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Organschaften

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ProMINT bietet umfassende Beratung rund um die umsatzsteuerliche Organschaft:

 

  • Gestaltung und Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft
  • Erforderliche Vertragsgestaltung in zivilrechtlicher, umsatzsteuerlicher, ertragsteuerlicher und allgemein-steuerlicher Hinsicht
  • Verbindliche Klärung und Abstimmung mit den Finanzbehörden
  • Prüfung des Vorliegens einer umsatzsteuerlichen Organschaft: Erfüllen die tatsächlichen Gegebenheiten noch die neuesten Bedingungen von europäischer Mehrwertsteuersystemrichtlinie, deutschem Umsatzsteuergesetz, Finanzrechtsprechung und Finanzverwaltung?
  • Garantie der organisatorischen Eingliederung durch personelle Verflechtung (z. B. Geschäftsführer, leitende Mitarbeiter)
  • Garantie der wirtschaftlichen Eingliederung durch Gestaltung der Leistungsbeziehungen innerhalb der Organschaft
  • Steuerabwehr durch Ihre Interessenwahrnehmung bei Umsatzsteuernachschauen und Betriebsprüfungen
  • Steuerabwehr durch ihre Vertretung im Einspruchsverfahren und bei Klagen vor den Finanzgerichten

 


Umsatzsteuerliche Organschaft

 

1. Was ist eine umsatzsteuerliche Organschaft?

 

Eine umsatzsteuerliche Organschaft bedeutet, dass aus 2 oder noch mehr zivilrechtlich selbstständigen Unternehmen für Zwecke des Umsatzsteuerrechts ein einziges umsatzsteuerliches Unternehmen wird.

 

Beispiel 1

Es gibt einen Unternehmensverbund aus drei GmbHs. Eine Krankenhaus-GmbH hat zwei 100 %-Tochtergesellschaften, nämlich die Buchhaltung-GmbH und die Catering-GmbH. Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, bilden diese drei GmbHs eine umsatzsteuerliche Organschaft. Es gibt also für die Umsatzsteuer nur ein einziges Unternehmen, nämlich die Krankenhaus-GmbH, die dann Organträgerin heißt. Die Buchhaltung-GmbH und die Catering-GmbH sind – für die Umsatzsteuer – wie zwei unselbständige Abteilungen der Krankenhaus-GmbH. Die Buchhaltung-GmbH und die Catering-GmbH heißen Organgesellschaften.

 

2. Welches sind die Vorteile einer umsatzsteuerlichen Organschaft?

 

Eine umsatzsteuerliche Organschaft bietet große Vorteile, wenn – wie z. B. oft im Gesundheitsbereich – umsatzsteuerfreie Umsätze erbracht werden. Dann ist nämlich im Gegenzug regelmäßig der Vorsteuerabzug verboten. Wenn von einem Verbundunternehmen an ein anderes Verbundunternehmen Umsätze ohne eine Organschaft erbracht werden, dann muss Umsatzsteuer gezahlt werden, ohne dass Vorsteuer erstattet wird. Und beim Regelsteuersatz von 19 % tut das extrem weh. Das muss erst einmal erwirtschaftet werden.

 

Beispiel 2

Bei der Krankenhaus-GmbH und ihren beiden Tochtergesellschaften, nämlich der Buchhaltung-GmbH und der Catering-GmbH, sollen die Voraussetzungen einer Organschaft nicht vorliegen. Dann muss z. B. die Buchhaltung-GmbH für die Buchhaltungsleistungen 19 % der Krankenhaus-GmbH in Rechnung stellen. Da die Krankenhaus-GmbH aber umsatzsteuerfreie Umsätze erbringt, darf sie sich diese 19 % aus der Rechnung der Buchhaltung-GmbH nicht als Vorsteuer vom Finanzamt vergüten und zurückzahlen lassen.

 

3. Ist die umsatzsteuerliche Organschaft frei wählbar?

 

Nein, frei wählen kann man die umsatzsteuerliche Organschaft nicht – auch nicht in Zweifelsfällen.

 

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, dann müssen die Regeln zur umsatzsteuerlichen Organschaft befolgt werden. Es gibt keine Wahlmöglichkeit.

 

Es besteht also nur die Möglichkeit, die gesetzlichen Voraussetzungen zu vermeiden. Denn wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, gibt es auch keine umsatzsteuerliche Organschaft.

 

4. Kann ich wenigstens auf die umsatzsteuerliche Organschaft verzichten?

 

Auch das geht leider nicht. Liegen die Voraussetzungen vor, so müssen die Regeln zur umsatzsteuerlichen Organschaft befolgt werden.

 

5. Welches sind die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft?

 

Zunächst muss die Organträgerin ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein. Die Organgesellschaft ihrerseits muss im Regelfall eine juristische Person (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft, Genossenschaft etc.) sein. Personengesellschaften können nur unter besonderen Voraussetzungen Organgesellschaft sein (vgl. Finanzielle Eingliederung von Personengesellschaften).

