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Einkommensteuer: Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung

BFH: Sonderausgaben nur bei Unternehmensvermögen (§ 10 Abs. 1a Nr. EStG)

 

Der Bundesfinanzhof hat keine Zweifel daran gelassen, dass der Abzug von Sonderausgaben bei einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung nur dann möglich ist, wenn die Übertragung im Anwendungsbereich von § 10 Abs. 1a Nummer 2 EStG erfolgt.

 

Voraussetzung dafür ist, dass der Übertragungsgegenstand Unternehmensvermögen bildet, nämlich

  • Mitunternehmeranteil an einer Personengesellschaft
  • Betrieb/Teilbetrieb
  • 50 %-GmbH-Geschäftsanteil und Geschäftsführerstellung

 

Ist dies nicht der Fall, weil z.B. eine Immobilie übertragen wird, dann stellen die Versorgungsleistungen Entgelt dar. Dieses Entgelt ist dann am Verkehrswert des Übertragungsgegenstandes zu messen. Wenn der Verkehrswert erreicht wird, liegt ein voll entgeltliches Geschäft vor, andernfalls ein teilentgeltlich ist. Bei Teil Entgeltlichkeit liegt dann auch eine Teil Schenkung vor, die möglicherweise Schenkungsteuer auslöst.

 

Da die Versorgungsleistungen ratierlich gezahlt werden, sind die Raten in einen Kapitalanteil und einen Zinsanteil aufzuteilen. Der Zinsanteil kann sofort als Werbungskosten abgezogen werden. Der Kapitalanteil zählt zu den Anschaffungskosten und ist über die Abschreibung (AVA) als Werbungskosten abzuziehen.

 


Erbschaft- und Schenkungsteuer: Erwerb vom nur biologischen Vater nicht begünstigt

 

Gerade bei Vätern kann es vorkommen, dass die wahre Vaterschaft zunächst unerkannt bleibt und erst später offenkundig wird. Dann ist möglicherweise schon rechtlich ein anderer Mann Vater. § 1592 BGB bestimmt, wer rechtlich Vater ist. Gerade wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet war, wird der Ehemann rechtlich auch Vater des Kindes (§ 1592 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

 

Der Bundesfinanzhof meint, dass die Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auf das BGB und die Regelung der Vaterschaft insoweit Bezug nimmt - obwohl der Gesetzgeber in § 15 Abs. 1a ErbStG für den Fall der Adoption ausdrücklich eine Begünstigung sowohl für einen Erwerb von den "alten" Verwandten als auch von den "neuen" Verwandten vorschreibt, also eine Doppelbegünstigung.

 

Dies ist für den Fall jedenfalls nicht nachvollziehbar, dass das Kind inzwischen volljährig ist. Denn dann kann zum biologischen Elternteil auch eine Volljährigen-Adoption nach §§ 1767 ff. BGB stattfinden. Diese Volljährigen-Adoption lässt die "alten" Verwandtschaftsbeziehungen regelmäßig unberührt (§ 1770 Abs. 2 BGB) - anders als bei der Minderjährigen-Adoption (vgl. § 1755 BGB). Das Kind kann dann mit der Volljährigen-Adoption auch zum biologischen Elternteil den hohen Freibetrag von 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) und die günstigen Steuersätze (§ 19 Abs. 1 ErbStG) durch Einordnung in die Steuerklasse I (§ 15 ErbStG) beanspruchen.

 


Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Immobilien: Verwaltung fremder Gewerbeflächen schädlich

BFH extrem restriktiv

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) setzt seine extrem restriktive Linie zur Auslegung von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG fort. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung bleibt danach versagt, wenn fremde Wohnungsbauten betreut werden und sich darunter geringfügig gewerbliche Einheiten befinden.

 

In dem Urteilsfall machten die gewerblichen Flächen 18,5 %, 2,0 % und 6,0 % der Flächenanteile des jeweiligen Gebäudes aus. Insgesamt entfielen auf die gewerblichen Flächen Erträge von weniger als 0,008 % der Gesamterträge. Dieser extrem geringfügige Wert genügte dem BFH, um die gesamte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu versagen.

 

Der Grundsatz der Verhältnsimäßígkeit konnte den BFH nicht zu einer milderen Sichtweise bewegen.


Privatvermögen: Einkünfte aus echten Edelmetall-Pensionsgeschäften

BFH: nur der „Spread“ sind Einkünfte

 

Bei einem echten Edelmetall-Pensionsgeschäften ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nur der (positive oder negative) „Spread“ einkünfterelevant. Der „Spread" ist der Differenzbetrag, der aus den gesamten Teilgeschäften innerhalb des einheitlichen Pensionsgeschäftes verbleibt.

