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Internationale Steuergestaltung

 

Internationale Steuergestaltung bedeutet, dass mehrere Staaten Steuern beanspruchen und diese Steuern durch Gestaltung optimal reduziert werden.

 

Dies verlangt vor allem die Kenntnis der verschiedenen nationalen Steuerrechte. Mittel sind insbesondere die Verlagerung von Aktivitäten (z. B. Produktion) oder die Verlagerung von Einkünften (Stichwort: Verrechnungspreise) in niedrig besteuerte Gebiete.

 

Internationale Steuergestaltung ist seit einiger Zeit unter dem Kürzel BEPS (base erosion / profit shifting) im Fokus der nationalen Finanzbehörden und der internationalen Organisationen wie der OECD.

 

Die Europäische Union hat hierzu die Amtshilfe-Richtlinie durch die Richtlinie (EU) 2018/822 geändert, die der deutsche Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen umgesetzt hat. Seit 01.01.2020 gelten daher weitreichende Mitteilungspflichten in §§ 138d ff. Abgabenordnung (AO)..
 

Aber auch unabhängig davon treffen den Steuerpflichtigen bei internationalen Sachverhalten zahlreiche Melde- und Unterstützungspflichten, z. B.:

  • nach § 138 Abs. 2 AO:
    • 1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland;
    • 2. den Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften;
    • 3. den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn
      a) damit eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder
      b) die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 000 Euro beträgt;
    • 4. die Tatsache, dass sie allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können;
    • 5. die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebstätte, der Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft.
  • nach § 90 Abs. 2 AO: bei Auslandssachverhalten
  • nach § 90 Abs. 3 AO: bei Verrechnungspreisen

 

Luftverkehrsteuer

 

Die Luftverkehrsteuer ist eine Rechtsverkehrssteuer, da sie an einen Rechtsvorgang anknüpft. Rechtsvorgang ist jeder Vorgang "der zum Abflug eines Fluggastes von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler durch ein Luftverkehrsunternehmen zu einem Zielort berechtigt." (§ 1 Abs. 1 Luftverkehrsteuergesetz).

 

Sie wird vom Hauptzollamt, also der Bundesfinanzverwaltung verwaltet (§ 3 Luftverkehrsteuergesetz)..

 

Luftverkehrsunternehmen müssen sich vor allem zeitig registrieren (§ 7 Luftverkehrgesetz). Haben sie in Deutschland und der Europäischen Union keinen Sitz, müssen sie einen nach zugelassenen Beauftragten (§ 8 Luftverkehrgesetz) angeben.

 

Mit der Luftverkehrsteuer unterliegen die betroffenen Unternehmen der Steueraufsicht, die der Zollverwaltung weitreichende Befugnisse einräumt.

Privates Veräußerungsgeschäft

 

Die privaten Veräußerungsgeschäfte sind in § 23 EStG geregelt. Einkünfte daraus sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr 2 EStG.

 

Große Bedeutung hat § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG, der die Veräußerung von Immobilien im steuerlichen Privatvermögen regelt. Versteuert werden muss der Gewinn aus einem solchen Geschäft nur dann, wenn die sogenannte 10-Jahres-Frist noch nicht verstrichen ist.

 

Steuerliches Luftrecht

 

Als „steuerliches Luftrecht“ lassen sich all diejenigen Bereiche qualifizieren, in denen neben den besonderen aufsichtsrechtlichen Vorschriften (originäres Luftrecht) der Luftfahrtbehörden auch steuerliche Vorschriften wirken.

 

So sind bei einem Verkauf eines Luftfahrzeuges beispielsweise umfangreiche Pflichten nach der deutschen Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) zu erfüllen. Gleichzeitig kann ein solcher Verkauf steuerliche Implikationen mit sich bringen. Solche Implikationen sind sowohl Steuererklärung- und -zahlungspflichten.

 

Gerade in einem internationalen Kontext fallen darunter aber auch Mitteilung-, Anmelde- und Dokumentationspflichten. Hinzu können zollrechtliche Formalitäten kommen.

 

Deswegen ist eine frühzeitige Koordinierung von Luftrecht und Steuerrecht entscheidend.

Verbindliche Auskunft

 

Seit 2006 gibt § 89 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) den Finanzämter und dem Bundeszentralamt für Steuern die Möglichkeit, dem Steuerpflichtigen eine verbindliche Auskunft zu gewähren. Vorher war dies nur eingeschränkt möglich und wurde von der Rechtsprechung der Finanzgerichte auf dem Grundsatz von Treu und Glauben begründet.

 

Eine verbindliche Auskunft gibt dem Steuerpflichtigen Rechts- und Planungssicherheit, da das Finanzamt später nicht mehr seine Meinung zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern darf.

 

Die näheren Voraussetzungen finden sich in der Steuer-Auskunftsverordnung und sind:

  • schriftlicher oder elektronischer Antrag
  • die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, bei natürlichen Personen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung, soweit vorhanden Steuernummer),

  • eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalts,

  • die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses des Antragstellers,

  • eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes des Antragstellers,

  • die Formulierung konkreter Rechtsfragen,

  • die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen der in § 89 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung genannten Finanzbehörden (Finanzämter oder Bundeszentralamt für Steuern) eine verbindliche Auskunft beantragt wurde, sowie

  • die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.

     


     

     

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