Der Gesetzestext zu § 14 GrEStG lautet:
"§ 14 Entstehung der Steuer in besonderen Fällen
Die Steuer entsteht,
1. wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung;
2. wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung."
Rechtsanwalt und Steuerberater / Hannover (Germany)