 

Dabei ist aber nicht auf die Auszahlung des Kaufpreises und die Rückzahlung beim Rückerwerb der Edelmetalle abzustellen, sondern auf die Differenz von Kaufpreis und Rückzahlungsbetrag. (einschließlich etwaiger Zinszahlungen). Diese Tatsache ist besonders beim Handel in Fremdwährungen (beispielsweise US-Dollar) von Bedeutung. Wäre nämlich auf den Auszahlung-bzw. Rückzahlungsbetrag abzustellen, wäre jeweils auch eine Umrechnung zum jeweiligen Zeitpunkt in Euro vorzunehmen, was entsprechende Währungsgewinne bzw. -verluste bedeuten könnte.


Spekulationsfrist und bedingter Grundstückskaufvertrag (§ 23 EStG)

öffentlich-rechtliche Genehmigung

 

Bei Grundstücken im Privatvermögen – im Gegensatz zum Betriebsvermögen – ist ein Verkaufsgewinn nicht „steuerpflichtig“ (juristisch: nicht steuerbar), wenn der Verkauf außerhalb der 10-jährigen „Spekulationsfrist“ stattfindet.

 

Deswegen kommt der Frage, wann ein Verkauf in diesem Sinne steuerlich zu beachten ist, überragende Bedeutung zu. Immer wieder kommt es vor, dass der Kaufvertrag nicht allein von den übereinstimmenden Willenserklärungen von Verkäufer und Käufer, sondern noch zusätzlich vom Eintritt anderer Bedingungen (sog. aufschiebende Bedingungen) oder von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen abhängt. Hängt es dann von der Abgabe der Willenserklärungen oder vom Eintritt der letzten aufschiebenden Bedingung bzw. von der Erteilung der öffentlich-rechtlichen Genehmigung ab, welcher Zeitpunkt für die Berechnung der Frist herangezogen wird?

 

Der Bundesfinanzhof hatte für den Fall der aufschiebenden Bedingung bereits im Jahr 2015 geurteilt, dass der Eintritt der Bedingung nicht entscheidend sei. Es sei vielmehr auf den Zeitpunkt abzustellen, zudem beide Vertragsparteien sich gebunden haben.

 

Dieser Grundsatz hat nach dem jetzt getroffenen Urteil des Bundesfinanzhofs auch für den Fall Geltung, dass die Wirksamkeit des zivilrechtlichen Vertrages von einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung abhängt. Auch in diesem Fall ist auf den Zeitpunkt der Bindung der Vertragsparteien abzustellen.Im Urteilsfall ging es um die sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 144 Abs. 2 Nummer 1 Baugesetzbuch (BauGB).

 

Verkäufer, die auf die Spekulationsfrist achten, dürfen daher erst nach Ablauf der Spekulationsfrist den notariellen Kaufvertrag abschließen. Andernfalls müssen Sie den Gewinn aus dem Grundstücksverkauf der Einkommensteuer unterwerfen.


Kryptowährungen: Entwurf eines BMF-Schreibens vorgelegt

Mehr Klarheit erwartet

 

Die Nutzung von Kryptoassets wie Kryptowährungen (Bitcoin, Ether, Litecoin, Ripple u. a.) oder Token (Currency / Payment Token, Utility Token, Equity / Security Token, Debt Token u. a.)  nimmt immer weiter zu. Damit konnte die Finanzverwaltung lange nicht mithalten. Die Einordnung in das Steuerrecht, vor allem das Einkommensteuerrecht ist vielfach zweifelhaft. Und Zweifel sind imm schädlich.

 

Kryptoassets machen sich die Blockchain-Technologie zueigen, nämlich die Distributed Ledger Technologie (DLT) mit einem dezentralen Ansatz. Über Mining (Proof of Works, Proof of Stake) werden neue Einheiten geschaffen. Vorhandene Einheiten können durch Tausch (Exchanges) gegen andere Einheiten erworben werden. Dazu benötigt man ein (Software oder Hardware) Wallet.

 

Kryptoassets können für eine Reihe von Aktionen und Transaktionen eingesetzt werden:

  • Initial Coin Offering (ICO)
  • Staking (Cold Staking, Masternode u. a.)
  • Fork
  • Lending
  • Airdrop

 

Nun scheint aber endlich das Ende der Dunkelheit gekommen. Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Entwurf "Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token" vorgelegt.

 

Je nach den Umständen des Einzelfalls können Kryptoassets sein:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb inach § 15 EStG,
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nach § 19 EStG,
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG,
  • Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nummer 2 EStG i.V.m. § 23 EStG
  • sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 3 EStG.