 

Es müssen ferner drei Voraussetzungen erfüllt sein. Die Organgesellschaft muss in dreifacher Hinsicht in die Organträgergesellschaft eingegliedert sein:

 

  • finanziell,
  • organisatorisch,
  • wirtschaftlich.

 

Entscheidend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Es ist nicht erforderlich, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen ausgeprägt sind.

 

6. Finanzielle Eingliederung von juristischen Personen

 

Finanzielle Eingliederung meint, dass der Organträger seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen kann. Der Organträger muss also alleine und ohne Mitwirken weiterer (fremder) Gesellschafter wirksame Gesellschafterbeschlüsse fassen können.

 

Wenn die Beteiligungsverhältnisse mit der Verteilung der Stimmrechte übereinstimmen und beträgt die konkrete Beteiligung mehr als 50 %, so liegt eine finanzielle Eingliederung vor. Voraussetzung ist aber, dass für normale Beschlüsse eine einfache Mehrheit genügt.

 

Ist im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung eine höhere qualifizierte Mehrheit zur Beschlussfassung erforderlich, so muss die Beteiligung mindestens in gleicher Höhe bestehen.

 

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bleiben Stimmbindungsvereinbarungen bzw. Stimmrechtsvollmachten dabei unberücksichtigt. Anderes gilt nur dann, wenn sich solche Regelungen aus dem Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung selbst ergeben (beispielsweise bei Mehrfachstimmrechten).

 

Ausreichend ist, dass die Willensdurchsetzung teilweise oder ausschließlich über eine mittelbare Beteiligung erfolgt.

 

Beispiel 3

Die Krankenhaus-GmbH ist an der Buchhaltung-GmbH zu 51 % und an der Catering-GmbH zu 70 % beteiligt.

 

Variante A

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

In diesem Fall sind sowohl die Buchhaltung-GmbH als auch die Catering-GmbH in die Krankenhaus-GmbH finanziell eingegliedert. Denn die Krankenhaus-GmbH kann mit ihrer Mehrheit an der jeweiligen Tochter-GmbH einseitig Beschlüsse fassen und damit ihren Willen durchsetzen.

 

Variante B

Beschlüsse werden mit 2/3-Mehrheit gefasst.

Jetzt kann die Krankenhaus-GmbH in der Buchhaltung-GmbH, an der sie mit 51 % beteiligt ist, einseitig keine Beschlüsse mehr fassen und damit nicht mehr ihren Willen durchsetzen. Die Buchhaltung-GmbH ist daher nicht finanziell in die Krankenhaus-GmbH eingegliedert.

Bei der Catering-GmbH ist hingegen mit 70 %-Beteiligung noch eine einseitige Beschlussfassung und damit die Durchsetzung des Willens der Krankenhaus-GmbH möglich. Die Catering-GmbH ist daher auch in der Variante B in die Krankenhaus-GmbH finanziell eingegliedert.

 

Beispiel 4 (mittelbare Beteiligung)

Die K-GmbH hält 51 % der Anteile an der T-GmbH. Die T-GmbH ist ihrerseits zu 51 % an der E-GmbH beteiligt. Vorausgesetzt, dass Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen gefasst werden können, kann die K-GmbH ihren Willen bei der T-GmbH durchsetzen und damit auch mittelbar das Geschehen in der E-GmbH kontrollieren. Die E-GmbH ist daher in die K-GmbH finanziell eingegliedert.

 

7. Finanzielle Eingliederung von Personengesellschaften

 

Bei Personengesellschaften genügt hingegen die bloße Mehrheit einer Beteiligung oder der diesbezüglichen Stimmrechte nicht. Der Grund dafür ist, dass bei Personengesellschaften stets das Einstimmigkeitsprinzips möglich ist.

 

Eine Personengesellschaft kann daher nur als Organgesellschaft finanziell bei einer Organträgerin eingegliedert sein, wenn die Gesellschafter der Personengesellschaft ausschließlich aus der Organträgerin oder anderen Organgesellschaften bestehen.

 

8. Organisatorische Eingliederung

 

Die organisatorische Eingliederung kann Fallstricke mit sich bringen.

 

Es muss gewährleistet sein, dass die Beherrschung der Organgesellschaft durch die Organträgerin auch tatsächlich erfolgt. Die Grundlage für die Beherrschung liefert die finanzielle Eingliederung, wodurch es der Organträgerin möglich ist, entsprechende Beschlüsse alleine zu treffen. Damit diese Beschlüsse und das laufende Geschehen allgemein im Sinne der Organträgerin Wirklichkeit werden, muss die Organgesellschaft auch organisatorisch eingegliedert sein.

 

Die Organträgerin muss also durch die Art und Weise der Geschäftsführung und Vertretung die Organgesellschaft tatsächlich beherrschen. In aller Regel verlangt dies eine personelle Verflechtung der Geschäftsführung von Organträgerin und Organgesellschaft. Sind beispielsweise alle Geschäftsführer der Organträgerin gleichzeitig auch Geschäftsführer der Organgesellschaft, liegt also vollständige Personenidentität vor, so ist die organisatorische Eingliederung gegeben. Ausreichend ist es regelmäßig aber auch, wenn nur einzelne Geschäftsführer der Organträgerin gleichzeitig Geschäftsführer der Organgesellschaft sind.

