Hamburg erhöht die Grunderwerbsteuer. So hat es der Senat der Hansestadt beschlossen.
Ab Januar 2023 sollen anstatt 4,5 % künftig 5,5 % zu zahlen sein.
Geplant sind Steuerermäßigungen für junge Familien, Sozialwohnungen und Erbbaurechte. Doch dafür muss der Bundesgesetzgeber die gesetzlichen Voraussetzungen schaffen, die bisher auch nur im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung vereinbart sind.
Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder sind die wegweisenden Urteile des Bundesfinanzhofes zur Umstrukturierungsklausel in § 6a GrEStG endlich umgesetzt worden.
Dies bietet zum einen Rechtssicherheit. Andererseits haben die Länder aber leider nicht die Gelegenheit zum großen Wurf genutzt, sondern der Gestaltung eher enge Grenzen gesetzt.
Bei einem Grundstückserwerb, der wegen der spezifischen Erwerbsbesonderheiten nach dem Ausgleichsleistungsgesetz und der Verordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen und das Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (FlErwV) eine Vertragsklausel im notariellen Kaufvertrag enthielt, wurde später aufgrund eines zivilgerichtlichen Urteils der Kaufpreis tatsächlich angepasst.
Die Parteien hätten hier den Vertrag anders gestalten müssen oder aber eine Änderungsmöglichkeit im Steuerbescheid vorbehalten müssen. Beides war nicht der Fall.
Ist die Grunderwerbsteuer auf den ursprünglichen Kaufpreis bereits festgesetzt und gezahlt worden und wird der Kaufpreis später reduziert, so möchte der Steuerpflichtige natürlich auch die Grunderwerbsteuer anpassen lassen. Denn der Kaufpreis bildet nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nummer 1 GrEStG die Bemessungsgrundlage.
Hierfür sieht das Grunderwerbsteuerrecht in § 16 Abs. 3 GrEStG eine besondere Regelung vor. Um die Grunderwerbsteuer herabzusetzen, muss der Steuerpflichtige danach einen Antrag stellen. Voraussetzungslos kann dieser Antrag nur in den ersten 2 Jahren nach Entstehung der Grunderwerbsteuer (regelmäßig der Abschluss des notariellen Kaufvertrages) gestellt werden (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG). Nach Ablauf der 2 Jahre kommt eine Änderung der Grunderwerbsteuer nur noch dann in Betracht, wenn Kaufpreisreduzierung aufgrund des § 437 BGB vollzogen wird, also aufgrund eines gesetzlichen Minderungsrechtes.
Nach dem Finanzgericht Münster ist es nicht verfassungswidrig, dass die Grunderwerbsteuer auch für den Kauf eines Hauses, dass eine Familie für eigenen Wohnzwecken nutzen möchte, erhoben wird. Auch an der Höhe des Steuersatzes ist nichts auszusetzen.
Dies soll auch dann gelten, wenn die Erschließung erst noch zu leisten war und vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages noch keine sachliche Erschließungsbeitragspflicht bestand.
Legte das Finanzamt in einem Grunderwerbsteuerbescheid einen Erwerbsvorgang zugrunde, der nicht zu einer Grunderwerbsteuer führt, dann kann es später nicht durch eine Änderung dieses Bescheides den Erwerbsvorgang „auswechseln“.
Das gleiche gilt auch für einen Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 3 GrEStG, mit dem Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden. Auch hier ist es dem Finanzamt verwehrt, den Rechtsvorgang, der zu einem grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang führt, nachträglich „auszutauschen“. Dies hat im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Ergänzungstatbestände (§ 1 Absatz 2a, 3 und 3a GrEStG), die zu einem fiktiven Erwerb führen, besondere Bedeutung, da der spezifische Erwerbsvorgang den Zeitpunkt der Wertermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 GrEStG bestimmt.
Das richtige Vorgehen des Finanzamts besteht dann darin, den Ursprungsbescheid aufzuheben und einen neuen Steuerbescheid für den richtigen Erwerbsvorgang zu erlassen.