 

Im günstigsten Fall sind Einkünfte aber nichst steuerbar, also im Volksmund "steuerfrei". Das lässt sich aber erst bei einer Prüfung aller Umstände beurteilen. Denn je höher die Gewinne, desto begieriger auch das Finanzamt und umso notwendiger eine belastbare Prüfung.



Sanierungsgewinn: keine Steuerfreiheit durch Erlass vor Inkrafttreten von § 3a EStG

FG Rheinland-Pfalz bestätigt BFH-Rechtsprechung

 

März 30, 2021

 

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns vor Inkrafttreten von § 3a EStG bestätigt.

 

Danach stand es der Finanzverwaltung nicht zu, über einen allgemeinen Verwaltungserlass und einen einfachen Verwaltungsakt einen Sanierungsgewinn steuerfrei zu stellen. Denn der Gesetzgeber hatte Jahre zuvor die gesetzliche Anordnung der Steuerfreiheit im § 3 Nummer 66 EStG ersatzlos gestrichen. Der Bundesfinanzhof sah es daher als Verstoß gegen das Gesetz an, dass die Verwaltung „durch die Hintertür“ und gegen die Entscheidung des Gesetzgebers für Steuerfreiheit sorgen wollte.


Verbrauchsteuern: Finanzausschuss nimmt Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen an

nur minimale Änderungen

März 04, 2021

 

Der Finanzausschuss hat den Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen im Prinzip unverändert beschlossen (19/27274).

 

Das Gesetz bezweckt eine weitere Vereinheitlichung in der Struktur der Verbrauchsteuern (auf Bier, Tabak, Kaffee usw.) und mit den Einfuhrbestimmungen aus Nicht-EU-Gebieten sowie bei den Verfahren zur Besteuerung, Beförderung und Lagerung. Ein wesentlicher Punkt dabei ist die Umstellung von Begleitdokumenten in Papierform auf ein elektronisches Kontrollsystem.

 

Neu eingeführt wird auch eine Steuerbefreiung, wenn an sich verbrauchssteuerpflichtige Produkte für Zwecke der Wissenschaft und Forschung verwendet werden.

 

Ein Antrag der FDP, durch eine Änderung des Kaffeesteuergesetzes sicherzustellen, dass die Zuwendung verkehrsfähigen, aber nicht mehr absetzbaren Kaffees an gemeinnützige Organisationen zukünftig von der Kaffeesteuer entlastet wird, erhielt keine Mehrheit.

 


Verbrauchsteuern: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Kritik im Finanzausschuss

 

Bei einer öffentlichen Anhörung am 22.02.2021 im Finanzausschuss des Bundestages gab es zwar für die großen Linien des Entwurfs eines Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (BT-Drucks. 19/25697) Zustimmung, jedoch im Detail Kritik.

 

Der Entwurf bezweckt Richtlinien der Europäischen Union, die den Handel mit verbrauchssteuerpflichtigen Produkten wie Tabak, Wein, Bier und anderen Alkoholgetränken, aber auch Strom und anderen Energieerzeugnissen betreffen, in nationales Recht umzusetzen. Zugleich wird eine weitere Vereinheitlichung der nicht-harmonisierten und rein nationalen Verbrauchsteuern wie der Kaffeesteuer angestrebt.

 

 


Einkommensteuer: Wertguthabenvereinbarung im Arbeitsverhältnis unter Ehegatten

Fremdüblichkeit (Drittvergleich) muss gewahrt sein

 

Arbeitet ein Ehegatte im Unternehmen des anderen Ehegatten, dann stehen den Ehegatten prinzipiell alle Möglichkeiten zur Verfügung, die auch sonst zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vereinbart werden können.

 

Wie auch sonst müssen die zwischen dem Arbeitgeber-Ehegatten und dem Arbeitnehmer-Ehegatten vereinbarten Bedingungen aber dem Dritt-Vergleich auf Fremdüblichkeit hinsichtlich Inhalt, Klarheit und Durchführung entsprechen.

 

Vereinbaren die Ehegatten, für den Arbeitnehmer-Ehegatten ein Wertguthaben i. S. des SGB IV zu führen, so ist es nicht fremdüblich, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte unbegrenzt Wertguthaben ansparen sowie Dauer, Zeitpunkt und Häufigkeit der Freistellungsphasen nahezu beliebig wählen kann, wie der Bundesfinanzhof urteilte.


FG Hessen: Gestaltungsmissbrauch – Verlustnutzung

Nullsummenspiel im Konzern

 

Das Finanzgericht Hessen (FG Hessen) hat in einem Fall, der das „steuerliche Luftrecht“ betrifft, einen Gestaltungsmissbrauch erkannt und demgemäß die Nutzung eines Verlustes untersagt.

