Mit der Kaffeesteuer wird der Verbrauch von Kaffee und kaffeehaltigen Produkten in Deutschland besteuert.
Die Kaffeesteuer ist eine Bundessteuer. Sowohl die Gesetzgebung (Art. 105 Abs. 2 GG) als auch die Verwaltungskompetenz (Art. 108 Abs. 1 GG) als auch das Aufkommen (Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG) stehen der Bundesrepublik Deutschland, also dem Bund zu.
Anders als andere Verbrauchsteuern ist sie nicht durch die Europäische Union harmonisiert worden.
Die Verwaltung erfolgt durch die Bundesfinanzverwaltung, nämlich den Zoll.
Besteuert werden folgende Waren (§ 1 KaffeeStG):
Steuersätze (§ 2 KaffeeStG):
Ware enthält ... g | Steuern je kg |
---|---|
10 bis 100 | 0,12 € |
> 100 bis 300 | 0,43 € |
> 300 bis 500 | 0,86 € |
> 500 bis 700 | 1,32 € |
> 700 bis 900 | 1,76 € |
Ware enthält ... g löslichen Kaffee je kg | Steuern je kg der Ware |
---|---|
10 bis 100 | 0,26 € |
> 100 bis 300 | 0,94 € |
> 300 bis 500 | 1,91 € |
> 500 bis 700 | 2,86 € |
> 700 bis 900 | 3,83 € |
Die Kaffeesteuer entsteht mit der Überführung von Kaffee in den steuerrechtlich freien Verkehr, nämlich:
Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
Person, die den Kaffee entnommen hat oder in deren Namen der Kaffee entnommen wurde sowie jede
Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war,
a) bei Beförderungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der
registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person,
die den Kaffee aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen der Kaffee entnommen
wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder
vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war,
b) bei Beförderungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 der Steuerlagerinhaber und daneben die Person,
die den Kaffee aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen der Kaffee entnommen
wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder
vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.
Die Entlastung von der Kaffeesteuer wird nach § 21 KaffeeStG gewährt (Steuerentlastung).
Die Kaffeesteuer hat eine lange Geschichte. Als der Import dieses damaligen Luxusproduktes im 17. Jahrhundert kräftig zunahm, entdeckten auch die Staaten eine neue Einnahmequelle: Einfuhrzoll auf Kaffee. Die "Kaffeesteuer" war geboren.
Die Höhe der Einfuhrzölle provozierte einen regen Schmuggel. So erreichte die Abgabenlast Mitte des 18. Jahrhunderts in Preußen 150 % des Kaufpreises. Schon geringe Mengen an Kaffeebohnen waren damit kostbar, und ungeröstet waren die Bohnen auch geruchsneutral und für die Zöllner nur schlecht zu finden. Selbst mit eigens geschaffenen Brustbinden führten Frauen das kostbare Bohnengut illegal ein.
Um dem Schmuggel Einhalt zu gebieten, führte Friedrich der Große (Friedrich II) nach dem Siebenjährigen Krieg in Preußen ein Kaffeemonopol ein. Nicht unter das Gesetz des Kaffemonopols fielen nur: „die Ritterschaft, der Adel, Commandanten und Offiziere, die Geistlichen, Bürger welche von ihren Revenuen leben, Fabrikanten, Kaufleute en gros, in so fern sie Kaffee nicht selbst en Detail verkaufen, und all diejenigen, deren Stand und Umstände sie zum Gebrauch des Caffees berechtigen“.
Über die Monopolisierung des Kaffees sollten die Wirtschaft und der Verbrauch durch die Bürger gesteuert werden. Nur der Staat als Inhaber des Monopols durfte dann Kaffe importieren und rösten. Damit sollte der Abfluss von finanziellen Mitteln ins Ausland gehindert und zugleich die einheimische Wirtschaft gefördert werden. Malzkaffeeproduzenten und -lieferanten sollten profitieren.
Zur Überwachung des Kaffeemonopols wurden Kaffeeriecher oder Kaffeeschnüffler eingestellt, nämlich 400 aus dem Dienst entlassene Soldaten. Diese sollten im Preußenland ihre Nase "in den Wind halten" und Kaffee aufspüren. Sie hatten exekutive Rechte wie Leibesvisitationen oder Hausdurchsuchungen - und waren bei der Bevölkerung verhasst. Nur die Perückenschnüffler waren noch unbeliebter. Der Lohn der Kaffeeriecher war hoch, und sie konnten ihn noch durch Prämien für erfolgreich erschnüffelten Kaffee verbessern.
Letztlich aber siegte der Schmuggel. Preußen schaffte das Kaffeemonopol 1787 wieder ab und erhob wieder Einfuhrzölle.
Die Kaffeezölle gewannen immer mehr an Bedeutung und gehörten in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts zu den wichtigsten Finanzzöllen der einzelnen deutschen Staaten. Der Deutsche Zollverein senkte sie von 1853 bis 1860 deutlich ab.
Mit der Gründung des Deutschen Reiches war der Kaffeezoll dem Reich seit 1871 zugewiesen. In der Reichsfinanzreform 1909 wurde er wieder deutlich angehoben.
Im Zuge der Wärungsreform von 1848 sollte auch der Kaffeezoll neu geregelt werden. Da es dafür aber einer Entscheidung des Kontrollrates der Besatzungsmächte brauchte und der Kontrollrat nicht mehr funktionsfähig war, ersann man einfach die Kaffeesteuer als Verbrauchsteuer. Mit Gesetz vom 22. Juni 1948 wurde die neue Kaffeesteuer im Vereinigten Wirtschaftsgebiet eingeführt.
Das Grundgesetz wies 1949 - wie noch immer - die Zuständigkeit für die Kaffeesteuer dem Bund zu.
Als der Europäische Binnenmarkt eingeführt wurde und die Grenzkontrollen an den innergemeinschaftlichen Grenzen zum 01. Januar 1993 wegfielen, wurde auch das Kaffeesteuergesetz geändert. Nicht mehr die Rohkaffeebesteuerung bei Grenzübertritt war das auslösende Momentum, sondern es wurde an Fertigprodukte angeknüpft und die Systematik der Europäischen Gemeinschaft für die harmonisierten Verbrauchsteuern zugrunde gelegt. Allerdings gehört die Kaffeesteuer nicht zu den harmonisierten Verbrauchsteuern.
Rechtsanwalt und Steuerberater / Hannover (Germany)