Bei Veränderungen des Gesellschafterkreises einer Personengesellschaft kann es zu einem fiktiven Grundstückserwerb nach § 1 Absatz 2a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) kommen. Solche Veränderungen wirken sich dann nicht nur bei derjenigen Gesellschaft aus, bei der zivilrechtlich neue Gesellschafter hinzu kommen („Wechsel-Personengesellschaft“), sondern auch bei Gesellschaften, an denen die Wechsel-Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
Entscheidend ist dann, wie die Beteiligungsquoten ermittelt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2015 durch zu rechnen ist. Dies gilt sowohl für die Beteiligung von Kapital, als auch von Personengesellschaften.
Ab Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2015 finden sich hierfür explizit Vorschriften in § 1 Absatz 2a GrEStG.
Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass § 6 Abs. 4 GrEStG gegen seinen Wortlaut teleologisch zu reduzieren ist. Dieser juristische Fachausdruck meint, dass § 6 Abs. 4 GrEStG in manchen Fällen nicht anzuwenden ist, obwohl sein Wortlaut erfüllt ist. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck ("Telos") dieser Vorschrift, die den Missbrauch von Gestaltungen verhindern möchte.
Diese Einschränkung nimmt der Bundesfinanzhof dann vor, wenn "schon der Erwerb des Grundstücks durch die Gesellschaft der Grunderwerbsteuer unterlag und schon mit diesem Erwerb das Grundstück in den grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnungsbereich des Gesamthänders gelangt ist". Dann sei nämlich schon einmal Grunderwerbsteuer angefallen, so dass kein Grund bestehe, hier nochmals Grunderwerbsteuer zu erheben.
Außerdem ist § 6 Abs. 4 GrEStG dann teleologisch zu reduzieren, "wenn - ausnahmsweise - bereits der Erwerb des Anteils an der Gesamthand nach § 1 Abs. 2a GrEStG der Grunderwerbsteuer unterlag. In diesem Fall ist ebenfalls eine Steuerumgehung durch die Kombination eines nicht steuerbaren Wechsels im Gesellschafterbestand einer Gesamthand und der nachfolgenden, nach § 6 GrEStG begünstigten Übernahme von Grundstücken von der Gesamthand objektiv nicht möglich."
Nicht entscheidend ist dabei, dass das Finanzamt auch tatsächlich Grunderwerbsteuer für den Vorerwerb festgesetz und erhoben hat. Es genügt, dass der Vorgang grunderwerbsteuerbar war.
Oft kommt es vor, dass Eltern eine Immobilien-KG haben. Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge schenken die Eltern dann ihren Kindern die Kommanditanteile. Diese Schenkung ist dann sowohl nach § 3 Nummer 2 GrEStG (Schenkung) als auch nach § 3 Nummer 6 GrEStG (Verwandtschaft in grader Linie) grunderwerbsteuerfrei.
Mitunter soll der Immobilienbesitz aber unter den Kindern aufgeteilt werden. Deswegen erfolgt die Schenkung der Kommanditanteile mit der Auflage, die Grundstücke in einer bestimmten Weise aufzuteilen.
Das Finanzgericht Köln hat jüngst entschieden, dass auch auf Transaktionen zwischen Familienpersonengesellschaften § 6 GrEStG unvermindert anwendbar ist.
Im Urteilsfall hatte eine Käufer-Kommanditgesellschaft (Käufer-KG) von mehreren Verkäufer-Kommanditgesellschaften (Verkäufer-KG) Immobilien gekauft. An den Verkäufer-KGs waren ausschließlich die Kinder beteiligt. Die Käufer-KG hingegen stand ausschließlich dem Vater zu.
Diese Transaktionen (Verkäufe) waren nach § 6 Abs. 3 GrEStG in der Zusammenschau mit § 3 Nr. 6 GrEStG steuerfrei (interpolierende Betrachtungsweise).
Der Vater übertrug allerdings kurz nach dem Kauf der Immobilien seine Anteile an der Käufer-KG auf einen fremden Dritten. Durch die Anteilsübertragung entfiel nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG die Steuerfreiheit für die erste Transaktion zwischen den Verkäufer-KGs und der Käufer-KG.
Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Übertragung der Anteile durch den Vater auf den fremden Dritten selber Grunderwerbsteuer auslöste. Auch die Tatsache, dass die erste Transaktion zwischen Familienpersonengesellschaften stattfand, machte für das FG keinen Unterschied.. Dagegen ist allerdings eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.
