Biersteuer - Überblick

Mit der Biersteuer wird der Verbrauch von Bier und Biermischgetränken in Deutschland besteuert.

 

Zur Gesetzgebung ist nach dem Grundgesetz die Bundesrepublik Deutschland, also der Bund zuständig (Art. 105 Abs. 2 GG). Allerdings ist diese Kompetenz auf die Europäische Union übergegangen (Art. 23 GG), die im Zuge der Schaffung des Europäischen Binnenmarktes mit dem 01. Januar 1993 auch für die Biersteuer eine einheitliche Regelung getroffen hat.

 

Die Biersteuer ist eine Landessteuer, denn das Aufkommen der Biersteuer (Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG) fließt den einzelnen Bundesländern zu.

 

Die Verwaltungskompetenz steht der Bundesrepublik Deutschland, also dem Bund zu (Art. 108 Abs. 1 GG), und die Verwaltung erfolgt durch die Bundesfinanzverwaltung, nämlich den Zoll.

Steuerentstehung der Biersteuer

Die Biersteuer entsteht mit der Überführung von Bier in den steuerrechtlich freien Verkehr, nämlich:

  • mit der Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,
  • mit der Herstellung ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber nach § 6,
  • mit der Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers,
  • bei einer Unregelmäßigkeit nach § 13 bei der Beförderung unter Steueraussetzung.

 

 

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Rechtsanwalt und Steuerberater / Hannover (Germany)


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