Zweitwohnungssteuer / Zweitwohnsitzsteuer

Mit der Zweitwohnungssteuer oder auch Zweitwohnsitzsteuer wird das Innehaben einer zweiten oder weiteren Wohnung besteuert, die der Steuerpflichtige neben einer Erstwohnung hat. Zweitwohnung ist dabei regelmäßig eine Wohnung, die nach dem Melderecht als Nebenwohnung einzuordnen wäre. Letztlich wird also die bloße Möglichkeit der Wohnungsnutzung als ausreichend angesehen.

 

Zweitwohnungssteuern sind örtliche Aufwandssteuern. Deswegen sind zur Gesetzgebung nach dem Grundgesetz die Bundesländer jeweils berufen (Art. 105 Abs. 2a GG). Allerdings haben die Bundesländer diese Kompetenz regelmäßig ihren Kommunen (Städten, Landkreisen, Gemeinden etc.) überlassen.

 

Die Zweitwohnungssteuern sind kommunale Abgaben, denn das Aufkommen aus ihnen (Art. 106 Abs. 6 GG) fließt den Kommunen zu.

 

Die Verwaltungskompetenz für die Zweitwohnungssteuern ist regelmäßig von den Bundesländern auf ihre Gemeinden übertragen worden (Art. 108 Abs. 4 GG), so dass dann die Verwaltung durch die Gemeindeverwaltungen erfolgt.


 

 

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