 

Hintergrund waren verschiedene Rechtsgeschäfte innerhalb eines Bankenkonzerns, die wirtschaftlich gegenläufig wirkten und so letztlich zu einem vollständigen wirtschaftlichen Ausgleich („wirtschaftliches Nullsummenspiel“) führten.

 

Der Gewinn, der dabei durch den Verkauf eines Verkehrsflugzeuges erzielt wurde, konnte daher nicht mit dem Verlust verrechnet werden. Das Finanzgericht sah einen Gesamtplan in den aufeinander abgestimmten Rechtsgeschäften bejahte daher einen Missbrauch der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 Abgabenordnung).


Immobilienbewertung: BFH stärkt Sachverständigengutachten

Bewertung von Erbbaugrundstücken nach finanzmathematischer Methode zulässig

 

Befinden sich Grundstücke, die mit einem Erbbaurecht belastet sind (Erbbaugrundstücke), in einem Nachlass, so hat die Bewertung grundsätzlich nach § 194 Bewertungsgesetz (BewG) zu erfolgen. Allerdings gestattet § 198 BewG, dass der niedrigere gemeine Wert zugrunde gelegt wird.

 

Zum Nachweis dieses niedrigeren gemeinen Wertes ist beispielsweiseein Sachverständigengutachten vorzulegen, das von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen angefertigt wurde. Dieses Gutachten unterliegt dann der freien Beweiswürdigung des Finanzamts bzw. des Finanzgerichts.Dem Gutachten muss ohne weitere Aufklärungs- und Ermittlungsmaßnahmen gefolgt werden können, insbesondere ohne Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens..Zur Ordnungsmäßigkeit des Gutachtens rechnet sowohl dessen methodische Qualität als auch eine zutreffende Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen.

 

Das Finanzamt meinte nun aber, dass jedenfalls die Bewertung durch Vergleichswert-Überlegungen vorrangig und ein Gutachten auf der Basis von finanzmathematischen Methoden nicht zulässig sei. Dem hat der Bundesfinanzhof nun deutlich widersprochen. Auch im Falle von Erbbaurechtsgrundstücken darf ein Sachverständigengutachten auf finanzmathematische Methoden zurückgreifen.

 

Steuerpflichtige sollten im Falle der Einholung eines Sachverständigengutachtens darauf achten, dass im Gutachten die Methodenwahl und Methoden Anwendung eingehend begründet werden.


DBA Polen: Abfindung von deutscher GmbH an polnischen Geschäftsführer

Deutschland hat Besteuerungsrecht

 

Nach einer abschließenden Entscheidung des Bundesfinanzhofes steht Deutschland das Besteuerungsrecht für jegliche Gehaltszahlungen und damit auch Abfindungen zu, die von einer deutschen GmbH an ihren polnischen Geschäftsführer gezahlt werden. Dies sieht Art. 16 Abs. 2 DBA Polen 2003 jedenfalls eindeutig in der deutschen Sprachfassung vor.

 

Das Finanzamt durfte also mit Haftungsbescheid die GmbH zur Lohnsteuer für Abfindungszahlungen heranziehen.


Schenkungsteuer / Vermögensnachfolge: Lange Ratenzahlung führt zu Zinseinkünften

Auch bei gemischter Schenkung ("Teilentgeltlichkeit") unter Verwandten ("nahen Angehörigen")

 

Eltern übertragen z. B. ein Grundstück auf ihr Kind und das Kind zahlt dafür an die Eltern Geldraten. Dann stellen diese Geldraten eine Gegenleistung des Kindes dar, was zur Steuerpflicht im Einkommensteuerrecht führt.

 

Der Gesamtbetrag der Geldzahlungen (ohne Zinsen - dazu sogleich) ist dem Gesamtwert des Grundstücks gegenüberzustellen. In dieser Höhe ist das Rechtsgeschäft dann entgeltlich und mit dem Rest unentgeltlich ("teilentgeltliches Rechtsgeschäft")

 

Beispiel: Die Eltern haben 2014 eine Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 800.000 € gekauft, die sie seitdem vermieten. Im Jahre 2020 hat diese Eigentumswohnung einen Wert von 1.000.000 €. Die Eltern übertragen die Eigentumswohnung auf ihr Kind K gegen Zahlung von Raten über 400.000 €.  Dann ist das Rechtsgeschäft zu 40 % entgeltlich (= Verkauf) und zu 60 % unentgeltlich (= Schenkung). Da die Eltern die Eigentumswohnung in 2014 gekauft haben und in 2020 weiterverkaufen, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft im 10-Jahres-Zeitraum vor, was steuerpflichtig ist. Anteilig sind 40 % zu berücksichtigen, weshalb als Verkaufspreis 400.000 € und als Anschaffungskosten 320.000 € anzusetzen sind. Der Veräußerungsgewinn beträgt 80.000 €.

