Scheidung - Verträge und sonstige steuerliche Folgen

Die allgemeinen Kosten einer Scheidung können beträchtlich sein. Die emotionale Situation und oft große wirtschaftliche Auswirkungen (Stichwort: Dauerzustand) lassen die Ex-Eheleute intensiv streiten. Anwälte werden in solch einer Situation nicht nach der gesetzlichen Gebührenordnung, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, bezahlt, sondern nach Stundensätzen.

 

Die Frage der Abziehbarkeit dieser Kosten bei Einkommensteuer ist daher von besonderem Interesse. Jahrelang hatte der Bundesfinanzhof die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgelehnt. Dann änderte sich die Rechtsprechung mehrfach, bis der Gesetzgeber durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG einen Riegel vorschob.

 

Aber es gibt Ausnahmen, z. B. für den nachehelichen Unterhalt.

 

Einzelaspekte

Nachehelicher Unterhalt / Realsplitting

Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen (agB)

 

Versteuert ein Ehegatte / Lebenspartner nach der Scheidung die Unterhaltszahlungen nach § 22 Nr. 1a EStG und muss er den Unterhalt einklagen, so kann er - nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster - die Kosten für die Klage (Prozesskosten wie Gerichtskosten und Anwaltskosten) etc. als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abziehen

 

Da nach einer Gesetzesänderung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG der Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen ist, schafft die Entscheidung des FG Münster etwas Erleichterung.

 

Immobilien: Spekulationssteuer (Einkommensteuer) und Grunderwerbsteuer

Rechtzeitig planen und Alternativen bedenken

 

Werden im Zuge einer Scheidung Eigentum oder Miteigentum an einer Immobilie auf den anderen Ehegatten übertragen, so kann dies steuerlich teuer werden.

 

Zum einen kann dadurch Einkommensteuer verursacht werden, wenn die Spekulationsfrist von 10 Jahren nicht eingehalten wird und auch keine andere Ausnahme (z. B. Selbstbewohnen) vorliegt. Hier gilt es eine Gestaltung zu finden, die alle Aspekten gerecht wird, also Steuern spart, Liquidität für Steuerzahlungen schafft usw.

 

Ähnlich verhält es sich mit der Grunderwerbsteuer. Wird ein Grundstück oder ein (wirtschaftlicher) Teil davon im Rahmen einer Scheidung übertragen, so ist dies meist von der Grunderwerbsteuer befreit (vgl. § 3 Nr. 5 GrEStG). Auch hier sind die näheren Bedingungen einzuhalten.

 

Manchmal lässt sich nur die eine Steuer vermeiden, während die andere bezahlt werden muss. Dann ist die günstigere Steuer zu wählen. Vor allem aber muss rechtzeitig geplant und müssen Alternativen einbezogen werden. Zu warnen ist vor eigenen Gestaltungsmodellen, die oft ins Desaster führen und mehr Steuer auslösen als überhaupt im Normalfall bezahlt werden müssten.