Grunderwerbsteuer - Steuerentstehung: Spezialfälle nach § 14 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

Der Gesetzestext zu § 14 GrEStG lautet:

 

"§ 14 Entstehung der Steuer in besonderen Fällen

 

Die Steuer entsteht,

1. wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung;

2. wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung."

 

Hinweise zu § 14 GrEStG


 

 

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