Grund und Boden sind so fest wie sonst nichts auf der Welt. Sie können nicht fliehen und sind außerdem hochpreisige Wirtschaftsgüter, die laufende Erträge erwirtschaften. Staaten haben daher schon seit jeher Grundstücke zur Zahlung von Abgaben herangezogen. Zahlt der Eigentümer nicht, so hat der Staat mit dem Grundstück ein wunderbares Pfand.
In Deutschland gibt es an Steuern - wie auch international sehr verbreitet - zum einen die Grundsteuer und zum anderen die Grunderwerbsteuer. Die Grundsteuer ist eine spezielle Vermögenssteuer für das Eigentum am Grundstück. Die Formel der Grundsteuer: Eigentum am Grundstück = Erträge aus dem Grundstück.
Die Grunderwerbsteuer hingegen belegt den Erwerb eines Grundstücks mit Steuer. Dies ist in erster Linie ein Kauf, im weiteren aber auch zahlreiche andere rechtlichen Ereignisse, die zu einem Eigentümerwechsel am Grundstück führen. Dies reicht sogar soweit, dass der Eigentümerwechsel nur fingiert wird oder auch eine rein wirtschaftliche Verwertungskontrolle ausreicht.
Die Grunderwerbsteuer ist kein göttliches Schicksal. Oft lässt sie sich vermeiden oder wenigstens reduzieren. Sprechen Sie uns an. ProMINT.
Grunderwerbsteuer entsteht zunächst immer dann, wenn ein Grundstück "bewegt" wird. "Bewegt" bedeutet einen Wechsel des Eigentümers. Beispiele dafür sind ein Verkauf, eine Schenkung, Auch der Übergang von einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG auf den alleinigen Gesellschafter (100 %) erfüllt erstmal den Tatbestand, obwohl wirtschaftlich die gleiche Person (Alleingesellschafter = Alleineigentümer) begünstigt bleibt.
Die juristische Technik knüpft dabei regelmäßig schon an den Notarvertrag an (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetzt [GrEStG]). Kommt es aber z. B. erst mit der Eintragung im Grundbuch zum Eigentümerwechsel, so greift die Grunderwerbsteuer ebenfalls erst dann ein (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG). Ein solcher Fall kann sich bei einem unwirksamen Notarvertrag ergeben oder wenn eine Eintragung im Grundbuch z. B. ganz ohne Notarvertrag erfolgt. Unter das Stichwort "Bewegung" des Grundstücks fällt auch noch der Fall, dass der vorletzte Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus der Gesellschaft ausscheidet. Dann wird nämlich die GbR mit diesem Ausscheiden aufgelöst und der Grundbesitz der Gesellschaft geht automatisch (de iure) auf den letzten Gesellschafter über. Es kommt also zu einem Eigentümerwechsel von GbR zum letzten Gesellschafter.
Vertrackt ist es aber, wenn ein rein juristischer Vorgang die Steuer auslöst. Dann kommt es allein aufgrund einer juristischen Wertung zu einem "Zuordnungswechsel". Das "Sagen" hat also juristisch-wirtschaftlich eine andere Person, so dass die Grunderwerbsteuer einen Erwerb fingiert. Diese Ergänzungstatbestände, die eine Umgehung der normalen Tatbestände (zur "Grundstücksbewegung") verhindern sollen, beziehen sich in erster Linie auf den Wechsel bzw. die Anteilsverschiebungen bei Gesellschaften.
Das können Personengesellschaften (wie GbR oder GmbH & Co. KG) sein, aber auch Kapitalgesellschaften (wie GmbH oder AG). Damit es nicht zu langweilig und einfach wird, gelten für beide Gesellschaftsarten unterschiedliche Spielregeln. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Gesellschafter 95 % der Anteile oder mehr an einer Gesellschaft hält (§ 1 Abs. 3 GrEStG). Bei einer Personengesellschaft genügt es sogar, wenn innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen (vgl. § 1 Abs. 2a GrEStG). Letztlich genügt sogar eine nur mittelbare Beteiligung (§ 1 Abs. 3a GrEStG).
Diese Ergänzungstatbestände wurden zwar zur Missbrauchsbekämpfung geschaffen. Vor allem aber behindern sie in großem Maße wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen. Oft sind dabei Lösungen möglich, die Grunderwerbsteuer entweder ganz vermeiden oder wenigstens deutlich minimieren. Ein solches Gestalten mit den passenden zivilrechtlichen Instrumenten verlangt allerdings Planung und muss auch die weiteren zivilrechtlichen und steuerlichen (z. B. Ertragsteuern) Folgen im Blick haben.
