ATLAS steht für: "Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System".
Es ist die Software und eine Datenbank der deutschen Zollverwaltung, mit der die Zollabwicklung automatisiert erfolgt, der grenzüberschreitende Warenverkehr überwacht und die Zollverfahren intern bearbeitet werden (Link zum Zoll).
Die Bauabzugsteuer soll Steuerausfälle verhindern, die durch das "Verschwinden" des Werkunternehmers drohen.
Mit dem Fall des "Eisernen Vorhangs" 1989/90 kamen immer mehr Handwerker aus dem östlichen Europa mit (damals) schlecht funktionierenden Rechtssystemen. Eine Verfolgung in den Herkunftsländern war nicht praktikabel. Hinzu kamen - vor allem nach dem Wegfall der Meisterpflicht - immer mehr Solo-Selbständige / Einzelunternehmer in Deutschland. Diese sind häufig "knapp bei Kasse" und "sparen" an der Steuer. Wenn das Finanzamt dann schließlich aktiv wird, ist meist nichts mehr zu holen. So wurde - analog der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer - ein Steuereinbehalt neu geschaffen.
Der Auftraggeber soll daher einen Teil des Werklohns nicht an den Werkunternehmer, sondern gleich an das Finanzamt abführen, die Bauabzugsteuer (§ 48 EStG). Der Werkunternehmer kann aber beim Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen (§ 48b EStG). Legt er die Freistellungsbescheinigung dem Auftraggeber vor, so muss der Auftraggeber keine Steuer mehr einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Besteuerungsgrundlagen sind im Gesetz nicht abstrakt definiert, werden aber z. B. in der Abgabenordnung (AO) an mehreren Stellen in Bezug genommen (so in §§ 31, 149, 157, 162, 163 oder 179 ff). Einen etwas konkreteren Hinweis, was mit "Besteuerungsgrundlagen" gemeint ist, gibt § 64 AO im Klammerzusatz, nämlich: Einkünfte, Umsätze, Vermögen.
Es geht also praktisch um diejenigen Werte, auf die dann die Steuer berechnet wird. Bei der Umsatzsteuer ist der Umsatz eine Besteuerungsgrundlage. Wird also ein Umsatz von 100,00 € (netto) ausgeführt, so errechnet sich mit dem Steuersatz von 19 % eine Umsatzsteuer von (100,00 € x 19 % =) 19,00 €. Das Buch wird also für 119,00 € (brutto) verkauft.
Für die Einkommensteuer sind z. B. Gewinn oder Einkünfte Besteuerungsgrundlagen.
Die Finanzverwaltung betreibt zahlreiche Datenbanken, die vor allem in Betriebsprüfungs- und Steuerfahndungsfällen von Bedeutung sind:
Das Disziplinarrecht gilt im öffentlichen Dienst für Beamte, Richter und Soldaten (Für normale Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gilt es jedoch nicht; hier gilt das normale privatrechtliche Arbeitsrecht). Auch Beamte etc. im Ruhestand unterfallen dem Disziplinarrecht.
Mit dem Disziplinarrecht werden dienstliche Verfehlungen und Dienstvergehen verfolgt. Mögliche Disziplinarmaßnahmen sind:
Im Falle einer Steuerhinterziehung liegt stets eine dienstliche Verfehlung vor (vgl. z. B. § 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz). Neben einem Steuerstrafverfahren wird deswegen stets ein disziplinarrechtliches Verfahren eröffnet. Beide Verfahren sind unabhängig voneinander. Regelmäßig wird das disziplinarrechtliche Verfahren eröffnet, aber sogleich ruhend gestellt, bis das strafrechtliche Verfahren beendet ist.
Da die disziplinarrechtlichen Sanktionen oft sogar schwerwiegender sind als die strafrechtlichen, muss immer ein besonderes Augenmerk auf das disziplinarrechtliche Verfahren gelegt werden. Wichtig ist, dass in beiden Verfahren konsistent gehandelt wird.
