm (7 U 58/17) hat Nachforderungen des Finanzamts eine Grenze gesetzt. Diese Nachforderungen "überleben“ das Insolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung nur in der Höhe, in der es tatsächlich zu einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung gekommen ist. Es genügt nicht, dass die Nachforderungen aus dem größeren Steuerhinterziehungskomplex stammen.


Steuerhinterziehung - Tabaksteuer

Nur beschränkte Einziehung von Vermögen bei Beihilfe

 

Ein Gehilfe muss beim Schmuggel von Tabak nicht mit seinem Vermögen für die gesamte Tabaksteuer "haften", wenn er nur einen kleinen Gehilfenlohn bekommt. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 23. Mai 2019 (1 StR 479/18) entschieden.


Absprachen mit dem Finanzamt (Tatsächliche Verständigung): auf Formalien achten

BMF (Bundesministerium der Finanzen) präzisiert Bedingungen für die Wirksamkeit

 

Besonders komplexe, umfangreiche und alte Sachverhalte sind höchst streitanfällig. Dies gilt besonders, wenn - wie häufig in diesen Fällen - zugleich eine oder mehrere Straftaten vorgeworfen werden. Dann hängt alles mit allem zusammen. Der einzige vernünftige Ausweg liegt in einer Absprache zwischen allen Beteiligten, im Steuerrecht tatsächliche Verständigung genannt.

 

Damit diese aber wirksam ist und nicht plötzlich Monate später unwirksam erklärt wird, müssen vor allem auch die Formvorschriften beachtet werden. Sonst kann der Steuerpflichtige nach der ersten bösen Überraschung ein zweites Mal ein "blaues Wunder" erleben.

 

Das BMF hat nun vor allem für Vereinbarungen mit der Steuerfahndung die Bedingung verankert, dass der zuständige Amtsträger (des Veranlagungsfinanzamtes) zustimmen muss. Bis dahin bleibt die Absprache "schwebend unwirksam".


Tabaksteuer: auch unwissender LKW-Fahrer muss zahlen

FG Sachsen: bloßes Verbringen (§ 23 TabakStG) genügt für Steuerschuld

 

Ein LKW-Fahrer transportierte Zigaretten von Polen nach Deutschland, die nich versteuert waren. Von diesen Zigaretten wusste er nichts. Sie befanden sich versteckt in seinem LKW.

 

Das FG Sachsen sah es aber als ausreichend an, dass der LKW-Fahrer die (Möglichkeit der) Sachherrschaft über das Fahrzeug hatte. Das Tabaksteuergesetz verlange lediglich ein Verbringen, also ein Tun (inzwischen: § 23 Tabaksteuergesetz). Eine besondere Kenntnis verlange das Gesetz gerade nicht. Auf Vorstellungen oder ein Verschulden des Handelnden komme es also nicht an.

 

Steuerschuldner war neben dem Fahrer u. a. auch der Mitfahrer.


Steuerhinterziehung: Dienstgrad weg !

Bundesverwaltungsgericht: Hohe Steuerhinterziehungen rechtfertigen Degradierung

 

Die vom Strafgesetzgeber vorgesehenen Sanktionen bei Steuerhinterziehung sind Freiheits- und Geldstrafe (vgl. § 370 ff. Abgabenordnung).

 

Doch oft sind es diejenigen Sanktionen auf anderen Rechtsgebieten, die viel stärker, dauerhafter und vor allem auch für Dritte leicht erkennbar den Steuerschuldner treffen (z. B. Passentzug oder Entzug der Genehmigung zum Apothekenbetrieb).

 

Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 07. März 2019, 2 WD 11.18) hat auf einem solchen Gebiet für eine deutliche Verschärfung gesorgt. Früher musste auch im Disziplinarverfahren die Steuerhinterziehung bewiesen werden. Eine strafrechtliche Verurteilung genügte nicht. Jetzt dreht das Bundesverwaltungsgericht "den Spieß" um. Ist in einem Strafurteil oder einem Strafbefehl eine Steuerhinterziehung festgestellt und kann der Betroffene dagegen keine substantiierten Zweifel vorbringen, so gelten die strafrechtlichen Feststellungen auch im Disziplinarverfahren. Die Disziplinarbehörde wird also vom komplizierten und komplexen Steuerrecht befreit und muss quasi nur noch das Strafurteil vorlegen. Liegt eine hohe Steuerhinterziehung vor, so ist unwürdiges Verhalten schnell festgestellt. Die Folge ist die Degradierung.