 

Außerdem sind aus den Geldraten Zinsen herauszurechnen, die als Zinseinkünfte bei den Eltern zu versteuern sind.

 

Dies alles hat der Bundesfinanzhof jüngst in seinem diesbezüglichen Urteil (vom 14.07.2020, VIII R 3/17) bestätigt - und zwar eben auch für Geschäfte zwischen Eltern und Kindern und anderen Verwandten.

 

Insgesamt eine komplexe Situation, die vorher gut durchdacht sein will, um keine unliebsamen Überraschungen aufzuwerfen. ProMINT unterstützt Sie gerne.


Erbschaftsteuer: Kein fiktiver Pflichtteil nach Verjährung

BFH begrenzt Fiktion

 

Nicht selten stirbt z. B. erst ein Elternteil. Alleinerbe wird das andere Elternteil. Die Kinder haben eine Pflichtteil. Aus Rücksicht und da die Kinder ohnehin nach dem Tod des anderen Elternteils alles erben, machen sie diesen Pflichtteil nicht geltend.

 

Stirbt nun der andere Elternteil und reichen die Freibeträge nicht aus, dann ist es interessant, sich quasi nachträglich noch auf den Pflichtteil zu berufen. Denn der Pflichtteil ist erbschaftsteuerlich ein Erwerb vom ersten (früher verstorbenen) Elternteil. Dafür gibt es dann eigene hohe Freibeträge.

 

§ 10 Abs. 3 ErbStG lässt das auch zu. Danach wird für erbschaftsteuerliche Zwecke fingiert, dass der Pflichtteil fortbesteht.

 

Ist die Geltendmachung des Pflichtteils allerdings beim Tod des anderen (später verstorbenen) Elternteils schon zivilrechtlich verjährt, so kommt es auch steuerlich nicht zu einer Fiktion des Fortbestehens. So urteilte der BFH und grenzte § 10 Abs. 3 ErbStG damit ein.

 

Die Lösung liegt daher darin, den Pflichtteil geltend zu machen und in einem Vertrag mit dem Pflichtteilsbelasteten zu regeln, dass zunächst eine Stundung erfolgt. So wird die vorteilhafte Rechtsposition mit weiteren Freibeträgen gewahrt.


Erbschaftsteuer: Keine Begünstigung für Wohnungsunternehmen nach Wohnungsanzahl (FG Münster)

Gegen die Erbschaftsteuerrichtlinien

 

Das Finanzgericht (FG) Münster musste entscheiden, ob ein Wohnungsunternehmen von der Begünstigung bei der Erbschaftsteuer für Unternehmensvermögen profitiert. Nach § 13a ErbStG (Erbschaftsteuergesetz) bleibt Unternehmensvermögen zu 85 % oder sogar zu 100 % steuerfrei.

 

Handelt es sich allerdings um Verwaltungsvermögen, so entfällt die Begünstigung (§ 13b ErbStG). Die Vermietung von Wohnungen führt im Regelfall zu Verwaltungsvermögen. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn

  1. die Wohnungen im Eigentum des Unternehmens selbst stehen und
  2. der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen im Sinne des § 181 Abs. 9 Bewertungsgesetz (BewG) besteht, dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 Abgabenordnung) erfordert.

 

Während die Finanzveraltung die Notwendigkeit eines solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes an der bestimmten Anzahl von Wohnungen, nämlich 300 festmacht (R E 13b. 13 Abs. 3 Satz 2 ErbStR 2011), urteilte das FG Münster, dass die allgemeinen ertragsteuerlichen Kriterien heranzuziehen sind. Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit liegt dann vor, wenn der Vermieter ins Gewicht fallende Sonderleistungen gegenüber den Mietern wie z. B. Gebäudereinigung oder -überwachung übernimmt.

 

Dies bedeutet vor allem, dass hier neue Chancen für Grundstücksgesellschaften bestehen. Durch gute Gestaltung kann daher eine (fast) vollständige Erbschaftsteuerbefreiung erreicht werden. In jedem Fall sollte vernünftig geplant werden, um ein Fiasko zu vermeiden.


Einkommensteuer: Gewerblicher Grundstückshandel auch bei Nur-Neu-Errichtung eines Gebäudes

Auch außerhalb der 10-Jahres-Grenze

 

Gewerblicher Grundstückshandel ist das Schreckgespenst jeder privaten Vermögensanlage.

 

Ausgangspunkt und Kern ist die Prüfung der Drei-Objekt-Grenze. Werden nicht mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren veräußert, ist kein gewerblicher Grundstückshandel gegeben.