 

Bei Gesamtgeschäftsführung der Geschäftsführer oder gar Einzelgeschäftsführung der „fremden“ Geschäftsführer ist die Gesamtlage im einzelnen zu analysieren. Dabei sind beispielsweise institutionelle Absicherungen, Weisungsrechte der Organträgerin und ein Letztentscheidungsrecht des personenidentischen Geschäftsführers in die Würdigung einzubeziehen.

 

Im Einzelfall kann es sogar genügen, dass ein Mitarbeiter des Organträgers als Geschäftsführer der Organgesellschaft handelt.

 

Im extremen Ausnahmefall ist auch einmal eine organisatorische Eingliederung ganz ohne eine personelle Verflechtung denkbar.

 

9. Wirtschaftliche Eingliederung

 

Das Merkmal „wirtschaftliche Eingliederung“ verlangt, dass die Organgesellschaft nach dem Willen des Organträgers im Rahmen der Organschaft („Gesamtunternehmen“) wirtschaftlich aktiv ist, wobei dies in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang geschehen muss.

 

Sofern die anderen beiden Merkmale „finanzielle Eingliederung“ und „organisatorische Eingliederung“ deutlich erfüllt sind, genügt es, „wenn zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft auf Grund gegenseitiger Förderung und Ergänzung mehr als nur unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen bestehen“.

 

Im Sinne eines arbeitsteiligen Wirtschaftens genügt auch eine Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften. Sind das verbindende Element Leistungen des Organträgers gegenüber seiner Organgesellschaft, müssen diese Leistungen entgeltlich sein und darüber hinaus für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche Bedeutung haben.

 

Ferner misst die Rechtsprechung der Entstehungsgeschichte einer Organgesellschaft große Bedeutung zu. Wurde diese Organgesellschaft gezielt zur Erfüllung einer Teilaufgabe des Gesamtunternehmens gegründet, liegt eine wirtschaftliche Eingliederung regelmäßig vor.

 

Für den häufigen Fall einer Betriebsaufspaltung in ein Besitzunternehmen und eine Betriebsgesellschaft, wobei wesentliches Betriebsvermögen vom Besitzunternehmen an die Betriebsgesellschaft verpachtet wird, ist die Betriebsgesellschaft regelmäßig wirtschaftlich in das Besitzunternehmen eingegliedert. Selbst bei der Verpachtung nur eines einzigen Grundstücks kann im Einzelfall die wirtschaftliche Eingliederung zu bejahen sein.

 

10. Wann endet die Organschaft?

 

Die Organschaft und ihre Wirkungen enden dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Dies kann gerade im Fall der organisatorischen Eingliederung auch einmal als bloßes „Nebenprodukt“ passieren, wenn Änderungen in der Geschäftsführung erfolgen. Werden zum Beispiel Personen „ausgetauscht“ oder Regelungen (wie Weisungsrechte, Einzel- und Gesamtgeschäftsführung, interne Geschäftsführungsordnung etc.) geändert, so kann dies unbedachte Folgen für die umsatzsteuerlichen Organschaft haben.

 

11. Was ist im Fall der Insolvenz?

 

Spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Organträger oder bei der Organgesellschaft, endet die Organschaft insoweit.

 

Die Organschaft kann aber auch bereits mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters enden, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter entscheidenden Einfluss erhält und damit eine Beherrschung durch den Organträger nicht mehr möglich ist. Bei einem „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter wird dies regelmäßig der Fall sein. Im Einzelfall ist dies zu prüfen.

 

12. Welche Risiken gibt es bei irrtümlicher Organschaft?

 

Wurde die umsatzsteuerliche Organschaft praktiziert, obwohl ihre Voraussetzungen nicht vorlagen, so muss beispielsweise die vermeintliche Organgesellschaft eine eigene Umsatzsteuererklärung abgeben. Sofern sich danach – wie gewöhnlich – eine Zahllast an das Finanzamt ergibt, wird diese zusätzlich verzinst. Bei einem Zinssatz von 6 % kann dies über mehrere Jahre erhebliche Beträge erreichen.

 

Betrifft die Organschaft eine Branche mit steuerfreien Umsätzen, so bedeutet der Wegfall der umsatzsteuerlichen Organschaft sogar erhebliche Kostensteigerungen, da die von der einen Gesellschaft berechnete Umsatzsteuer bei der anderen nicht im Rahmen der Vorsteuervergütung zurückerlangt werden kann.

 

Besonders gravierend ist es, wenn die Mängel der Organschaft erst in der Insolvenz einer der beteiligten Gesellschaften offenbar werden. Dann ergeben sich für die Organträgerin Haftungsfragen.

 


 

 

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