Steuerschulden: Pass weg !

VG Berlin: Behörde darf Pass entziehen und Bewegungsfreiheit einschränken

 

Steuerschulden können eine weitere unangenehme Folge haben: das Finanzamt kann bei der passausstellenden Behörde beantragen, dass der Reisepass entzogen wird (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 4 Passgesetz).

 

Zudem kann die Funktion des Personalausweises auf das deutsche Staatsgebiet beschrankt werden.

 

Erforderlich für solche Maßnahme ist, dass der Steuerschuldner mit Steuerfluchtwillen handelt. Nach ständiger Rechtsprechung deutet aber bereits eine erhebliche Höhe der Steuerrückstände auf einen Steuerfluchtwillen hin (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2019, 23 K 142.17).


Steuerschulden: Finanzamt darf Insolvenzantrag stellen

Entscheidung im Hauptsacheverfahren anders?

 

Ein Steuerpflichtiger schuldete dem Finanzamt (FA) 280.000 €, zahlte aber nicht. Das Finanzamt griff zum Druckmittel "Insolvenzverfahren" und beantragte dies kurzerhand.

 

Damit war der Steuerpflichtige jedoch gar nicht einverstanden, konnte sich aber vor dem Finanzgericht (FG) München nicht durchsetzen.

 

Allerdings erging dieses Urteil in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, bei dem traditionell etwas grober geurteilt wird. Eine andere Entscheidung in einem normalen Hauptsacheverfahren ist daher nicht ausgeschlossen.


Betriebsprüfung: Hinzuschätzung bei Kaffeebar

Unzulässig bei fehlender Dokumentation und Kalkulation

 

Gerade in der Gastronomie kommt es häufig zu einer Konfrontation mit dem Finanzamt.

 

Das Finanzgericht Nürnberg hat für eine Hinzuschätzung klargestellt: Das Finanzamt muss die gesetzlichen Voraussetzungen dokumentieren und insbesondere eine Kalkulation vorlegen.


Steuerhinterziehung: Existenzbedrohende Nebenfolge

Verlust der Approbation für Apotheker

 

Meist beginnt es harmlos mit einer Betriebsprüfung. Es geht „nur“ um Steuern.

 

Dann wird die Steuerfahndung hinzugezogen, ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung eröffnet. Das ist schon einschneidender.

 

An die Existenz geht es aber, wenn der Verlust und Entzug von beruflichen Genehmigungen droht: eine Katastrophe!

 

Meist verlangt die Rechtslage für die Erteilung einer solchen Genehmigung stillschweigend eine besondere Zuverlässigkeit. Werden Straftaten begangen – und Steuerhinterziehung ist eine Straftat –, so ist kann die besondere Zuverlässigkeit entfallen. Die Folge sind dann Widerruf und Rücknahme der Genehmigung – und damit der Verlust der beruflichen Existenz!

 

In diesem Schreckensszenario fand sich auch ein Apotheker wieder, der über Jahre hinweg in seiner Apotheke Manipulationssoftware eingesetzt hatte, um rund 200.000 € Steuern zu verkürzen.

 

Der Betrieb einer eigenen Apotheke durfte – so das Verwaltungsgericht Aachen – dem Apotheker untersagt werden (Entzug der Betriebserlaubnis). Die Approbation selbst hingegen konnte der Apotheker behalten, obwohl die Apothekerkammer auch die Approbation einziehen wollte. Zugute kam dem Apotheker, dass es sich um ein Einmalvergehen handelte und er die Steuern (Steuerschaden) unverzüglich nachgezahlt hatte.

 


Steuerfahndung und Betriebsprüfung sorgen für hohe Mehreinnahmen

in Hessen

 

In Hessen sind nach einer dpa-Meldung von Betriebsprüfung (BP) und Steuerfahndung (SteuFa) im Jahr 2018 mehr als 2,0 Mrd. Euro "erwirtschaftet" worden. Dies bestätigt nur den bundesweiten Trend, dass die Finanzbehörden bei der Veranlagung wenig bis nichts prüfen, um dann Jahre später in der Betriebsprüfung umso strenger zu sein.

 


Steuerhinterziehung: Taxi-Unternehmer zu langer Haftstrafe verurteilt

Bargeld-Branche im Fokus der Steuerfahndung

 

Das Landgericht Hildesheim (Spezialzuständigkeit für Steuerhinterziehung) hat einen Taxi-Unternehmer aus Langenhagen bei Hannover zu dreieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt.