 

Eine Ausnahme sieht der Bundesfinanzhof (BFH) aber dann, "wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf eine Veräußerung Baumaßnahmen ergreift, die derart umfassend sind, dass hierdurch das bereits bestehende Gebäude nicht nur erweitert oder über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehend wesentlich verbessert wird, sondern ein neues Gebäude hergestellt wird." Damit ergebe sich nämlich eine andere Marktgängigkeit. Der Steuerpflichtige wolle nicht mehr nur die Früchte ziehen, sondern einen Gewinn durch Aufwertung seines Vermögens und nachfolgende Veräußerung, also Umschichtung seines Vermögens erzielen. Dies führe zur Gewerblichkeit.


Verschmelzung: Kein steuerlicher Abzug der Grunderwerbsteuer bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer

 

Fällt bei einer Verschmelzung einer Tochterkapitalgesellschaft auf ihre Mutterkapitalgesellschaft (Aufwärtsverschmelzung) Grunderwerbsteuer an, so ist diese Grunderwerbsteuer nicht bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer abziehbar, also keine Betriebsausgabe.

 

Dies hat das Finanzgericht München im Hinblich auf § 12 Abs. 2 UmwStG entschieden.


Erbschaftsteuer: Prozesskosten für Nachlassgegenstände abziehbar

 

Muss der Erbe klagen, um einen Gegenstand (Sache, Forderung etc.) zum Nachlass zu ziehen, oder muss er sich gegen eine Klage verteidigen, damit ein Gegenstand beim Nachlass bleibt, so können die dafür entstehenden Kosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden.

 

Dies gilt nach dem Bundesfinanzhof (BFH) sogar dann, wenn der Erbe beim Streit erfolglos war und verloren hat (vergebliche Rechtsverfolgungskosten).


Eigengenutzte Immobilie: Verkauf innerhalb von Spekulationsfrist (10 Jahre) ist steuerfrei - trotz Vermietung

Großes Steuersparpotential

 

Veräußerungen von Immobilien im Privatvermögen sind nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig ("privates Veräußerungsgeschäft"), wenn sie weniger als 10 Jahre im Eigentum des Veräußerers sind. Hiervon gibt es jedoch dann eine Ausnahme, wenn die Immobilie "im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt" wurde. Dann ist die Veräußerung nicht steuerbar, also im Volksmund: nicht steuerpflichtig.

 

Auch eine Fremdvermietung verhindert nicht unbedingt, dass diese Ausnahme eingreift. Dies hat der Bundesfinanzhof kürzlich entschieden. Voraussetzung ist, dass die Immobilie im letzten Jahr vor der Veräußerung vollständig selbst genutzt wurde und außerdem am 31.12. des vorletzten Jahres sowie am 01.01. des Verkaufs-Jahres.

 

Gerade bei Eigentumswohnungen mit einer sehr "liquiden" Mieternachfrage bietet es sich an, bei einem Auszug im Januar oder Februar ohne weiteres zunächst zu vermieten und dann im Laufe des Jahres, spätestens aber bis Ende Dezember die Wohnung zu verkaufen. So kann die Wohnung (= das Kapital) maximal gewinnbringend eingesetzt werden.

 

Eine andere Möglichkeit ist es, eine zunächst fremdvermietete Immobilie für den Zeitraum von einem Kalenderjahr und zwei Tagen selbst zu nutzen, um sie sodann "steuerfrei" verkaufen zu können.

 


Corona: Steuerrechtliche Erste-Hilfe-Maßnahmen JETZT ergreifen

12. März 2020

 

  • Einkommensteuer / Körperschaftsteuer / Gewerbesteuer: 1. Vorauszahlungen reduzieren / einstellen; 2. ggf. Stundung beantragen.
  • Umsatzsteuer: ggf. Stundung beantragen.
  • Lohnsteuer: 1. auf Kurzarbeit umstellen und Lohnsteuer sparen; 2. ggf. Stundung beantragen.

 

Frühzeitig vorsorgen bedeutet im Falle des Falles vorbereitet sein.


Aufsichtsrat: Mitglieder doch keine umsatzsteuerlichen Unternehmer?

BFH folgt EuGH und ändert Rechtsprechung

06. März 2020

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst seine jahrzehntealte Rechtsprechung geändert: Danach ist das Mitglied eines Aufsichtsrates jedenfalls dann kein umsatzsteuerlicher Unternehmer mehr, wenn es "nur" eine Festvergütung erhält. Dies hatte zuvor der Europäische Gerichtshof (EuGH) für den Fall eines Aufsichtsratsmitglieds einer niederländischen Stiftung entschieden.

 

Für Aufsichtsräte, die eine variable Vergütung erhalten, könnte es bei den alten Regelungen bleiben. Sie hätten also den Vorteil, Vorsteuer geltend machen zu können.

