Grunderwerbsteuer - Steuerschuldner nach § 13 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

Der Gesetzestext zu § 13 GrEStG lautet:

 

"§ 13 Steuerschuldner

 

Steuerschuldner sind

 

1. regelmäßig:

die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;

 

2. beim Erwerb kraft Gesetzes:

der bisherige Eigentümer und der Erwerber;

 

3. beim Erwerb im Enteignungsverfahren:

der Erwerber;

 

4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:

der Meistbietende;

 

5. bei der Vereinigung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand

a) des Erwerbers:

der Erwerber;

b) mehrerer Unternehmen oder Personen:

diese Beteiligten;

 

6. bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:

die Personengesellschaft;

 

7. bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 95 vom Hundert an einer Gesellschaft:

der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat."

 

Hinweise zu § 13 GrEStG


 

 

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