 

Schon seit einiger Zeit geht die Steuerfahndung stärker gegen die verschiedenen Bargeldbranchen vor, also gegen Restaurants, Eisdielen, Autohändler..... und eben auch Taxi-Betriebe. Dabei hilft der Steuerfahndung die Verschärftung der Vermögensabschöpfung, die seit Mitte 2017 in Kraft getreten ist. Das bedeutet, dass die Strafverfolgung auch auf das Privatvermögen zugreifen kann, wenn dieses Vermögen - auch nur indirekt - durch die Straftat erlangt ist. Das kann dann sogar Unbeteiligte treffen (z. B. die Ehefrau).

 

Meistens beachten Bargeld-Betriebe die steuerlichen Vorschriften zur Buchführung nicht. Ist aber schon die Buchführung nicht vorhanden oder falsch, so führt dies zu Streit mit dem Finanzamt. Schnell wird dann auch eine Steuerhinterziehung behauptet. Der Schlüssel zur Lösung besteht also darin, die eigene Buchführung auf dem Laufenden zu haben. Dazu gehört heute regelmäßig digitale Kassensysteme, wozu z. B. auch ein Taxameter zählt.

 


Kaffeesteuer: Auslegung der Steuerschuldnerschaft nach Rechtsprechung zu den harmonisierten EU-Verbrauchsteuern

Keine Anwendung der Besitzregeln nach BGB

 

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass auch bei der Kaffeesteuer die von der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätze zu den harmonisierten Verbrauchsteuern Anwendung finden, obwohl die Kaffeesteuer eine rein nationale und gerade keine harmonisierte EU-Verbrauchsteuern ist.

 

Diese Frage stellte sich in Zusammenhang mit der näheren Bestimmung des Besitzbegriffs in § 17 Abs. 2 Satz 3 Kaffeesteuergesetz. Das Finanzgericht verneinte eine Heranziehung der Besitzregeln aus dem BGB. Dies würde zu Widersprüchen innerhalb des Kaffeesteuergesetzes führen. Außerdem sei vom Gesetzgeber mit der Struktur und dem Wortlaut des Kaffeesteuergesetzes eine einheitliche Handhabung und Anwendung wie bei den anderen Verbrauchsteuergesetzen beabsichtigt, die in der Mehrzahl die harmonisierten EU-Verbrauchsteuern betreffen.

 


Kaffeesteuer: Zur Zulässigkeit der Änderung einer Verwaltungspraxis (BFH)

Steuerentlastung mit Versteuerungsbestätigung

 

Der Bundesfinanzhof hat erneut bekräftigt, dass die Frage, ob und in welchem Umfang unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung bei einer Änderung der Verwaltungspraxis Vertrauensschutz zu gewähren ist, von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere von den Erkenntnismöglichkeiten des Steuerpflichtigen und dem Verhalten der Finanzbehörde abhängt.

 

Hintergrund war die Gewährung von Steuerentlastung durch das Hauptzollamt, wobei die Versteuerungsbestätigung (Formularvordruck 2735) mit dem Steuerpflichtigen als Verkäufer und dem zuständigen Hauptzollamt als Käufer ausgefüllt wurde. Diese Art des Ausfüllen wurde vom Steuerpflichtigen auch für solche Fälle praktiziert, in denen der Steuerpflichtige den Kaffee nicht von einem Hersteller erworben hatte. Dies hatte das Hauptzollamt zunächst regelmäßig akzeptiert, den Steuerpflichtigen jedoch telefonisch darauf hingewiesen, dass diese Praxis in Zukunft nicht mehr akzeptiert werde.


Kaffeesteuer: Zur Steuerentlastung

Versteuerungsbestätigung notwendig

 

Eine zutreffende Versteuerungbestätigung ist unumgänglich. Dies hat das Finanzgericht München in einem Urteilsfall, in dem es um Exporte nach Rumänien ging, festgestellt.

 

Der Formularvordruck 2735 sei unmissverständlich. Beim Bezug von einem Zwischenhändler, der nicht selbst Steuerschuldner sei, sei eine lückenlose Kette von Versteuerungsbestätigungen vorzulegen.


 

 

ProMINT

Professionell. Proaktiv. Progressiv.

 

Rechtsanwalt und Steuerberater / Hannover (Germany)

TaxDEFENCE

Branchen / Bereiche / Begriffe