 

Aufsichtsräte mit Festvergütung sollten sich daher beraten lassen, wie sie durch eine Änderung ihres Vergütungssystems weiter an der alten Regelung festhalten können.

 


Kommanditanteil: Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt zu 100 % steuerlich begünstigt

Bundesfinanzhof öffnet neue Spielräume in der Unternehmensnachfolge

06. März 2020

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) schafft neue Spielräume für die Unternehmensnachfolge - die der BFH allerdings erst selbst im Jahre 2015 verbaut hatte.

 

Ein Kommanditanteil (z. B. an einer GmbH & Co. KG) kann danach beispielsweise steuerfrei vom Alt-Kommanditisten (z. B. Vater) auf einen Neu-Kommanditisten (z. B. Kind) übertragen werden. Dabei kann sich der Alt-Kommanditist weiterhin den Gewinnertrag vorbehalten (Nießbrauch).

 

Der Alt-Kommanditist darf sich sogar eine lebenslängliche Stimmrechtsvollmacht vom Neu-Kommanditisten geben lassen. Für den Fall, dass der Neu-Kommanditist die Vollmacht widerruft, darf der Alt-Kommanditist sogar die Schenkung in Gänze widerrufen, wenn er sich das bei der Schenkung vorbehalten hat. De facto ist der Neu-Kommanditist damit entmachtet und machtlos gestellt. Denn will der Neu-Kommanditist anders als der Alt-Kommanditist abstimmen oder die Stimmrechtsvollmacht beenden, so macht der Alt-Kommanditist einfach die gesamte Schenkung rückgängig.

 

Steuerpflichtige Unternehmer sollten mit dieser neuen Möglichkeit entschlossen das Thema Unternehmensnachfolge angehen und so Planungs- und Zukunftssicherheit für das Unternehmen schaffen.

 


Private Immobilie: Übernahme von Grundschulden

Keine Anschaffungskosten

 

Immer wieder verkaufen Steuerpflichtige ihre privaten Immobilien vor Ablauf der 10-Jahres-Frist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz). Vom Verkaufspreis (Einnahmen) können dann die Anschaffungskosten (Ausgaben) abgezogen werden.

 

In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs hatte die Klägerin eine Immobilie von ihrer Mutter geschenkt bekommen. Dabei waren die Grundschulden, die im Grundbuch damals eingetragen waren, nicht verändert worden. Die Darlehensverträge zu den Grundschulden waren aber weiterhin von der Mutter bedient worden (Zinsen und Tilgung).

 

Als die Immobilie nun verkauft wurde, wurden die Darlehen, die den Grundschulden zugrunde lagen, vom Verkaufspreis getilgt (Restzahlung). Die Tochter wollte diese Restzahlung nun als (weitere) Anschaffungskosten bei der Berechnung des steuerlichen Gewinns abziehen. Der Bundesfinanzhof hat aber entschieden, dass dieser Abzug nicht zulässig ist.

 

 


Internationale Steuergestaltung: Neue Mitteilungspflicht ist "on"

Nächster Zug im Katz-und-Maus-Spiel

 

Kurz vor dem Jahreswechsel ist eine neue Mitteilungspflicht für internationale Steuergestaltungen eingeführt worden. Das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Auslöser ist eine EU-Richtlinie. Die Mitteilungen müssen digital an das Bundeszentralamt für Steuern gehen.

 

Damit muss der Steuerpflichtige bzw. sein Berater die Finanzbehörden bei internationalen Vertragsgestaltungen informieren. Die EU reagiert damit auf ausgeklügelte Steuersparmodelle von der Stange, die Unterschiede im Besteuerungsregime der einzelnen Länder ausnutzen.

 

Gerade für Steuerpflichtige, die auch im Nicht-EU-Ausland aktiv sind, bedeutet das eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht. Diese Pflicht ist zudem unter dem Schutz einer Ordnungswidrigkeit. Wird die Pflicht verletzt, drohen Bußgelder - und sicherlich ein besonders strenger Blick der Steuerfahndung, sollte eine mögliche Steuerhinterziehung zu erkennen sein.