Ein Firmenwagen oder Dienstwagen ist ein Fahrzeug, das sowohl zur Arbeit als auch privat genutzt werden darf. Soweit die Kosten beruflich sind, können sie natürlich vollständig als Betriebsausgaben bei der Einkommensteuer abgezogen werden und kann dabei die Vorsteuer vom Finanzamt zurückgefordert werden (Vorsteuervergütung).
Wann ist ein Fahrzeug ein Firmenwagen?
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschiedliche und fremde Personen sind, dann ist im Arbeitsvertrag festgelegt, ob und inwieweit ein berufliches Fahrzeug auch privat genutzt werden darf. Voraussetzung ist natürlich, dass diese Vereinbarungen und tatsächlich so praktiziert werden. Setzt sich allerdings der Arbeitnehmer darüber hinweg, ohne dass der Arbeitgeber davon weiß, so führt das nicht zu einem Firmenwagen.
Komplizierter ist es, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein und die gleiche Person sind oder steuerlich nicht fremd. Dies ist die typische Situation beim Einzelunternehmer oder beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bzw. GmbH & Co. KG. Befindet sich dann ein Fahrzeug im Betriebsvermögen, so spricht nach der Finanzrechtsprechung der erste Anschein (prima facie) dafür, dass das Fahrzeug auch privat genutzt wird - außer es gibt im Privatvermögen ein nach Status, Ausstattung und Gebrauchswert gleichwertiges Fahrzeug.
Für die Trennung der Kosten in berufliche und private Veranlassung gibt es zwei Methoden:
Die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) ist eine beim Bundeszentralamt für Steuern angesiedelte spezialisierte Verwaltungseinheit. Hier werden Auslandsinformationen gesammelt und den Finanzämtern zur Abfrage über die Datenbank ISI (Informations-System der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen) zur Verfügung gestellt.
ISI steht für: "Informations-System der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen".
Die Datenbank enthält Informationen über ausländische Rechtssubjekte wie beispielsweise Briefkastenfirmen oder Konzernstrukturen und überhaupt alle nützlichen Arbeitsergebnisse der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) und ist nach Ländern geordnet.
IZA steht für: "Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen".
Mit Kontrollmitteilungen informieren sich die Behörden gegenseitig. Teilweise sind auch Privatpersonen (z. B. Notare, Banken) zur Erstellung von Kontrollmitteilungen verpflichtet. Hat eine Finanzbehörde Kenntnis von Tatsachen, die auch für eine andere Finanzbehörde von Bedeutung sein können, so informiert die Finanzbehörde A mit einer Kontrollmitteilung die Finanzbehörde B. Die Finanzbehörde B prüft dann die steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen präventiv mit den neuen Informationen.
Beispielsweise sind die Notare zur Information der Grunderwerbsteuerstellen der Finanzämter verpflichtet, wenn ein Grundstückskaufvertrag beurkundet wird. Die Grunderwerbsteuerstellen ihrerseits geben dann regelmäßig ihre Informationen über Grundstücke per Kontrollmitteilung an die Veranlagungsstellen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer weiter.
Ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden Kontrollmitteilungen nur in § 194 Abs. 3 Abgabenordnung (AO). Bei einer Außenprüfung oder Betriebsprüfung dürfen Erkenntnisse zu den steuerlichen Verhältnissen von anderen Personen als denjenigen, die ohnehin geprüft werden, per Kontrollmitteilung übermittelt werden.
KUSS steht für: "Zentrale Stelle zur Koordinierung von Prüfungsmaßnahmen in länder- und staatenübergreifenden Umsatzsteuerbetrugsfällen".
Damit wird die Zusammenarbeit der Finanzbehörden koordiniert und aufeinander abgestimmt, wenn sich Fälle über das Gebiet von zwei oder mehreren Bundesländern oder gar über Deutschland hinaus ins Ausland erstrecken.
Gleichzeitig betreibt das Bundeszentralamt für Steuern noch mehrere Datenbanken.
LUNA steht für: "Länderumfassende Namensauskunft".