Anstatt dass der Vater seine Anteile an der Verkäufer-KG auf einen fremden Dritte übertragen hätte, hätte die Käufer-KG besser die Grundstücke selbst auf den fremden Dritten übertragen. Dies hätte zwar auch für den Grundstücksverkauf selbst Grunderwerbsteuer ausgelöst. Die erste Transaktion (Verkauf von den Verkäufer-KGs an die Käufer-KG) wäre aber unvermindert grunderwerbsteuerfrei geblieben.
Das Finanzgericht hat die Grunderwerbsteuer vielmehr als „Kosten des Vermögensübergangs“ (§ 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG) qualifiziert, weswegen diese Steuer nicht bei der Mutter Kapitalgesellschaft als Betriebsausgabe abziehbar war.
Entscheidend sei nämlich das Veranlassungsprinzip und nicht die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Betriebsausgaben und Anschaffungskosten.
Die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 GrEStG führt zu einer Erstattung der Grunderwerbsteuer.
Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat nun entschieden, dass die bloße formal-juristische Aufhebung des notariellen Alt-Vertrages nicht für eine solche Rückgängigmachung ausreicht, wenn sofort danach nahezu identische Verträge abgeschlossen werden. Dann ist darin eine bloße Vertragsänderung bei Verkauf an den gleichen Erwerber bzw. eine Vertragsübernahme bei Verkauf an einen Dritten zu sehen.
Denn die Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs erfordert zunächst, dass sämtliche Wirkungen aus dem Erwerbsvorgang zivilrechtlich aufgehoben und die Vertragsparteien so gestellt werden, als wäre dieser nicht zustande gekommen.
Im Falle einer Vertragsübernahme, bei der ein Dritter in die vertragliche Rechtsstellung des bisherigen Grundstückserwerbers eintritt, wird der Veräußerer trotz seiner Mitwirkung an der Umschaffung des Vertragsverhältnisses aus seiner ursprünglichen Verpflichtung bereits rechtlich nicht entlassen und § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist nicht erfüllt. Ob eine Vertragsübernahme vorliegt oder aber eine Aufhebung des ursprünglichen Erwerbsvorgangs verbunden mit einem Neuabschluss, ist im Einzelfall durch Vertragsauslegung zu ermitteln, die nicht notwendigerweise an den Wortlaut der Vereinbarung gebunden ist. Zu berücksichtigen sind die Entstehungsgeschichte der geschlossenen Verträge, der mit ihnen verfolgte Zweck und die Interessenlage der Parteien. So kann, auch wenn der ursprüngliche Vertrag formal aufgehoben und das Grundstück in derselben Urkunde zu denselben Bedingungen an einen anderen Erwerber veräußert wird, eine Vertragsübernahme anzunehmen sein mit der Folge, dass es zu einem Rechtsträgerwechsel gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 bzw. Nr. 7 GrEStG zwischen dem ursprünglichen Käufer und dem Dritten kommt.
Eine Vertragsübernahme liegt vor, wenn sich die Beteiligten im Wesentlichen auf einen Austausch der Käuferseite beschränken. Wird ein Kaufvertrag dagegen über diesen Austausch hinaus in weiteren Punkten - etwa bzgl. Kaufgegenstand oder Kaufpreis - geändert, kann dies dem Neuabschluss eines Grundstückskaufvertrages zwischen dem ursprünglichen Veräußerer und dem Dritten gleichkommen.
Heben die Partner eines Grundstückskaufvertrags diesen zwar auf, schließen jedoch dieselben Personen im unmittelbaren Anschluss an die Aufhebung einen neuen Vertrag über dasselbe Grundstück - wenn auch ggf. mit modifizierten Bedingungen (z.B. bezüglich der Höhe des Kaufpreises) -, so ist damit der ursprüngliche Vertrag in der Regel nicht "rückgängig gemacht". Zumindest grunderwerbsteuerrechtlich ist dies unabhängig von der zivilrechtlichen Beurteilung vielmehr regelmäßig als Vertragsänderung zu werten. Aus einem solchen Geschehensablauf wird jedenfalls die Absicht der Beteiligten deutlich, sich nicht tatsächlich aus ihren bestehenden vertraglichen Bindungen zu entlassen, sondern diese nur modifizieren zu wollen.
Werden Verträge rückabgewickelt oder aufgehoben, also letztlich neutralisiert, so soll auch keine Grunderwerbsteuer anfallen. Die notwendigen Voraussetzungen, die nach dem Grunderwerbsteuergesetz eingehalten sein müssen, gibt § 16 Grunderwerbsteuergesetz vor.
