Vergnügungssteuer

Mit einer Vergnügungssteuer wird die Benutzung bzw. der Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen besteuert. Manchmal wird nur für einen bestimmten Bereich eine Vergnügungssteuer eingeführt und bekommt dann auch einen speziellen Namen wie z. B. bei einer Vergnügungssteuer speziell auf Spielautomaten in Spielhallen Spielhallensteuer.

 

Vergnügungssteuern sind örtliche Aufwandssteuern. Deswegen sind zur Gesetzgebung nach dem Grundgesetz die Bundesländer jeweils berufen (Art. 105 Abs. 2a GG). Allerdings haben die Bundesländer diese Kompetenz regelmäßig ihren Kommunen (Städten, Landkreisen, Gemeinden etc.) überlassen.

 

Die Vergnügungssteuern sind kommunale Abgaben, denn das Aufkommen aus ihnen (Art. 106 Abs. 6 GG) fließt den Kommunen zu.

 

Die Verwaltungskompetenz für die Vergnügungssteuern ist regelmäßig von den Bundesländern auf ihre Gemeinden übertragen worden (Art. 108 Abs. 4 GG), so dass dann die Verwaltung durch die Gemeindeverwaltungen erfolgt.

Steuergegenstand der Vergnügungssteuern

Besteuert werden beispielsweise:

  • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
  • Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
  • sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
  • gewerbliche Filmvorführungen,
  • das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
  • das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

 

Ausgenommen sind dann beispielsweise

  • karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
  • Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
  • Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
  • Zirkusveranstaltungen,
  • Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder  "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
  • Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
  • Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.

 

 

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Rechtsanwalt und Steuerberater / Hannover (Germany)


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