Grunderwerbsteuer - Steuersatz nach § 11 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

Der Gesetzestext zu § 11 GrEStG lautet:

 

"§ 11 Steuersatz, Abrundung

 

(1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.

 

(2) Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden."

 

Hinweise zu § 11 GrEStG

  1. Die Gesetzgebungskompetenz für den Steuersatz ist inzwischen von der Bundesrepublik Deutschland auf die einzelnen Bundesländer übergegangen. Fast alle Bundesländer haben inzwischen den Steuersatz angehoben - alle, bis auf Bayern und Sachsen. Hier sind die aktuellen Steuersätze zu finden.

 


 

 

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