Innerhalb der ersten 2 Jahre seit der Steuerentstehung (meistens der Tag der notariellen Beurkundung) wird die Grunderwerbsteuer relativ problemlos erstattet.
Ist der 2-Jahres-Zeitraum allerdings überschritten, werden die Voraussetzungen enger.
Im Urteilsfall rügte die Käuferin einer Eigentumswohnung, dass die Wohnfläche kleiner als vertraglich vereinbart sei. Schließlich einigten sich die Käuferin und der Verkäufer in einem Vergleich darauf, dass der Kaufvertrag aufgehoben wird.
Dies genügte dem Bundesfinanzhof allerdings nicht. Voraussetzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz ist, dass ein Rechtsanspruch auf Rückabwicklung besteht. Nach dem Vertrag war aber nur bei einem schweren und unbesiegbaren Mangel ein Rücktritt möglich. Ein schwerer Mangel hätte nach dem BFH nur dann vorgelegen, wenn die Wohnfläche mehr als 10 % kleiner gewesen wäre. Dies konnte der BFH nicht feststellen. Deswegen erkannte er keinen zivilrechtlichen Rechtsanspruch und versagte daher die Erstattung der Grunderwerbsteuer.
Vor solchen zivilrechtlichen Rechtsgeschäften ist daher die steuerrechtliche Situation zu analysieren und ein eventuelles steuerliches Restrisiko vertraglich zu regeln.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat noch einmal bekräftigt, dass Grunderwerbsteuer nur für Grundstücke und die anderen in § 2 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) genannten Gegenstände anfällt. Dies sind:
Ausgenommen durch das Gesetz selbst sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GrEStG explizit:
Auch andere Sachen, die z. B. anlässlich eines Grundstücksverkaufs mitübertragen werden (z. B. Einbauküche), aber eben auch Zubehör unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer.
Deswegen ist es zu empfehlen, im zivilrechtlichen Übertragungsvertrag den Kaufpreis für das Grundstück einerseits und die anderen Gegenstände andererseits getrennt festzulegen. So lässt sich streiten mit dem Finanzamt vermeiden, wie ein Gesamtkaufpreis aufzuteilen ist.
Ein Mobilheim ("Kleinwochenendhaus") ist aufgrund seiner Schwere als Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG) anzusehen, so das Finanzgericht Münster.
Deswegen löst ein Verkauf eines Mobilheims Grunderwerbsteuer aus.
Der Tag, an dem die Grunderwerbsteuer entsteht, muss zwingend im Feststellungsbescheid genannt sein, so der Bundesfinanzhof. Andernfalls ist der Bescheid rechtswidrig und aufzuheben.
Dies ist vor allem bei Umstrukturierungen und Umwandlungen zu beachten, für die nach § 17 Abs. 3 GrEStG ein zentrales Finanzamt, nämlich das Geschäftsleitungsfinanzamt zuständig ist.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine neu errichtete Kirchengemeinde (hier: der katholischen Kirche) erst nach dem staatlichen Anerkennungsakt Beteiligte der Grunderwerbsteuer sein kann.
Es genügt also nicht, dass die innerkirchlichen Voraussetzungen nach Kirchenrecht erfüllt sind.
Der Bundesfinanzhof bekräftigt seine Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand hinsichtlich der Bemessungsgrundlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) im Grunderwerbsteuerrecht. Es gebe auch keine Divergenz zum Umsatzsteuerrecht, insbesondere zu § 4 Nr. 9a UStG.
Dieses Verständnis verbietet es auch, bei § 1 Abs. 6 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) wirtschaftliche Erwägungen zur Erwerberidentität anzustellen. Auch hier ist streng auf die ziviljuristische Eigenständigkeit von Unternehmen abzustellen.
Voraussetzungen für eine Anrechnung nach § 1 Abs. 6 GrEStG sind:
Bei einer Ausgliederung und dem Erwerb durch die 100%ige Tochtergesellschaft genügt es nicht, dass der vorhergehende Erwerb bei der Muttergesellschaft aufgrund einer Anteilsvereinigung steuerpflichtig war.