In dieser Datenbank werden beispielsweise die bei den Länder umsatzsteuerlich erfassten Unternehmer zur Abfrage durch andere Bundesländer gespeichert. Darüber hinaus aber auch andere umsatzsteuerlich relevante Daten. So soll u. a. "eine mehrfache um-
satzsteuerliche Registrierung zu Betrugszwecken verhindert werden" (BT-Drucksache 18/568, Seite 7).
MIAS steht für: "Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem".
Mit diesem Werkzeug kann in den EU-Datenbanken nach umsatzsteuerlichen Informationen gesucht werden, die für Zwecke des innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens von den einzelnen Mitgliedsstaaten bereitgestellt und dann zentral vorgehalten werden.
Es gibt zahlreiche Mitteilungspflichten, die dazu dienen, Informationen im Bereich des Staates an Stellen weiterzuleiten, für die diese Informationen wertvoll sind.
Beispiele für Mitteilungspflichten:
§ 93a Abgabenordnung i.V.m. der Mitteilungsverordnung (Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten): Nach der Mitteilungsverordnung müssen vor allem Zahlungen von Behörden und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an Bürger und Unternehmen den Finanzbehörden mitgeteilt werden (z. B. alle Zahlungen, die nicht in einem geschäftlichen Kontext oder nicht auf ein Geschäftskonto erfolgen).
§ 32 Abs. 6 GwG: Bei Verdacht auf Geldwäsche muss die Verdachtsmeldung auch an die Finanzbehörde weitergeleitet werden, "wenn eine Transaktion festgestellt wird, die für die Finanzverwaltung für die Einleitung oder Durchführung von Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren Bedeutung haben könnte".
§ 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz:Die Zollbehörden müssen die zuständigen Finanzämter dann verständigen, wenn sich bei ihren Ermittlungen wegen Schwarzarbeit Anhaltspunkte für Verstöße gegen Steuergesetze ergeben.
§ 12a Abs. 8 S. 3 i. V. m. Abs. 8 S. 2 Nr. 3 ZollVG: Gewinnen die Zollbehörden bei der "Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln" Erkenntnisse, die auch für die Finanzbehörden von Relevanz sein können, so müssen die Zollbehörden diese Daten an die Finanzbehörden übermitteln. Daneben gehen diese Daten auch an die Financial Intelligence Unit (FIU - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen), die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFIN), die Sozialleistungsträger (z. B. Bundesagentur für Arbeit) oder die deutschen Nachrichtendienste (Bundesamt für Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst, Militärischer Abschirmdienst). Damit soll auch die Bekämpfung der Geldwäsche (§ 261 StGB), die Finanzierung krimineller Aktivitäten (§§ 89a, 129a StGB), der Betrug (§ 263 StGB; insbesondere bei Sozialleistungen) sowie die Steuerhinterziehung (§ 370 AO) bekämpft werden.
Nach einer Grenzkontrolle bleibt (z. B. bei einem "Bargeldfund") nur noch wenig Zeit für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO).
OZEAN steht für: "Online-Zugriff der Finanzverwaltung auf Ein-/Ausfuhr-Daten".
Mit diesem Instrument erhalten die Finanzämter Zugriff auf die ATLAS-Datenbank des Zoll. Diese Daten können für die umsatzsteuerliche Beurteilung von Bedeutung sein. So soll die Entdeckung von Umsatzsteuerbetrug gefördert werden.
Wenn die Besteuerungsgrundlagen nicht feststehen, weil z. B. die Buchführung nicht regelgerecht erfolgte, darf geschätzt werden.
Im Besteuerungsverfahren findet sich die Ermächtigung dazu ausdrücklich in § 162 Abgabenordnung (AO).
Aber auch im Steuerstrafverfahren ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) anerkannt, dass geschätzt werden darf.
Allerdings müssen in allen Fällen die konkreten Umstände des Einzelfalles beachtet werden. Denn es macht z. B. einen großen Unterschied, ob Umsätze und Gewinn eines Straßenimbisses oder eines gehobenen Restaurants geschätzt werden. Auch wird es riesige Unterschiede zwischen München Innenstadt und der Mark Brandenburg geben.