 

 


Umsatzsteuer: Wichtige Änderungen im Import-Export-Geschäft zum 01.01.2020

Verschärfungen und Erleichterungen für Ausfuhr und innergemeinschaftliche Lieferungen

 

Zum 1. Januar 2020 treten wichtige Veränderungen für Unternehmen im Im- und Export-Geschäft in Kraft:

 

  • Reihengeschäft: in § 3 Abs. 6a Umsatzsteuergesetz (UStG) wird eindeutig geregelt, welcher der verschiedenen Lieferungen die Beförderung („bewegte Lieferung“) zuzuordnen ist. Denn nur die bewegte Lieferung kann als Ausfuhrlieferung (§ 4 Nummer 1 a), § 6 UStG) oder als innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 b), § 6a UStG) steuerfrei sein.
  • Konsignationslager (§ 6b UStG): unter den dort genannten Voraussetzungen kann eine direkte innergemeinschaftliche Lieferung von einem Produzenten (beispielsweise in Deutschland) an den Endabnehmer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (beispielsweise Polen) angenommen werden, auch wenn die Ware zwischendurch in einem Konsignationslager in den anderen EU-Mitgliedsstaat (im Beispiel also Polen) zwischengelagert wird. Dies schafft eine deutliche Verwaltungsvereinfachung.
  • Einheitlicher Nachweis bei innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 17a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung [UStDV]): hierdurch wird auf der Grundlage von Art. 45a EU-Durchführungsverordnung (EU-DVO) ein Belegnachweis ermöglicht, der in der gesamten EU einheitlich ist.
  • Innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a UStG): die Anforderungen werden deutlich verschärft.
  • Zusammenfassende Meldung (§ 18a UStG): Voraussetzung für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftliche Lieferungen ist künftig, dass die jeweilige Lieferung richtig, vollständig und fristgerecht in der Zusammenfassende Meldung (ZM) nach § 18a UStG angegeben wurde.

Verbindliche Auskunft kann teuer werden

Zusätzliche Kosten für jede Steuerart und jeden Beteiligten

 

Eine verbindliche Auskunft schafft Planungssicherheit. Wenn das Finanzamt einmal einer geplanten Gestaltung mit einer bestimmten Steuerlast zugestimmt hat, kann es später nicht mehr Steuern verlangen.

 

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (II R 24/17) kann eine verbindliche Auskunft für den Steuerpflichtigen aber sehr teuer werden. Es sind nämlich für jede Steuerart und für jeden Beteiligten eigene Gebühren zu verlangen - sogar wenn diese Beteiligten erst noch gegründet werden müssen.

 

Bei einer Gestaltung sind aber meist mehrere Steuern und oft auch mehrere Beteiligte involviert. So sind bei der vorweggenommenen Vermögensnachfolge häufig Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Grunderwerbsteuer und Erbschaft- und Schenkungsteuer zu berücksichtigen.


Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung für Familienheim

Lange Renovierung schadet

 

War der Erblasser Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung (= Familienheim) und wohnte er darin selbst bis zu seinem Tod, dann ist der Erwerb (Erbschaft, Vermächtnis) dieses Familienheims unter bestimmten Bedingungen steuerfrei. Voraussetzung dafür ist, dass der Erwerber der andere Ehegatte / Lebenspartner, ein Kind oder - beim Versterben des jeweiligen Kindes - auch ein Enkelkind des Erblassers ist.

 

Weitere Voraussetzung ist, dass das Familienheim beim Erwerber "unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt" ist. Dabei räumt die Rechtsprechung dem Erwerber eine gewisse Zeit für eine Renovierung etc. ein.

 

Im Fall es Finanzgerichts Münster zog der Erwerber aber erst nach drei Jahren Renovierung ein. Dies war dem Finanzgericht dann doch zu spät, und es verweigerte die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.

 


Immobilien / Umstrukturierung - Verschärfung der Grunderwerbsteuer

Share Deals im Fokus

 

Nach dem jüngst vorgelegten Referentenentwurf zur Grunderwerbsteuer, der an eine Initiative des Bundesrates der Bundesländer zurückgeht, werden Umstrukturierungen weiter verschärft.

Neu eingeführt wird ein Tatbestand für den Fall, dass Anteile an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, Limited u. a.) übertragen werden.

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung werden deutlich angehoben. Die Haltefristen verlängern sich von fünf auf zehn Jahre bzw. auf fünfzehn Jahre.

Das bedeutet für den Mittelstand, dass sinnvolle Umstrukturierungen noch präziser und vorausschauender geplant werden müssen.


Immobilien / Umstrukturierung - Grunderwerbsteuer in der Diskussion

Hamburg fordert weitere Verschärfung

 

Die von Seiten der Finanzminister der Bundesländer geplante Verschärfung der Grunderwerbsteuer genügt den Fraktionen von SPD und GRÜNEN in der Hamburger Bürgerschaft nicht. Sie wollen den Hamburger Senat auffordern, "Umgehungen der Grunderwerbsteuer durch Share Deals und damit Grundstücksspekulationen durch effektive und rechtssichere Maßnahmen auszuschließen".

 

Leidtragende einer solchen weiteren Verschärfung dürften erfahrungsgemäß in erster Linie mittelständische Unternehmensgruppen sein, deren Umstrukturierungen weiter erschwert und verteuert werden.

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