Fällt bei einer Verschmelzung einer Tochterkapitalgesellschaft auf ihre Mutterkapitalgesellschaft (Aufwärtsverschmelzung) Grunderwerbsteuer an, so ist diese Grunderwerbsteuer nicht bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer abziehbar, also keine Betriebsausgabe.
Dies hat das Finanzgericht München im Hinblich auf § 12 Abs. 2 UmwStG entschieden.
Das Finanzgericht Nürnberg hat es abgelehnt, mehrere Befreiungsvorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes zu kombinieren, also eine interpolierende Betrachtung vorzunehmen.
Eltern, die verheiratet waren, waren jeweils zu 50 % Eigentümer von zwei Wohnungen. Diese schenkten sie ihrem Kind. Dabei behielten sie sich allerdings für den Fall ein vertragliches Widerrufsrecht der Schenkung vor, dass ihr Kind vor ihnen versterben würde.
Nach der Schenkung ließen sich die Eltern scheiden. Zum - jedenfalls potentiellen - Vermögen zählte auch die Widerrufsmöglichkeit. Diese Vermögenspositionen verteilten die Eltern so, dass die Mutter die ganze Widerrufsmöglichkeit für die Wohnung A und der Vater für die Wohnung B erhielt.
Nun verstarb tatsächlich ihr Kind und beide Eltern erklärten jeweils den Widerruf. Das Finanzamt erhob 100 % Grunderwerbsteuer für den Erwerb des Eigentums an der jeweiligen Wohnung. Die Begründung lautete, dass der Erbe des Kindes das Eigentum auf Mutter bzw. Vater übertragen habe. Damit scheide jedwede Steuerbefreiung aus.
Das Finanzgericht Nürnberg erklärte nun wenigstens die Hälfte des Erwerbs für steuerfre.nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG, da die Widerrufsmöglichkeit vertraglich vereinbart worden sei und weil dies eben auch für den Erben gelte.
Es versagte aber die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 GrEStG ("Grundstückserwerb...im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung") für den potentiellen Erwerb der anderen Hälfte des Grundstücks. Der gegenseitige Verzicht vor der Scheidung reiche dafür nicht.
Auch der Widerruf einer Schenkung ist ein (einseitiges) Rechtsgeschäft, so der Bundesfinanzhof.
Kommt es dadurch zu einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, so wird durch den Widerruf also Grunderwerbsteuer ausgelöst.
Dies kann immer dann der Fall sein, wenn zwischen Schenkung und Widerruf Grundstücke etc. erworben wurden.
Die Berechnung der Grunderwerbsteuer folgt dem Dreisatz: Grunderwerbsteuer = Steuersatz x Bemessungsgrundlage. Der Steuersatz hängt vom jeweiligen Bundesland ab. Die Bemessungsgrundlage ist regelmäßig die Gegenleistung.
Bei einem Kauf ist Gegenleistung aber nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die "vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und" die "dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen" (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz). Dem Grunderwerbsteuergesetz liegt also ein eigenständiger, über das bürgerlich-rechtliche Verständnis hinausgehender Gegenleistungsbegriff zugrunde. Nutzungen sind gemäß § 100 BGB u.a. die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt. Sie gebühren nach § 446 Satz 2 BGB von der Übergabe der Sache an dem Käufer. Wird die Norm jedoch vertraglich abbedungen, belässt der Grundstückskäufer also die Nutzungen dem Verkäufer über diesen Zeitpunkt hinaus, liegt darin ein geldwerter Vorteil, den der Käufer für den Erwerb der Sache hingibt. Dies rechtfertigt die Einbeziehung der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen in die Gegenleistung, so der Bundesfinanzhof in seinem Urteil.
Günstiger kann es daher sein, einen etwas höheren Kaufpreis in den Notarvertrag zu schreiben und zugleich ein Mietverhältnis mit niedriger Miete abzuschließen. Hierüber lässt sich die steuerliche Wertermittlung besser steuern.
In jedem Fall müssen Käufer im Rahmen ihrer Finanzierung die Grunderwerbsteuer richtig berechnen, damit die Finanzierung nicht "kippt" und um nicht plötzlich ein böses Erwachen zu erleiden.
27. März 2020
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Erwerb eines Grundstücks grunderwerbsteuerfrei nach § 4 Nr. 1 GrEStG ist, sofern bei einem Wechsel des Schulträgers dabei auch öffentlich-rechtliche Aufgaben auf den neuen Schulträger übergehen. Im Urteilsfall war dies das Prüfungs- und Zeugnisrecht einer staatlich anerkannten Ersatzschule.