Deswegen ist hier genau auf das Zusammenspiel zwischen den rechtlichen Voraussetzungen und dem steuerlichen Sachverhalt zu achten.
Spielhallen werden durch etliche Vorschriften reguliert. Die Spielverordnung (SpielV), ein Bundesgesetz des Gewerberechts, gibt den Rahmen vor. Die nähere Ausgestaltung zur Zulassung und zum Betrieb von Spielhallen regeln die jeweiligen Landesgesetze (z. B. für Hamburg das Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Hamburg [Hamburgisches Spielhallengesetz - HmbSpielhG], für Niedersachsen das Niedersächsische Glücksspielgesetz [NGlüSpG], für Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages [Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW] , , für Sachsen-Anhalt das Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Sachsen-Anhalt [Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt - SpielhG LSA]).
Seit 2006 bestimmt die Spielverordnung, dass Spielautomaten alle "Bargelddaten" nach einem festgelegten Schema aufzeichnen müssen (vgl. § 12, § 13 SpielV). Dies muss sogar auch hinsichtlich der Fiskaldaten für das Finanzamt sichergestellt sein: "bei dem zu prüfenden Geldspielgerät ... 4. die Möglichkeit besteht, sämtliche Einsätze, Gewinne und Kasseninhalte für steuerliche Erhebungen zu dokumentieren." (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 SpielV). Dieser Mechanismus ist von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu überprüfen.
Der Gesetzgeber hat also schon sehr früh eine Vorkehrung getroffen, damit die Fiskaldaten dokumentiert werden und die Besteuerung sichergestellt ist. Denn die Spielautomaten werden mit Bargeld betrieben. Spielhallen zählen also zur Bargeldbranche. Hier sind die Finanzbehörden besonders sensibel. Es gibt besonders strenge steuerliche Vorschriften, die Einnahmen und Ausgaben, die Einlagen und Entnahmen aufzuzeichnen.
Obwohl Spielautomaten also automatisch und von selbst alle gesetzlich vorgeschriebenen Daten aufzeichnen, gibt es immer wieder in Betriebsprüfungen Streit mit dem Finanzamt zu Umsatz (Umsatzsteuer) und Gewinn (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer). Ursprünglich mussten "Langstreifen" (also einschließlich Statistikteil) aufbewahrt und dem Finanzamt vorgelegt werden. Dies hatte im Jahre 2003 das Niedersächsische Finanzgericht geurteilt. Allerdings mussten die Spielautomaten damals noch nicht die Fiskaldaten speichern.
Folgerichtig hat das Niedersächsische Finanzgerichts im Jahr 2019 entschieden, dass "Kurzstreifen"ausreichen. Denn die Statistikteile geben hinsichtlich der Bargeldbewegungen keine weiteren Informationen. Alle Informationen zu den Bargeldbewegungen sind schon im "Kurzstreifen" enthalten.
Je mehr Fehler ein Betriebsprüfer findet, desto mehr kann er ersatzweise schätzen.Gelingt es dem Betriebsprüfer sogar, die Buchhaltung komplett zu verwerfen, dann kann er extreme Hinzuschätzungen vornehmen. Die Steuerlasten können dann schnell die Existenz des Unternehmens gefährden. Diese Gefahr ist real, wird aber immer wieder unterschätzt.
Oft wird gleichzeitig auch die Steuerfahndung eingeschaltet und der Vorwurf der Steuerhinterziehung erhoben. Handelt es sich um eine GmbH, eine GmbH & Co. KG etc., dann werden die Geschäftsführer außerdem meistens persönlich in Haftung genommen.
Daneben wird oft Vergnügungssteuer (bisweilen als spezielle Spielhallensteuer) erhoben. Dies ist eine kommunale Steuer. Manchmal wird die Vergnügungssteuer im Rahmen einer allgemeinen Betriebsprüfung vom Finanzamt "mitgeprüft".
In jedem Fall sollte früh genug ein qualifizierter Berater hinzugezogen werden, der das gesamte Geflecht an Gesetzen, Verordnungen und Regeln kennt und versteht.
