Kaffeesteuer - Überblick

Mit der Kaffeesteuer wird der Verbrauch von Kaffee und kaffeehaltigen Produkten in Deutschland besteuert.

 

Die Kaffeesteuer ist eine Bundessteuer. Sowohl die Gesetzgebung (Art. 105 Abs. 2 GG) als auch die Verwaltungskompetenz (Art. 108 Abs. 1 GG) als auch das Aufkommen (Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG) stehen der Bundesrepublik Deutschland, also dem Bund zu.

 

Anders als andere Verbrauchsteuern ist sie nicht durch die Europäische Union harmonisiert worden.

 

Die Verwaltung erfolgt durch die Bundesfinanzverwaltung, nämlich den Zoll.

Steuergegenstand der Kaffeesteuer

Besteuert werden folgende Waren (§ 1 KaffeeStG):

  • Röstkaffee, nämlich gerösteter Kaffee, auch entkoffeiniert, aus Position 0901 der Kombinierten Nomenklatur
  • Löslicher Kaffee, nämlich Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, auch entkoffeiniert, aus Unterposition 2101 11 der Kombinierten Nomenklatur
  • Kaffeehaltige Waren, nämlich Erzeugnisse, die in einem Kilogramm 10 bis 900 Gramm Kaffee enthalten

Steuersätze (Steuertarif) der Kaffeesteuer

Steuersätze (§ 2 KaffeeStG):

  • Röstkaffee: 2,19 Euro / Kilogramm
  • löslicher Kaffee: 4,78 Euro / Kilogramm
  • Mischungen von Röstkaffee und löslichem Kaffee: entsprechend den in ihnen enthaltenen Kaffeearten
  • kaffeehaltige Waren:
    •  
    • Röstkaffee

      Ware enthält ... g
      Röstkaffee je kg

      Steuern je kg
      der Ware

      10 bis 1000,12 €
      > 100 bis 3000,43 €
      > 300 bis 5000,86 €
      > 500 bis 7001,32 €
      > 700 bis 9001,76 €
    •  
    • löslicher Kaffee
      Ware enthält ... g
      löslichen Kaffee je kg
      Steuern je kg
      der Ware
      10 bis 1000,26 €
      > 100 bis 3000,94 €
      > 300 bis 5001,91 €
      > 500 bis 7002,86 €
      > 700 bis 9003,83 €

    Steuerentstehung

    Die Kaffeesteuer entsteht mit der Überführung von Kaffee in den steuerrechtlich freien Verkehr, nämlich:

    • mit der Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,
    • mit der Herstellung ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber nach § 6,
    • bei einer Unregelmäßigkeit nach § 10 bei der Beförderung unter Steueraussetzung.

    Steuerschuldner

    Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

    • des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die

    Person, die den Kaffee entnommen hat oder in deren Namen der Kaffee entnommen wurde sowie jede
    Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war,

    • des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person,
    • des Absatzes 2 Nummer 3:

    a) bei Beförderungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der
    registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person,
    die den Kaffee aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen der Kaffee entnommen
    wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder
    vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war,
    b) bei Beförderungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 der Steuerlagerinhaber und daneben die Person,
    die den Kaffee aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen der Kaffee entnommen
    wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder
    vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.

    Steuerentlastung

    Die Entlastung von der Kaffeesteuer wird nach § 21 KaffeeStG gewährt (Steuerentlastung).

    Geschichte der Kaffeesteuer

    Die Kaffeesteuer hat eine lange Geschichte. Als der Import dieses damaligen Luxusproduktes im 17. Jahrhundert kräftig zunahm, entdeckten auch die Staaten eine neue Einnahmequelle: Einfuhrzoll auf Kaffee. Die "Kaffeesteuer" war geboren.

