Grunderwerbsteuer - Fälligkeit nach § 15 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

Der Gesetzestext zu § 15 GrEStG lautet:

 

"§ 15 Fälligkeit der Steuer

 

Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen."

 

Hinweise zu § 15 GrEStG


 

 

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