1. Was ist eine ertragsteuerliche Organschaft?
Eine ertragsteuerliche Organschaft bedeutet, dass aus 2 oder noch mehr zivilrechtlich selbstständigen Unternehmen für Zwecke der Ertragsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) quasi ein einziges ertragsteuerliches Unternehmen fingiert wird.
Beispiel 1
Es gibt einen Unternehmensverbund aus drei GmbHs. Eine Krankenhaus-GmbH hat zwei 100 %-Tochtergesellschaften, nämlich die Buchhaltung-GmbH und die Catering-GmbH. Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ein passender Gewinnabführungsvertrag geschlossen ist, bilden diese drei GmbHs eine ertragsteuerliche Organschaft.
Für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer werden die Einkommen der Buchhaltung-GmbH und der Catering-GmbH der Krankenhaus-GmbH zugerechnet. Besteuert wird damit bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer de facto nur ein einziges Unternehmen, nämlich die Krankenhaus-GmbH, die dann Organträgerin heißt.
Die Buchhaltung-GmbH und die Catering-GmbH sind wirtschaftlich – für die Körperschaft- und Gewerbesteuer – wie zwei unselbständige Abteilungen der Krankenhaus-GmbH. Die Buchhaltung-GmbH und die Catering-GmbH heißen Organgesellschaften.
2. Welches sind die Vorteile einer ertragsteuerlichen Organschaft?
Eine ertragsteuerliche Organschaft bietet den großen Vorteil, Verluste zwischen Organträger und Organgesellschaften zu konsolidieren. So mindern die Verluste einer Einzelgesellschaft den Gewinn der gesamten Gruppe. Steuern müssen dann nicht oder nicht in voller Höhe ausschließlich auf die Gewinne berechnet bezahlt werden.
Das schont Liquidität und schafft so wirtschaftlichen Spielraum.
Beispiel 2
Der Krankenhaus- Konzern besteht aus der Krankenhaus-GmbH und ihren beiden 100 %-Tochtergesellschaften, der Buchhaltung-GmbH und der Catering-GmbH. Die Gesellschaften erzielen die folgenden Ergebnisse:
Krankenhaus-GmbH | -35 |
Buchhaltung-GmbH | +10 |
Catering-GmbH | +30 |
Gesamt | +5 |
Ohne Organschaft müssen folgende Steuern gezahlt werden (Annahme zur Vereinfachung: Körperschaftsteuer 15 %, Gewerbesteuer 15 % = 30 %):
Krankenhaus | 0 |
Buchhaltung-GmbH | +3 |
Catering-GmbH | +9 |
Gesamt | +12 |
Insgesamt sind also Steuern in Höhe von +12 zu zahlen, obwohl das Ergebnis der Gesamtgruppe lediglich +5 ist.
Wird hingegen eine ertragsteuerliche Organschaft eingerichtet, so ist lediglich auf das Gesamtergebnis von +5 die Steuer von +1,5 zu entrichten.
Die ertragsteuerliche Organschaft spart Steuern damit insgesamt +10,5.
3. Ist die ertragsteuerliche Organschaft frei wählbar?
Ja, im Gegensatz zur umsatzsteuerlichen Organschaft ist die ertragsteuerliche Organschaft prinzipiell frei wählbar.
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, dann können die beteiligten Unternehmen einen Gewinnabführungsvertrag schließen und damit die ertragsteuerliche Organschaft beginnen. Es gibt also eine Wahlmöglichkeit.
Rechtsanwalt und Steuerberater / Hannover (Germany)