Ihnen gehören mehrere Immobilien (Wohnungen, Geschäftslokale, Erbbaurechte usw.), die in Deutschland belegen sind. Grund und Boden sind so fest wie sonst nichts auf der Welt. Sie können mit Ihren Immobilien also nicht fliehen. Außerdem sind es hochpreisige Wirtschaftsgüter, die laufende Erträge erwirtschaften. Staaten haben daher schon seit jeher Grundstücke zur Zahlung von Abgaben herangezogen. Zahlt der Eigentümer nicht, so hat der Staat mit dem Grundstück ein wunderbares Pfand.
Diese Immobilien wollen Sie übertragen, entweder verschenken oder vererben. Auf Ihren Ehegatten, Lebenspartner, Ihre Kinder, Enkelkinder. Oder auch auf andere Verwandte oder Freunde.
Diese Immobilien stellen also ein stattliches Vermögen dar.
Begünstigtes Vermögen nach § 13b Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) liegt regelmäßig nicht vor. Eine 100 %-Befreiung wird nicht erreicht.
Für eine solche Begünstigung muss nämlich ein Gewerbebetrieb im Sinne von § 13b Abs. 4 Nr. 1 d) Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) gegeben sein. Dafür muss entweder der Hauptzweck des Betriebes in der Vermietung von Wohnungen bestehen. Dies ist in vielen Fällen noch der Fall. Aber für die Erfüllung dieses Hauptzweckes muss nach dem Gesetz ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 Abgabenordnung [AO]) notwendig sein. Dies ist nach Auffassung der Finanzverwaltung erst ab einem Wohnungsbestand von mehr als 300 Wohnungen sicher der Fall (ErbStR R E 13b.17).
Bei einer Übertragung an Ehegatten, Kinder oder Enkelkinder helfen zunächst noch die persönlichen Freibeträge. Diese Freibeträge sind aber schnell verbraucht. Bei Übertragung an andere Personen gibt es nur einen ganz geringen Freibetrag von 20.000 €.
Eine normale Übertragung (Schenkung, Erbschaft, Vermächtnis) würde also hohe Steuerlasten nach sich ziehen.
Unser SteuerSUPERsparmodell reduziert die Erbschaft- und Schenkungsteuer um bis zu 100 %.
Sie benötigen lediglich eine GmbH oder eine GmbH & Co. KG oder eine Stiftung (z. B. Familienstiftung). Eine solche Einheit führt natürlich zu einem jährlichen Aufwand. Sie müssen einen Jahresabschluss erstellen, diesen handelsrechtlich veröffentlichen und auch jährliche Steuererklärungen abgeben.
Ist Ihr Immobilienvermögen aber beträchtlich, dann überwiegt die Steuerersparnis bei weitem einen jährlichen Aufwand.
Mehr verraten wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.
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Rechtsanwalt und Steuerberater / Hannover (Germany)