Beispiele für mögliche grunderwerbsteuerbare Sachverhalte:
Für die Grunderwerbsteuer sind Grundstücke (§ 2 GrEStG):
Wenn ein Steuertatbestand erfüllt ist, ist dies nur der erste Schritt zur Steuerpflicht. Erst nach dem zweiten Schritt - Steuerbefreiung ja oder nein - steht allerdings das Ergebnis erst fest. Kommt keine Steuerbefreiung zu Hilfe, so ist der Vorgang steuerpflichtig.
Für die Grunderwerbsteuer gibt es Befreiungen vor allem in § 3 bis § 7 GrEStG. Die personenbezogenen Steuerbefreiungen in § 3 GrEStG haben in erster Linie persönliche und familiäre Verhältnisse im Blick, wohingegen § 4 GrEStG öffentliche Belange freistellt. Die §§ 5, 6 und 6a GrEStG stellen fiktive Grundstückserwerbe frei, die durch Veränderungen der Anteilsverhältnisse bei Gesellschaften entstehen.
Die Berechnung der Grunderwerbsteuer folgt dem Dreisatz: Grunderwerbsteuer = Steuersatz x Bemessungsgrundlage. Der Steuersatz hängt vom jeweiligen Bundesland ab (siehe unten). Die Bemessungsgrundlage ist regelmäßig die Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG).
Bei einem Kauf ist Gegenleistung aber nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die "vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und" die "dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen" (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz).
Der Steuersatz hängt vom jeweiligen Bundesland ab:
Bundesland | aktueller Steuersatz |
---|---|
Baden-Württemberg | 5,0 % |
Bayern | 3,5 % |
Berlin | 6,0 % |
Brandenburg | 6,5 % |
Bremen | 5,0 % |
Hamburg | 4,5 % |
Hessen | 6,0 % |
Mecklenburg-Vorpommern | 6,0 % |
Niedersachsen | 5,0 % |
Nordrhein-Westfalen | 6,5 % |
Rheinland-Pfalz | 5,0 % |
Saarland | 6,5 % |
Sachsen | 3,5 % |
Sachsen-Anhalt | 5,0 % |
Schleswig-Holstein | 6,5 % |
Thüringen | 6,5 % |
Grundregel: Das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist zuständig (§ 17 Abs. 1 GrEStG). Allerdings dürfen die Länder die Zuständigkeit eines Finanzamtes auf ein anderes Finanzamt übertragen (§ 17 Abs. 2 Finanzverwaltungsgesetz). Dies kommt bei der Grunderwerbsteuer bisweilen vor.
In der Region Süd-Ost-Niedersachsen sind folgende Finanzämter zuständig:
Ort / Landkreis | Örtliches Finanzamt (FA) | Zuständig für die Grunderwerbsteuer |
---|---|---|
Alfeld | Finanzamt Hildesheim-Alfeld | |
Bad Gandersheim | Finanzamt Bad Gandersheim | |
Bad Harzburg | Finanzamt Goslar | |
Bad Nenndorf | Finanzamt Stadthagen | |
Braunschweig | Finanzamt Braunschweig-Altewiekring | |
Finanzamt Braunschweig-Wilhelmstraße | ||
Burgdorf | Finanzamt Burgdorf | |
Burgwedel | Finanzamt Burgdorf | |
Gifhorn | Finanzamt Gifhorn | |
Goslar | Finanzamt Goslar | |
Göttingen | Finanzamt Göttingen | |
Hameln | Finanzamt Hameln | |
Hannover | Finanzamt Hannover-Mitte | Finanzamt Hannover-Süd |
Finanzamt Hannover-Nord | Finanzamt Hannover-Süd | |
Finanzamt Hannover-Süd | ||
Helmstedt | Finanzamt Helmstedt | |
Herzberg am Harz | Finanzamt Herzberg am Harz | |
Hildesheim | Finanzamt Hildesheim-Alfeld | |
Holzminden | Finanzamt Holzminden | |
Isernhagen | Finanzamt Burgdorf | |
Langenhagen | Finanzamt Hannover-Land II | |
Lehrte | Finanzamt Burgdorf | |
Neustadt am Rübenberge | Finanzamt Nienburg/Weser | |
Nienburg | Finanzamt Nienburg/Weser | |
Northeim | Finanzamt Northeim | |
Peine | Finanzamt Peine | |
Salzgitter | Finanzamt Wolfenbüttel | |
Springe | Finanzamt Hannover-Land I Außenstelle Springe | |
Stadthagen | Finanzamt Stadthagen | |
Wolfenbüttel | Finanzamt Wolfenbüttel | |
Wolfsburg | Finanzamt Gifhorn |
Rechtsanwalt und Steuerberater / Hannover (Germany)