Pizza und Pasta, Döner, Eisdielen, Cafés, Bars, Restaurants, ja jeder Betrieb in der Gastronomie, Kfz-Import und -Export, Taxi-, Mietwagen- und Transportunternehmen, Altkleiderhändler, Gebrauchtwagenhandel, Kioske, Tankstellen, Spielothek, Spielcasino, Motorboote und Yachten, Bäcker, Fleischer, Obst- und Gemüsehändler, Handwerker, Hotels, Apotheken, Supermärkte, Spielhalle, Möbelhändler, Juweliere, Kunsthändler und jede Form des Einzelhandels:
Was haben sie alle gemeinsam?
Bezahlt wird meistens mit B a r g e l d . Deswegen werden diese Branchen auch bargeldintensive Branchen genannt.
Weil die Finanzbehörden gegenüber Bargeld besonders misstrauisch sind, gelten für die Buchhaltung besondere strenge Regeln. So mussten die Kasseneinnahmen und Kassenausgaben schon immer an jedem Betriebstag buchhalterisch aufgezeichnet werden.
Da heutzutage fast jeder Betrieb eine elektronische Kasse („Registrierkasse“) benutzt, müssen noch wesentlich strengere Bedingungen eingehalten werden. Diese sind in der letzten Zeit deutlich verschärft worden und sind im Einzelnen:
Es beginnt zunächst damit, dass der Steuerpflichtige das Finanzamt darüber informieren muss, welches Kassensystem er benutzt (Mitteilungspflicht). Dazu muss er eine Vielzahl von detaillierten Angaben machen. Außerdem muss er das Finanzamt auch informieren, wenn die Benutzung des Kassensystems beendet wird. Dies ist zum Beispiel bei der Umstellung auf ein neues Kassensystem der Fall. Bei der Umstellung muss eine erste Mitteilung über die Beendigung der Nutzung des alten Kassensystems und eine zweite Mitteilung über den Beginn der Nutzung des neuen Kassensystems an das Finanzamt geschickt werden. Diese Mitteilungen müssen innerhalb eines Monats geschehen.
Technisch muss das Kassensystem vor allem zwei Merkmale aufweisen:
Die digitalen Aufzeichnungen müssen schließlich auf dem Speichermedium so gesichert werden, dass sie für Nachschauen und Außenprüfungen digital jederzeit verfügbar sind.
Schließlich muss im laufenden Betrieb für jeden Geschäftsvorfall ein Beleg („Kassenbon“) dem Kunden zur Verfügung gestellt werden (Belegausgabepflicht) – ganz egal, ob der Kunde den Beleg auch möchte.
Von jeder einzelnen Bedingung kann das Finanzamt Ausnahmen genehmigen – tatsächlich eher theoretisch, da von einer solchen Ausnahme so gut wie nie Gebrauch gemacht wird.
Werden die Pflichten zur Kassenbuchführung nicht eingehalten, kann schnell der Verdacht der Steuerhinterziehung im Raume stehen. Meist kommt es erst im Rahmen einer Betriebsprüfung dazu, was dann meist extrem hohe Zuschätzungen für gleich mehrere (wenigstens fünf) Jahre zur Folge hat. Für den Unternehmer bedeutet dies dann oft, kurz vor der „Pleite“ (Insolvenz) zu stehen.
Deswegen sollte in so einem Fall sofort fachliche Unterstützung durch einen spezialisierten Steuerrechtsanwalt in Anspruch genommen werden.
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Rechtsanwalt und Steuerberater / Hannover (Germany)