     

    Die Höhe der Einfuhrzölle provozierte einen regen Schmuggel. So erreichte die Abgabenlast Mitte des 18. Jahrhunderts in Preußen 150 % des Kaufpreises. Schon geringe Mengen an Kaffeebohnen waren damit kostbar, und ungeröstet waren die Bohnen auch geruchsneutral und für die Zöllner nur schlecht zu finden. Selbst mit eigens geschaffenen Brustbinden führten Frauen das kostbare Bohnengut illegal ein.

     

    Um dem Schmuggel Einhalt zu gebieten, führte Friedrich der Große (Friedrich II) nach dem Siebenjährigen Krieg in Preußen ein Kaffeemonopol ein. Nicht unter das Gesetz des Kaffemonopols fielen nur:  „die Ritterschaft, der Adel, Commandanten und Offiziere, die Geistlichen, Bürger welche von ihren Revenuen leben, Fabrikanten, Kaufleute en gros, in so fern sie Kaffee nicht selbst en Detail verkaufen, und all diejenigen, deren Stand und Umstände sie zum Gebrauch des Caffees berechtigen“.

     

    Über die Monopolisierung des Kaffees sollten die Wirtschaft und der Verbrauch durch die Bürger gesteuert werden. Nur der Staat als Inhaber des Monopols durfte dann Kaffe importieren und rösten. Damit sollte der Abfluss von finanziellen Mitteln ins Ausland gehindert und zugleich die einheimische Wirtschaft gefördert werden. Malzkaffeeproduzenten und -lieferanten sollten profitieren.

     

    Zur Überwachung des Kaffeemonopols wurden Kaffeeriecher oder Kaffeeschnüffler eingestellt, nämlich 400 aus dem Dienst entlassene Soldaten. Diese sollten im Preußenland ihre Nase "in den Wind halten" und Kaffee aufspüren. Sie hatten exekutive Rechte wie Leibesvisitationen oder Hausdurchsuchungen - und waren bei der Bevölkerung verhasst. Nur die Perückenschnüffler waren noch unbeliebter. Der Lohn der Kaffeeriecher war hoch, und sie konnten ihn noch durch Prämien für erfolgreich erschnüffelten Kaffee verbessern.

     

    Letztlich aber siegte der Schmuggel. Preußen schaffte das Kaffeemonopol 1787 wieder ab und erhob wieder Einfuhrzölle.

     

    Die Kaffeezölle gewannen immer mehr an Bedeutung und gehörten in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts zu den wichtigsten Finanzzöllen der einzelnen deutschen Staaten. Der Deutsche Zollverein senkte sie von 1853 bis 1860 deutlich ab.

     

    Mit der Gründung des Deutschen Reiches war der Kaffeezoll dem Reich seit 1871 zugewiesen. In der Reichsfinanzreform 1909 wurde er wieder deutlich angehoben.

     

    Im Zuge der Wärungsreform von 1848 sollte auch der Kaffeezoll neu geregelt werden. Da es dafür aber einer Entscheidung des Kontrollrates der Besatzungsmächte brauchte und der Kontrollrat nicht mehr funktionsfähig war, ersann man einfach die Kaffeesteuer als Verbrauchsteuer. Mit Gesetz vom 22. Juni 1948 wurde die neue Kaffeesteuer im Vereinigten Wirtschaftsgebiet eingeführt.

     

    Das Grundgesetz wies 1949 - wie noch immer - die Zuständigkeit für die Kaffeesteuer dem Bund zu.

     

    Als der Europäische Binnenmarkt eingeführt wurde und die Grenzkontrollen an den innergemeinschaftlichen Grenzen zum 01. Januar 1993 wegfielen, wurde auch das Kaffeesteuergesetz geändert. Nicht mehr die Rohkaffeebesteuerung bei Grenzübertritt war das auslösende Momentum, sondern es wurde an Fertigprodukte angeknüpft und die Systematik der Europäischen Gemeinschaft für die harmonisierten Verbrauchsteuern zugrunde gelegt. Allerdings gehört die Kaffeesteuer nicht zu den harmonisierten Verbrauchsteuern.

     


     

     

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