Verbrauchssteuerpflichtige Waren und ihr "Schicksal" unterliegen in großem Umfang der zollamtlichen Überwachung, vom Gesetz "Steueraufsicht" genannt (§ 209 Abgabenordnung). Das gleiche gilt für Waren, die zum Gegenstand eines Verbrauchssteuerverfahrens gemacht werden.
Die Überwachung kann sich auf die folgenden Handlungen erstrecken:
USEG steht für: "Umsatzsteuer EG".
In der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (in BT-Drucksache 18/568, Seite 7) heißt es zu dieser Datenbank:
"In der Datenbank erfolgt die Speicherung der Daten, die im Rahmen des innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens über das europäische Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems (MIAS) gemäß unionsrechtlicher Vorgaben durch jeden der EU-Mitgliedstaaten vorzuhalten sind. Die zuständigen Bediensteten der Landesfinanzbehörden können über das Verfahren USLO (Umsatzsteuer Länder Online) Daten aus dem innergemeinschaftlichen Kontrollverfahren abrufen, die in der Datenbank USEG gespeichert sind, und über dieses Verfahren zugleich auch Daten abrufen, die von den anderen EU-Mitgliedstaaten in ihren Datenbanken für Zwecke des innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens im Rahmen von MIAS zentral vorgehalten werden."
USLO steht für: "Umsatzsteuer Länder Online".
Mit diesem Werkzeug können die Finanzämter Daten aus dem innergemeinschaftlichen Kontrollverfahren abrufen, die in der Datenbank USEG gespeichert sind, und über dieses Verfahren zugleich auch Daten abrufen, die von den anderen EU-Mitgliedstaaten in ihren Datenbanken für Zwecke des innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens im Rahmen von MIAS zentral vorgehalten werden.
Seit 2006 gibt § 89 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) den Finanzämter und dem Bundeszentralamt für Steuern die Möglichkeit, dem Steuerpflichtigen eine verbindliche Auskunft zu gewähren. Vorher war dies nur eingeschränkt möglich und wurde von der Rechtsprechung der Finanzgerichte auf dem Grundsatz von Treu und Glauben begründet.
Eine verbindliche Auskunft gibt dem Steuerpflichtigen Rechts- und Planungssicherheit, da das Finanzamt später nicht mehr seine Meinung zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern darf.
Die näheren Voraussetzungen finden sich in der Steuer-Auskunftsverordnung und sind:
die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, bei natürlichen Personen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung, soweit vorhanden Steuernummer),
eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalts,
die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses des Antragstellers,
eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes des Antragstellers,
die Formulierung konkreter Rechtsfragen,
die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen der in § 89 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung genannten Finanzbehörden (Finanzämter oder Bundeszentralamt für Steuern) eine verbindliche Auskunft beantragt wurde, sowie
die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.
XPIDER steht für: "extended spider", was englisch ist und soviel wie Spinne mit erweiterten Fähigkeiten bedeutet.
Damit kann das Bundeszentralamt für Steuern das Internet automatisiert durchsuchen. Gesucht wird " im Internet nach Personen und Unternehmen, die dort Waren und Dienstleistungen anbieten".
ZAUBER steht für: "Zentrale Datenbank zur Speicherung und Auswertung von Umsatzsteuer-Betrugsfällen und Entwicklung von Risikoprofilen".
Die ZAUBER-Datenbank erfasst Betrugsfälle im Umsatzsteuerrecht - jedenfalls solche Fälle, die von den Finanzbehörden als Umsatzsteuerbetrug gewertet werden.
ZEUGE steht für: "ZStV/BZR-Ermittlungs-Unterstützung auf der Grundlage von EOSS".
Mit diesem Werkzeug sind die Finanzämter im Bereich der Steuerfahndung elektronisch mit dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) und dem Bundeszentralregister (BZR) verknüpft.
Zum einen können die Steuerfahnder so elektronisch Auskunftsanfragen an diese beiden Register richten und zum anderen aber auch Informationen zu ihren eigenen Verfahren an diese Register übermitteln.
Rechtsanwalt und Steuerberater / Hannover (Germany)