Diese Steuerbefreiung kann also gerade bei Kirchenfusionen und Schulen kirchlicher (= öffentlich-rechtlicher) Tägerschaft Anwendung finden.
16. März 2020
Nachdem der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 15.02.2017 (II R 43/13) der Finanzverwaltung zur Steuerbefreiung bei Umlegungsfällen widersprochen hatte, haben die Bundesländer in gleich lautenden Erlassen diesen Komplex neu geregelt. Die Erlasse gliedern sich wie folgt:
Gesetzliches (förmliches) Umlegungsverfahren
Vereinfachtes Umlegungsverfahren
Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO
Freiwillige Baulandumlegung
02. März 2020
Die Landeszentralstelle ist dann zukünftig für ganz Baden-Württemberg zuständig für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer "hinsichtlich Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), soweit es sich um Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, um Anwachsungen oder um vergleichbare ausländische Vorgänge handelt, und hinsichtlich Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG".
In gleich sieben Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Vorschrift § 6a GrEStG deutlich konturiert.
Urteile vom 21.08.2019:
Urteile vom 22.08.2019:
Diese Rechtsprechung steht im Gegensatz zur Behandlung von sogenannten Gesamthandsgemeinschaften (GbR, Kommanditgesellschaft [KG] u. a.), bei denen nach dem Grunderwerbssteuergesetz zahlreiche Begünstigungen in Frage kommen (§ 1 Absatz 2a, § 5, § 6 Grunderwerbsteuergesetz).
Gleichwohl hält der Bundesfinanzhof an seiner Rechtsprechung zur Steuerbarkeit des Erwerbs eines Nachlassanteils fest, da eine Erbengemeinschaft und eine Gesamthandsgemeinschaft in wesentlichen Aspekten verschieden sein.
Oft kann jedoch auf verschiedenen Wegen das gleiche Ziel erreicht werden. ProMINT empfiehlt daher eine frühzeitige Beratung, um so Grunderwerbsteuer zu sparen.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der Wert einer Weihnachtsbaumkultur nicht durch Grunderwerbsteuer belastet werden darf, wenn das zugehörige Grundstück verkauft wird. Denn im Grunderwerbsteuerrecht gilt der bürgerlichrechtliche Grundstücksbegriff (§ 2 Grunderwerbssteuergesetz). Weihnachtsbaumkulturen seien aber Scheinbestandteile, die nach § 95 BGB nicht zu einem Grundstück dazugehören würden.
Gegen diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung allerdings Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt. Erst nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs wird daher letztlich Klarheit herrschen.
Auch ein Erbbaurecht ist nach dem Grunderwerbsteuergesetzt (GrEStG) ein Grundstück (§ 2 GrEStG). Deswegen - so entschied das Niedersächsische Finanzgericht - ist die Verlängerung eines Erbbaurechts auch nach § 1 Abs. 1 Nr. GrEStG steuerpflichtig. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich dann nach § 8 Abs. 1 GrEStG, also der kumulierte Wert des zu zahlenden Erbbauzinses.
Um wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen zu ermöglichen und nicht durch Steuerlasten zu blockieren, hat der Bundesgesetzgeberim Jahr 2009 mit Wirkung zum 01.01.2010 die Steuerbefreiung nach § 6a Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) geschaffen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte Zweifel, ob § 6a Grunderwerbsteuergesetz eine staatliche Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) darstellt. Die Folge wäre, dass dann ein besonderes europäisches Verfahren notwendig wäre. Da dies nicht stattgefunden hatte, wäre § 6a Grunderwerbsteuergesetz nichtig gewesen.
Der Grund für Art. 107 Abs. 1 AEUV ist, dass damit versteckte Subventionen der Mitgliedsstaaten zugunsten ihrer eigenen Bürger und Unternehmen und zulasten der fremden Bürger und Unternehmen verhindert werden sollen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass § 6a Grunderwerbsteuergesetz keine solche Beihilfe darstellt. Damit kann § 6a Grunderwerbsteuergesetz den Steuerpflichtigen zugutekommen und gerade auch mittelständische Unternehmen entlasten. Der EuGH sah das Krterium der "Selektivität" als nicht gegeben an.